Verjährungsfrist im VW Abgasskandal
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Im VW-Abgasskandal
setzen immer mehr geschädigte
Autofahrer erfolgreich
Schadensersatzansprüche gegen den
Volkswagen Konzern durch. Gegner der
betroffenen Autofahrer ist neben VW
auch die drohende Verjährung ihrer
Ansprüche. Bislang musste davon
ausgegangen werden, dass die
Schadensersatzansprüche von
Autobesitzern, in deren Fahrzeug ein
Diesel-Motor des Typs EA189 mit
einer unzulässigen
Abschalteinrichtung verbaut wurde,
zum 31. Dezember 2019 verjähren. Dem
tritt jedoch nun das Landgericht
Trier in seinem Urteil vom
19.09.2019, Az. 5 O 417/18, entgegen
und führt aus, dass die dreijährige
Verjährungsfrist seiner Ansicht nach
noch gar nicht zu laufen begonnen
habe.
Die Trierer Richter haben der Klage
einer VW-Kundin stattgegeben und die
Volkswagen AG zur Rückzahlung des
Fahrzeugkaufpreises für einen VW
Golf Plus verurteilt. Die Klägerin
hatte das manipulierte Fahrzeug im
Februar 2014 erworben. In diesem
Fahrzeug war, wie in vielen
Millionen anderen auch, ein
Dieselmotor des Typs EA189 verbaut.
Im Februar 2019 reichte die Klägerin
unter Zuhilfenahme der auf den
Abgasskandal spezialisierten Kanzlei
Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte
eine Schadensersatzklage vor dem
Landgericht Trier ein.
Das Landgericht gab der Klägerin
jetzt Recht. Die Volkswagen AG sei
gegenüber ihrer Kundin zum
Schadensersatz verpflichtet,
urteilten die Trierer Richter. VW
habe der Klägerin vorsätzlich und
unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen einen Schaden zugefügt und
damit den Straftatbestand des
Betruges (§ 263 StGB) erfüllt. Eine
Verjährung der
Schadensersatzansprüche sei noch
nicht eingetreten. Die dreijährige
Verjährungsfrist habe vielmehr noch
gar nicht erst zu laufen begonnen.
"Besonders erfreulich an diesem
Urteil ist, dass das Landgericht
Trier sehr verbraucherfreundlich zu
der Frage der Verjährung von
Schadensersatzansprüchen im VW
Abgasskandal Stellung bezogen hat",
erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof
Lehnen, der das Verfahren vor dem
Landgericht Trier geführt hat.
Das Landgericht Trier kommt zu dem
Ergebnis, dass die problematische
und noch ungeklärte Rechtslage im
Volkswagen Abgasskandal den
Verjährungsbeginn hinausschieben
könne. Nach Ansicht der Richter
beginnt die dreijährige
Verjährungsfrist erst dann, wenn
eine zutreffende Einschätzung der
Rechtslage für die vom Abgasskandal
Betroffenen möglich ist. Bei den
Fällen der Abgasmanipulation im
Zusammenhang mit dem Motor des Typs
EA189 fehle es bis jetzt an einer
höchstrichterlichen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs und damit an
einem den Verjährungsbeginn
auslösenden Ereignis.
"Wir begrüßen die überaus
verbraucherfreundlichen Ausführungen
des Landgerichts im Hinblick auf den
Verjährungsbeginn. Die dreijährige
Verjährungsfrist von
Schadensersatzansprüchen würde
demnach erst mit einer
höchstrichterlichen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu laufen
beginnen. Damit wäre eine Verjährung
zum Ende des Jahres 2019 vom Tisch.
Und solange Volkswagen ein
höchstrichterliches Urteil
verhindert, würde die
Verjährungsfrist auch nicht zu
laufen beginnen" fährt Rechtsanwalt
Dr. Lehnen fort.
Autobesitzer mit einem Dieselmotor
des Typs EA189 hätten nach dem
überaus verbraucherfreundlichen
Urteil aus Trier daher auch in den
nächsten Jahren noch die Chance,
ihre Ansprüche gerichtlich
durchzusetzen. Selbst wenn es noch
in diesem Jahr zu einem Urteil des
Bundesgerichtshofs kommen sollte -
womit nicht ernsthaft gerechnet
werden kann - würden
Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Manipulation
von Fahrzeugen des Volkswagen
Konzern mit einem Motor des Typs
EA189 erst Ende 2022 verjähren.
Vom Abgasskandal betroffene
Autofahrer sollten bestehende
Schadensersatzansprüche gegen die
Automobilhersteller und Autohändler
gleichwohl kurzfristig von einer
spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei
prüfen lassen und bestenfalls noch
in 2019 Klage erheben, weil noch
nicht absehbar ist, ob die Trierer
Rechtsprechung sich bundesweit
durchsetzt.
"Ob Schadenersatzansprüche bestehen
oder nicht, kann nicht pauschal
beantwortet werden. Unsere Kanzlei
bietet betroffenen Autofahrern ein
kostenlose und unverbindliche
Ersteinschätzung an" führt
Rechtsanwalt Dr. Lehnen aus. "Das
Bestehen von
Schadensersatzansprüchen gegen
Volkswagen oder andere
Automobilhersteller sollte in jedem
Einzelfall anwaltlich geprüft
werden, da jeder Sachverhalt zu
einer unterschiedlichen rechtlichen
Bewertung führen kann.
Meldung: Dr. Lehnen &
Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB/Shanti
Hesse, Foto (c) Shutterstock.com
Siehe auch:
VW-Musterfeststellungsklage: Alle
wichtigen Infos zur größten
Sammelklage Deutschlands
Siehe auch:
VW-Halter haben Anspruch auf mehr
als 40 Mrd. Euro im deutschen
Dieselskandal
Siehe auch:
Erneute Klagen im VW-Abgasskandal
Siehe auch: Erste
Urteile im VW-Abgasskandal
rechtskräftig - Geschädigte erhalten
endgültig ihren Kaufpreis zurück
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