Zum 1. November 2020
ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
in Kraft getreten. Es überführt die
bislang geltende
Energieeinsparverordnung (EnEV), das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und
das
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG)
in ein einheitliches Gesetz und
bereinigt Widersprüche und
begriffliche Unstimmigkeiten. Der
Verband Privater Bauherren (VPB)
hält das GEG für einen
Zwischenschritt mit Augenmaß. Obwohl
mit dem GEG alle Neubauten
Niedrigstenergiegebäude im Sinne der
EU-Gebäuderichtlinie sein müssen,
verzichtet der Gesetzgeber zum
jetzigen Zeitpunkt auf eine
Verschärfung der Anforderungen an
Neubauten. Grund dafür sind
wirtschaftliche Überlegungen: Der
Bau dringend benötigter Wohnungen
soll nicht unnötig ausgebremst und
verteuert werden. Gleichzeitig
behält sich der Gesetzgeber für 2023
die Überprüfung der Maßnahmen vor,
mit Blick auf das
Klimaschutzprogramm 2030.
Für private Bauherren bedeutet dies
in der Zwischenzeit: Das Gros der
aktuellen laufenden Bauvorhaben,
seien es Neubau oder Erweiterung und
Ausbau sowie grundlegende
Renovierung im Bestand, wird noch
nach den alten Vorschriften von EnEV
und EnEG errichtet. Ausschlaggebend
dafür, welche Vorschriften gelten,
sind der Zeitpunkt der Beantragung
der Baugenehmigung, der Eingang der
Bauanzeige oder der faktische
Baubeginn, sofern es sich um
verfahrensfreie Vorhaben handelt.
Wer einen Bauantrag eingereicht hat,
über den bis zum 1.11.2020 noch
nicht bestandskräftig entschieden
worden ist, kann jetzt noch die
Geltung des GEG beantragen.
Bestandskraft erlangt eine
Baugenehmigung einen Monat nach dem
Erhalt, wenn zwischenzeitlich keine
Rechtsmittel dagegen eingelegt
worden sind.
Wer jetzt schon mitten im Bau
steckt, ist also nicht vom GEG
betroffen. Wer demnächst bauen
möchte und bei seinen Planungen den
bisherigen Mindeststandard
überbietet, kann weiterhin die
bestehenden Förderprogramme nutzen.
Konkret sind damit das
Marktanreizprogramm des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und das
CO2-Gebäudesanierungsprogramm der
KfW gemeint, die zusätzliche Mittel
bereitstellen, wenn energetisch
höhere Baustandards realisiert
werden. Verschärft der Bund 2023 die
GEG-Vorschriften, könnten diese
Zuschüsse wegfallen.
Für den Wohnungsneubau gilt in
Zukunft ein vereinfachtes Verfahren
zum Nachweis der Einhaltung der
GEG-Vorschriften. Es wird als
„Modellgebäudeverfahren“ bezeichnet
– und soll vor allem Planern das
Leben erleichtern.
Zentrales Element des
Gebäudeenergiegesetzes sind
weiterhin die erneuerbaren Energien.
Das GEG ermöglicht jetzt auch die
Nutzung von gebäudenah hergestelltem
und vorwiegend selbst genutztem
Strom aus erneuerbaren
Energiequellen. Fünfzehn Prozent des
Wärme- und Kälteenergiebedarfs des
Neubaus können nun also – zum
Beispiel - aus der
Photovoltaikanlage auf dem eigenen
Dach bezogen werden. Das GEG
eröffnet auch zeitlich befristete
Experimentierfelder in Bezug auf die
Mischung von Dämmung und den Einsatz
erneuerbarer Energien. Das sind
Finessen, mit denen sich normale
private Bauherren kaum beschäftigen
werden, die aber für die weitere
technische Entwicklung im
Wohnungsbau Chancen eröffnen.
Öl- und kohlebefeuerte Heizkessel
dürfen ab 2026 nicht mehr eingebaut
und in Betrieb genommen werden. Der
Gesetzgeber will damit die
Austauschrate diese Heizungen
erhöhen – was er auch durch ein
Förderprogramm zusätzlich
beschleunigen möchte. Gleichzeitig
gibt es hier eine Reihe von
Ausnahmen, etwa die Möglichkeit,
neben der fossil befeuerten Heizung
noch erneuerbare Energie in einem
bestimmten Umfang einzusetzen.
Änderungen gibt es für
sanierungswillige Eigentümer von
Ein- und Zweifamilienhäusern im
Bestand. Wollen sie in Zukunft
sanieren und sind dabei
Außenbauteile betroffen, müssen sie
sich vorab beraten lassen, wenn bei
der Sanierung für das ganze Gebäude
Berechnungen zu Energiebedarf und
Wärmeverlust gemacht werden - und
zwar, bevor sie Planungsleistungen
beauftragen! Handwerksfirmen, die
mit der Sanierung beauftragt werden,
müssen in ihrem Angebot auf die
Beratungspflicht hinweisen. Diese
Beratung ist wichtig, denn eine
energetisch sinnvolle Sanierung ist
nur auf der Basis einer
individuellen Sanierungsplanung
möglich. Dazu gehört eine genaue
Analyse des Bestands. Das kann nur
ein qualifizierter Energieberater
leisten. Die Pflichtberatung nach
dem GEG ist aber nur ein
informatorisches Beratungsgespräch
und nicht mit einer qualifizierten
Energieberatung zu verwechseln.
Auch der Energieausweis wird durch
das GEG aufgewertet. Aussteller
müssen in Zukunft das Gebäude meist
in Augenschein nehmen. Der Ausweis
muss zusätzliche Angaben machen,
speziell ein CO2-Äquivalent
zur Klimaverträglichkeit des
Gebäudes. Er muss auch Angaben
enthalten zu inspektionspflichtigen
Klimaanlagen sowie die späteste
Fälligkeit des nächsten
Inspektionstermins. Makler müssen
dafür sorgen, dass bei Vermietung,
Verpachtung oder Verkauf ein
gültiger Energieausweis vorliegt.
Bis zum 1.5.2021 dürfen
Energieausweise nach altem Recht
ausgestellt werden, um die
EDV-Umstellung auf GEG-Recht zu
ermöglichen. Käufer von
Bestandswohnungen müssen sich nach
Übergabe des Energieausweises
beraten lassen, um Einsparpotenziale
zu erkennen. Neu geordnet wurden im
GEG die bislang bereits bestehenden
Nachrüstpflichten.
Noch nicht abschließend geklärt ist
die Frage, ob die Pflicht zur
Nutzung erneuerbarer Energien auch
bei Umbauten und Erweiterungen
älterer Immobilien gilt. Die Länder
können und dürfen hier per Gesetz
Nutzungspflichten auch für
Bestandsbauten einführen. In
Baden-Württemberg ist das etwa beim
Austausch von Heizungsanlagen in
Bestandsgebäuden der Fall. Auf
Landesebene kann sich also noch viel
tun. Bis dahin rät der Verband
Privater Bauherren: Unbedingt
beraten lassen und keine
Sanierungsaufträge ohne vorherige
fachliche Beratung vergeben! Mehr
denn je brauchen private Bauherren
und Sanierungswillige unabhängigen
Expertenrat, damit sie sich im
Dschungel der Möglichkeiten
zurechtfinden und wirklich die für
sie, ihr Haus und ihr Budget
optimale Lösung bekommen.
Grafik (c)
Kulturexpress, Meldung:
Verband Privater
Bauherren e.V. (VPB)
Siehe auch:
Ab November gilt das neue
Gebäudeenergiegesetz
Siehe auch: Neues
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
beschlossen