Dann werden das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die
Energieeinsparverordnung (EnEV)
sowie das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
von dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)
abgelöst.
Mit dem Ziel, ein einheitliches
Regelwerk für die energetischen
Anforderungen an Gebäude zu schaffen
und die Umsetzung zu erleichtern,
wurde das Gebäudeenergiegesetz ins
Leben gerufen. Es dient außerdem
dazu, die von der EU vorgeschriebene
Regelung des
Niedrigstenergiegebäudestandards (NZEB)
rechtlich zu verankern. Das GEG
beinhaltet unter anderem Vorgaben
für Neubauten und für
Bestandsgebäude zur Heizungs- und
Klimatechnik sowie zum Wärmeschutz.
Diese sollen dazu beitragen, den
Energiebedarf eines Gebäudes zu
begrenzen.
Im Neubau - mehr Flexibilität bei
der Nutzung erneuerbarer Energien
Bei Neubauten schreibt das GEG die
Nutzung erneuerbarer Energien vor
und führt neue
Flexibilisierungsoptionen ein. Diese
ermöglichen unter anderem, dass bei
der energetischen Bilanzierung
selbst erzeugter Strom angerechnet
werden kann. So können Sie
beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage Ihre
Energiebilanz verbessern und die
Anforderungen des GEG leichter
erfüllen. Ansonsten bleibt die
bisher gültige Technologieoffenheit
erhalten.
Hinweis: Die energetischen
Anforderungen an Gebäude wurden im
GEG nicht erhöht. Bei Neubauten gilt
der ehemals festgelegte
Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh
pro m2 Nutzfläche, wobei die
Vorgaben für den Wärmeschutz etwas
gelockert wurden. Die Anforderungen
sollen 2023 überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden.
Tipp: Staatliche
Fördermittel für eine neue
Heizung im Neubau machen die
Entscheidung für eine klimaschonende
Wärmeerzeugung leichter.
Im Bestand - ab 2026 kein Einbau
neuer Ölheizungen
Ab 2026 dürfen Öl- oder
Kohleheizungen nur dann noch
eingebaut werden, wenn das Haus über
keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss
verfügt, sich auf Neubaustandard
befindet oder erneuerbare Energien
zum Einsatz kommen, wie
beispielsweise bei Hybridheizungen.
Auch wenn Sie Modernisierungspläne
schmieden, sollten Sie sich vorher
erkundigen, welche Vorschriften des
GEG für Ihre Pläne zentral sind. So
müssen beispielsweise neue Heizungs-
und Wasserohre gedämmt werden oder
Klima- und Lüftungsanlagen durch
Fachpersonal regelmäßig überprüft
werden.
Hinweis: Das GEG verpflichtet nicht
dazu, ab 2026 bestehende Ölheizungen
stillzulegen. Allerdings sollten Sie
die Austauschplicht im Blick
behalten, die in der
Energieeinsparverordnung enthalten
war und in das GEG integriert wurde.
Demnach müssen Sie Heizungsanlagen,
die älter als 30 Jahre sind,
austauschen, solange Sie nicht seit
Anfang 2002 in Ihrem Haus wohnen.
Tipp: Auch bei der
Heizungsmodernisierung unterstützt
der Staat. Seit Anfang 2020 können
Sie bereits von dem neuen
Steuerbonus, der aktualisierten
BAFA-Förderung und den geänderten
KfW-Förderungen profitieren. In der
Serie "Fördermittel
nutzen" erfahren Sie mehr.
Weitere Vorgaben GEG -
Energieausweis und Fachberatung
verpflichtend
Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung
neu vermieten oder verkaufen wollen,
brauchen Sie künftig einen
Energieausweis, der potenziellen
Mietern und Käufern einen Einblick
in die energetische Qualität bietet
und dabei hilft, die Energiekosten
besser abzuschätzen. Auch
Maklerinnen und Makler müssen dieser
Pflicht nachgehen. Das wurde im GEG
neu festgelegt. Der Energieausweis
ist spätestens beim ersten
Besichtigungstermin unaufgefordert
vorzulegen.
Außerdem sind Sie dazu verpflichtet,
sich von einer Fachperson beraten zu
lassen, wenn Sie Ihr Haus komplett
sanieren bzw. wesentliche Maßnahmen
umsetzen wollen. Diese sollte zur
Ausstellung von Energieausweisen
berechtigt sein. Überdies schreibt
das GEG die regelmäßige Kontrolle
von Klima - und Lüftungsanlagen
durch Fachpersonal vor, die in
bestimmten Fällen mit einer
Wärmerückgewinnung ausgestattet sein
müssen.
Hinweis: Bei Verstößen gegen
das Gebäudeenergiegesetz müssen Sie
mit Bußgeldern rechnen, denn diese
können als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Das ist
beispielsweise der Fall, wenn Sie
die Anforderungen an die
energetischen Eigenschaften im
Neubau oder bei der Sanierung nicht
einhalten, Energieausweise nicht
vorlegen oder Ihre Klima- oder
Lüftungsanlagen nicht überprüfen
lassen.