Allgemein lässt sich
sagen, Grundsteuer entsteht bei
Grundbesitz und bezieht sich auf
Grundstück und Gebäude. Gezahlt wird
sie vom Eigentümer. Bei Vermietung
kann die Steuer über Betriebskosten
auch auf die Mieter abgegeben
werden. Neben Wohngrundstücken
unterliegen gewerblich genutzte
Grundstücke und Flächen in der Land-
und Forstwirtschaft der Grundsteuer.
Erzielte Einnahmen fließen
ausschließlich den Städten und
Gemeinden zu. Das sind fast 15 Mrd.
Euro jährlich. Damit ist die
Grundsteuer wichtige Einnahmequelle
der Kommunen. Schulen, Kitas,
Schwimmbäder oder Büchereien werden
damit finanziert. Aber auch
Investitionen in die örtliche
Infrastruktur wie Straßen, Radwege
oder Brücken werden berücksichtigt.
Die
beschlossene Reformprojekt der
Bundesregierung zur Grundsteuer war
in drei Gesetzesentwürfe gepackt,
die im Juni 2019 vom Finanzausschuss
im Bundestag an die zuständigen
Ausschüsse weitergegeben und zu
einem Gesetzespaket zusammengefasst
wurden.
Für
die Erhebung der Steuer wird in
Zukunft nicht allein auf den
Bodenwert zurückgegriffen, sondern
auch Erträge wie Mieteinnahmen
wurden mit einberechnet. Für die
Bundesländer ist eine
Öffnungsklausel vorgesehen, damit
sie die Grundsteuer nach anderen
Bewertungsverfahren erheben können.
Zur Vereinfachung des Verfahrens
wird für Ein- und
Zweifamilienhäuser,
Mietwohngrundstücke und
Wohnungseigentum ein vorgegebener
durchschnittlicher Sollertrag in
Form einer Nettokaltmiete je
Quadratmeter in Abhängigkeit der
Lage des Grundstücks typisierend
angenommen. Auch in Zukunft werden
die Gemeinden die Höhe der
Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen
bestimmen können. Um strukturelle
Erhöhungen der Steuer zu vermeiden,
wird an die Kommunen appelliert, die
Hebesätze entsprechend abzusenken.
Für
die Öffnungsklausel ist eine
Änderung des Grundgesetzes
erforderlich. Dazu dient der dritte
Gesetzentwurf, durch den der Bund
mit der Änderung der
Grundgesetzartikel 72, 105 und 125b
uneingeschränkt die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz zur Regelung
der Grundsteuer erhalten soll.
Zugleich wird den Ländern über eine
Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des
Grundgesetzes die umfassende
Möglichkeit zu einer abweichenden
Regelung ermöglicht.
Grafik
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