Grundsteuerreform mit Vereinfachungen

 

 

 

 

Allgemein lässt sich sagen, Grundsteuer entsteht bei Grundbesitz und bezieht sich auf Grundstück und Gebäude. Gezahlt wird sie vom Eigentümer. Bei Vermietung kann die Steuer über Betriebskosten auch auf die Mieter abgegeben werden. Neben Wohngrundstücken unterliegen gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.

 

Erzielte Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Das sind fast 15 Mrd. Euro jährlich. Damit ist die Grundsteuer wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien werden damit finanziert. Aber auch Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken werden berücksichtigt.

 

Die beschlossene Reformprojekt der Bundesregierung zur Grundsteuer war in drei Gesetzesentwürfe gepackt, die im Juni 2019 vom Finanzausschuss im Bundestag an die zuständigen Ausschüsse weitergegeben und zu einem Gesetzespaket zusammengefasst wurden.

 

Für die Erhebung der Steuer wird in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen wurden mit einberechnet. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, wird an die Kommunen appelliert, die Hebesätze entsprechend abzusenken.

 

Für die Öffnungsklausel ist eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Dazu dient der dritte Gesetzentwurf, durch den der Bund mit der Änderung der Grundgesetzartikel 72, 105 und 125b uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten soll. Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes die umfassende Möglichkeit zu einer abweichenden Regelung ermöglicht.

 

Grafik (c) Kulturexpress

 

Siehe auch: www.bundesfinanzministerium.de

Siehe auch: Reform der Grundsteuer im Bundestag beschlossen

 

 

 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

    vom 19. Oktober 2019