Reform der Grundsteuer im Bundestag beschlossen

 

 

 

 

Der Verband der Immobilienwirtschaft ZIA begrüßt zwar die Einigung auf eine Grundgesetzänderung, erklärt jedoch, die Chance auf ein einheitliches Modell sei vertan worden. Denn Wohnen muss bezahlbar bleiben! Wie es auch beim Bund der Steuerzahler (BdSt) heißt. Dazu gehört eine einfache und faire Grundsteuer, die Mieter und Eigentümer nicht über Gebühr belastet. Am 16. Oktober hat der Bundestag mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit den Weg zur Änderung des Grundgesetzes freigemacht und damit den Weg für die Grundsteuerreform geebnet. Nächster Schritt ist eine Entscheidung im Bundesrat, die voraussichtlich im November folgt.

 

 

Auf dem Foto Dr. Hans Volkert Volckens

 

 

"Die Gesetzgebungskompetenz wurde klar geregelt und die Bundesländer bekommen durch die Länderöffnungsklausel die rechtssichere Möglichkeit, ein einfaches und unbürokratisches Flächenmodell einzuführen", wie Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht feststellt.

 

In der Diskussion um eine Grundsteuerreform hat sich der BdSt ebenfalls für eine einfache wie transparente Lösung ausgesprochen und deshalb die Umsetzung des Bundesländer übergreifenden Flächenmodells gefordert. Dieses Einfachmodell ist über die jetzt im Gesetz vorgesehene Öffnungsklausel möglich, für die das Grundgesetz geändert wurde. „Damit ist eine für jeden Bürger nachvollziehbare Bemessungsgrundlage machbar“, lobt der BdSt-Präsident, Reiner Holznagel. Die Kommunen müssen aber Wort halten: Sie haben über die Hebesätze das letzte Wort, wenn es um die konkrete Steuerhöhe geht. Unterm Strich dürfen Bürger und Betriebe nicht stärker belastet werden – die erforderliche Reform sollte nicht dazu dienen, die Gemeindekassen aufzubessern!

 

Vor allem wird deutlich, dass die Öffnungsklausel für die Bundesländer nicht zum Nachteil werden darf. Denn nach dem Gesetz müssten diese Länder für den Finanzausgleich zusätzlich rechnen – und zwar für die Grundsteuer nach dem eigenen Landesmodell und für den Länderfinanzausgleich nach dem Bundesmodell. Hier hatte sich der BdSt  klar positioniert: Zwei Steuererklärungen darf es nicht geben! An diesem Punkt drohte die Reform knapp zu scheitern. Vereinbart wurde daraufhin, das Thema ohne unnötige Bürokratie zu lösen.

 

Der ZIA setzt ein: "Es ist nur folgerichtig, dass bei einer Nutzung des Optionsmodells das jeweilige Land keine zusätzlichen Berechnungen nach dem Bundesmodell für Zwecke des Länderfinanzausgleichs vornehmen muss und die Steuerpflichtigen somit nicht mit zusätzlichen Erklärungspflichten belastet werden." Jetzt sei es an den Ländern, sich im Idealfall auf ein einheitliches und einfaches Optionsmodell zu einigen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.


"Dennoch bleibt es dabei: Mit der Reform der Grundsteuer wurde die Chance vertan, sich auf ein einheitliches und einfaches Bundesmodell zu verständigen", so Volckens. "Das wertabhängige Bundesmodell ist aufgrund der komplexen Bewertung von Immobilien unnötig aufwendig und die Streitanfälligkeit wird durch die Verwendung vieler statistischer Werte für die Zukunft erhöht. Auch die Hinzunahme von Bodenrichtwerten führt in Metropolregionen aufgrund ihrer dynamischen Steigerung zu nicht unbeachtlichen Herausforderungen insbesondere im Bereich Wohnen. Sie sind darüber hinaus rein rechtlich ebenso kritisch zu sehen, weil sie nicht justiziabel sind." Weitere Vereinfachungen hätten im Gesetz leider keinen Einzug gehalten.

 

Nach dem Reformvorschlag des Bundesfinanzministeriums sollte die Grundsteuer vor allem nach dem Wert des Bodens und den durchschnittlichen Mieten berechnet werden. Von diesem wertabhängigen Bundesmodell hatte sich auch der BdSt distanziert: „Vor allem in Metropolen, Ballungsräumen und den Innenstadtlagen von Uni-Städten würde der Staat dann über hohe Grundstückswerte und hohe Mieten kräftig mitverdienen“, kritisiert Reiner Holznagel. Genau dies haben Berechnungen des BdSt untermauert:


Unglücklich sei zudem, dass man an der ab 2025 geplanten Grundsteuer C für baureife, aber unbebaute Grundstücke festhalte und sogar den Anwendungsbereich über Gebiete mit Wohnungsnot heraus ausdehne. Kritisch sei nach Ansicht des ZIA hierbei insbesondere die Anwendung eines höheren Hebesatzes aus stadtplanerischen Gründen - auch dann, wenn gar kein Wohnraumbedarf besteht.

 

Auch der BdSt betrachtet die Grundsteuer C als überflüssig. Diese Möglichkeit gab es bereits in den 1960er Jahren, allerdings mit mäßigem Erfolg, sodass diese Steuer schnell wieder abgeschafft wurde. „Niemand soll bestraft werden, weil er ein unbebautes Grundstück besitzt“, betont Reiner Holznagel. „Schließlich können die Gründe für eine Nichtbebauung sehr unterschiedlich sein – wenn beispielsweise noch gespart werden muss, bevor man sein Traumhaus baut.“

 

Grafik (c) Kulturexpress, Meldungen: Bund der Steuerzahler (BdSt) und (ZIA) Zentrale Immobilien Ausschuss e.V.

 

Siehe auch: www.bundesfinanzministerium.de

Siehe auch: Grundsteuerreform mit Vereinfachungen

 

 

 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

    vom 18. Oktober 2019