Der Verband der Immobilienwirtschaft ZIA begrüßt zwar
die Einigung auf eine
Grundgesetzänderung, erklärt jedoch,
die Chance auf ein einheitliches
Modell sei vertan worden. Denn
Wohnen muss bezahlbar bleiben! Wie es auch beim Bund der Steuerzahler (BdSt) heißt. Dazu gehört eine einfache und faire Grundsteuer, die Mieter und Eigentümer nicht über Gebühr belastet. Am 16. Oktober
hat der Bundestag mit der
erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit
den Weg zur Änderung des
Grundgesetzes freigemacht und damit
den Weg für die Grundsteuerreform
geebnet. Nächster Schritt ist eine
Entscheidung im Bundesrat, die
voraussichtlich im November folgt.
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Auf dem Foto Dr. Hans Volkert Volckens
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"Die Gesetzgebungskompetenz wurde
klar geregelt und die Bundesländer
bekommen durch die
Länderöffnungsklausel die
rechtssichere Möglichkeit, ein
einfaches und unbürokratisches
Flächenmodell einzuführen", wie
Dr.
Hans Volkert Volckens, Vorsitzender
des ZIA-Ausschusses Steuerrecht
feststellt.
In der Diskussion
um eine Grundsteuerreform hat sich
der BdSt ebenfalls für eine
einfache wie transparente Lösung
ausgesprochen und deshalb die
Umsetzung des Bundesländer
übergreifenden Flächenmodells
gefordert. Dieses Einfachmodell ist
über die jetzt im Gesetz vorgesehene
Öffnungsklausel möglich, für die das
Grundgesetz geändert wurde. „Damit
ist eine für jeden Bürger
nachvollziehbare Bemessungsgrundlage
machbar“, lobt der BdSt-Präsident,
Reiner Holznagel. Die Kommunen müssen
aber Wort
halten: Sie haben über die Hebesätze
das letzte Wort, wenn es um die
konkrete Steuerhöhe geht. Unterm
Strich dürfen Bürger und Betriebe
nicht stärker belastet werden – die
erforderliche Reform sollte nicht
dazu dienen, die Gemeindekassen
aufzubessern!
Vor
allem wird deutlich, dass die
Öffnungsklausel für die Bundesländer
nicht zum Nachteil werden darf. Denn
nach dem Gesetz müssten diese Länder
für den Finanzausgleich zusätzlich
rechnen – und zwar für die
Grundsteuer nach dem eigenen
Landesmodell und für den
Länderfinanzausgleich nach dem
Bundesmodell. Hier hatte sich der
BdSt klar positioniert: Zwei
Steuererklärungen darf es nicht
geben! An diesem Punkt drohte die
Reform knapp zu
scheitern. Vereinbart wurde
daraufhin, das
Thema ohne unnötige Bürokratie zu
lösen.
Der ZIA setzt ein: "Es
ist nur folgerichtig, dass bei einer
Nutzung des Optionsmodells das
jeweilige Land keine zusätzlichen
Berechnungen nach dem Bundesmodell
für Zwecke des
Länderfinanzausgleichs vornehmen
muss und die Steuerpflichtigen somit
nicht mit zusätzlichen
Erklärungspflichten belastet
werden." Jetzt sei es an den
Ländern, sich im Idealfall auf ein
einheitliches und einfaches
Optionsmodell zu einigen, um den
Verwaltungsaufwand möglichst gering
zu halten.
"Dennoch bleibt es dabei: Mit der
Reform der Grundsteuer wurde die
Chance vertan, sich auf ein
einheitliches und einfaches
Bundesmodell zu verständigen", so Volckens. "Das wertabhängige
Bundesmodell ist aufgrund der
komplexen Bewertung von Immobilien
unnötig aufwendig und die
Streitanfälligkeit wird durch die
Verwendung vieler statistischer
Werte für die Zukunft erhöht. Auch
die Hinzunahme von Bodenrichtwerten
führt in Metropolregionen aufgrund
ihrer dynamischen Steigerung zu
nicht unbeachtlichen
Herausforderungen insbesondere im
Bereich Wohnen. Sie sind darüber
hinaus rein rechtlich ebenso
kritisch zu sehen, weil sie nicht
justiziabel sind." Weitere
Vereinfachungen hätten im Gesetz
leider keinen Einzug gehalten.
Nach dem
Reformvorschlag des
Bundesfinanzministeriums sollte die
Grundsteuer vor allem nach dem Wert
des Bodens und den
durchschnittlichen Mieten berechnet
werden. Von diesem wertabhängigen
Bundesmodell hatte sich auch der BdSt
distanziert: „Vor allem in
Metropolen, Ballungsräumen und den
Innenstadtlagen von Uni-Städten
würde der Staat dann über hohe
Grundstückswerte und hohe Mieten
kräftig mitverdienen“, kritisiert
Reiner Holznagel. Genau dies haben
Berechnungen des BdSt
untermauert:
Unglücklich sei zudem, dass man an
der ab 2025 geplanten Grundsteuer C
für baureife, aber unbebaute
Grundstücke festhalte und sogar den
Anwendungsbereich über Gebiete mit
Wohnungsnot heraus ausdehne.
Kritisch sei nach Ansicht des ZIA
hierbei insbesondere die Anwendung
eines höheren Hebesatzes aus
stadtplanerischen Gründen - auch
dann, wenn gar kein Wohnraumbedarf
besteht.
Auch der
BdSt
betrachtet die
Grundsteuer C als überflüssig. Diese
Möglichkeit gab es bereits in den
1960er Jahren, allerdings mit
mäßigem Erfolg, sodass diese Steuer
schnell wieder abgeschafft wurde.
„Niemand soll bestraft werden, weil
er ein unbebautes Grundstück
besitzt“, betont Reiner Holznagel.
„Schließlich können die Gründe für
eine Nichtbebauung sehr
unterschiedlich sein – wenn
beispielsweise noch gespart werden
muss, bevor man sein Traumhaus
baut.“