Baurecht |
Architektenkammer Niedersachsen bedauert
HOAI-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs |
Meldung: Architektenkammer Niedersachsen (AKN) |
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Christoph Schild, Vizepräsident AKN |
Der Europäische Gerichtshof hält die Mindest- und
Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
für unvereinbar mit dem EU-Recht - so das Brüsseler Urteil vom
4. Juli 2019. Die Richter sehen durch diese Regelungen in der
HOAI die Niederlassungsfreiheit in Europa in unzulässiger Weise
einschränkt, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die
Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu
etablieren.
Der Berufsstand der Architekten hatte mit Unterstützung der
Bundesregierung im Vorfeld darauf hingewiesen, dass über ein
gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-,
sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss.
Christoph Schild,
Vizepräsident der Architektenkammer Niedersachsen, sagt: "Uns
war wichtig, die Bedeutung der Planung und des
Verbraucherschutzes zu sichern und einen ungehemmten
Preiswettbewerb zu verhindern. Es bleibt aber eine Tatsache,
dass gute Planung ihren Preis hat und auch unbedingt
erforderlich ist, will man nicht teuer bauen."
Der Rahmen der HOAI soll weiterhin bestehen bleiben. Hiergegen
hat auch die EU-Kommission keine Einwände geäußert. Schild: "Die
Leistungsbilder der HOAI haben sich als wertvolles Gerüst und
Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über
Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und
Auftragnehmer ebenso wie für Bauherren, Planer und
Bauausführende ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für
das Planen und Bauen in Deutschland."
Die HOAI biete zudem Rechtssicherheit, da sich Rechtsprechung
und Praxis bis ins kleinste Detail mit den einzelnen
Leistungsbildern auseinandergesetzt hätten, sagte der
Vizepräsident der Kammer. Angestrebt werde nun eine Art
gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche
Vereinbarung abgewichen könnte. Diese abweichenden
Vereinbarungen unterlägen jedoch einem ausdrücklichen
Angemessenheitsvorbehalt mit Blick auf Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko.
Siehe auch:
Zum HOAI-Urteil
des Europäischen Gerichtshofs EuGH
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