Baurecht

Architektenkammer Niedersachsen bedauert HOAI-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

 Meldung: Architektenkammer Niedersachsen (AKN)

 

   

Christoph Schild, Vizepräsident AKN

 

Der Europäische Gerichtshof hält die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unvereinbar mit dem EU-Recht - so das Brüsseler Urteil vom 4. Juli 2019. Die Richter sehen durch diese Regelungen in der HOAI die Niederlassungsfreiheit in Europa in unzulässiger Weise einschränkt, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.


Der Berufsstand der Architekten hatte mit Unterstützung der Bundesregierung im Vorfeld darauf hingewiesen, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss. Christoph Schild, Vizepräsident der Architektenkammer Niedersachsen, sagt: "Uns war wichtig, die Bedeutung der Planung und des Verbraucherschutzes zu sichern und einen ungehemmten Preiswettbewerb zu verhindern. Es bleibt aber eine Tatsache, dass gute Planung ihren Preis hat und auch unbedingt erforderlich ist, will man nicht teuer bauen."


Der Rahmen der HOAI soll weiterhin bestehen bleiben. Hiergegen hat auch die EU-Kommission keine Einwände geäußert. Schild: "Die Leistungsbilder der HOAI haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert. Sie sind für Auftraggeber und Auftragnehmer ebenso wie für Bauherren, Planer und Bauausführende ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland."


Die HOAI biete zudem Rechtssicherheit, da sich Rechtsprechung und Praxis bis ins kleinste Detail mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt hätten, sagte der Vizepräsident der Kammer. Angestrebt werde nun eine Art gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen könnte. Diese abweichenden Vereinbarungen unterlägen jedoch einem ausdrücklichen Angemessenheitsvorbehalt mit Blick auf Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko.

 

Siehe auch: Zum HOAI-Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH

 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

    vom 04. August 2019