Mitteilung des Umweltbundesamtes und der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM). Am 26. September 2015
wurden die vier EU-Verordnungen wirksam.
Die Verordnungen geben schrittweise Grenzwerte für die
Energieeffizienz und die Schadstoffemissionen vor und führen
die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend ein. Maria
Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA),
begrüßt die neuen Regelungen: „Erstmals gelten nun
ambitionierte Anforderungen für die umweltgerechte
Gestaltung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. Sie sind
ein zentrales Element einer wirkungsvollen europäischen
Energiesparpolitik.“ Und Professor Dr. Ulrich Panne,
Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) unterstreicht, wie wichtig diese Verordnungen
für die Energiewende sind: „Diese Rechtsgrundlage hilft,
Energie einzusparen. Die BAM hat sich im Verfahren für
technische Anfor derungen eingesetzt, die anspruchsvoll aber
von der Industrie durchaus umsetzbar sind."
Die Europäische Kommission erwartet, dass die Verordnungen
rund ein Viertel des EU-Ziels für 2020 zur Einsparung von
Primärenergie erschließen.
Unter die neuen Verordnungen fallen sowohl Großanlagen als
auch Anlagen wie sie in Einfamilienhäusern genutzt werden.
Für Heizgeräte von Zentralheizungen und Warmwasserbereiter
bis 400 Kilowatt (kW) Nennleistung sowie Warmwasserspeicher
bis 2.000 Liter Speichervolumen gelten nun beim
Inverkehrbringen in der EU Mindestanforderungen an deren
Energieeffizienz. Danach sind von den klassischen
Heizkesseln bis auf wenige Ausnahmen nur noch
Brennwertkessel zulässig. Auch Wärmepumpen,
Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter müssen
Mindest-Energieeffizienz-Werte erfüllen. Für Wärmepumpen
gelten zusätzlich Anforderungen an die Schallemissionen.
Gleichzeitig regeln die Verordnungen, dass Heizgeräte und
Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennleistung und
Warmwasserspeicher bis 500 Liter Speichervolumen, also
typische Geräte in Einfamilienhäusern mit den bereits von
Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzklassen
gekennzeichnet werden. In Kombination mit Solaranlagen oder
weiteren Heizgeräten, muss diese “Verbundanlage” zukünftig
eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten.
Die EU-Kommission stärkt damit die Rechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher: Geräte mit hohen
Energieverlusten werden nicht mehr erhältlich sein. Geräte,
die die Mindestanforderungen erfüllen, müssen mit
einheitlichen Informationen gekennzeichnet werden, darunter
die Energieeffizienzklasse oder die
Energieverbrauchskennzeichnung von Geräten und
Verbundanlagen – auch im Internet.
Der Markt für Wärmeerzeuger in Deutschland umfasste im Jahr
2014 rund 680.000 Anlagen. Davon waren 590.000 Gas- und
Ölkessel, von denen wiederum etwa vier Fünftel bereits
Brennwerttechnik nutzt. Auf Raumwärme und Warmwasser
entfallen rund 35 Prozent des Endenergieverbrauchs in
Deutschland.
Ab dem 01.01.2016 sollen in Deutschland auch alte Gas- und
Öl-Heizkessel eine Energieverbrauchskennzeichnung erhalten.
Dabei handelt es sich um einen Teil des “Nationalen
Aktionsplans Energieeffizienz” der Deutschen
Bundesregierung. Eine Entscheidung des Bundestages über die
Kennzeichnung von Altanlagen steht aber noch aus.
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und die
Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU sind
Teil der der “integrierten Produktpolitik” der
EU-Kommission, die die Umweltwirkungen von Produkten
verringern soll. Die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) und das Umweltbundesamt hatten zusammen an
Rechtsetzungsverfahren mitgewirkt.
1.
Weitere Infos zu Heizgeräten
2.
Weitere Infos zu Warmwasserbereiter und -speicher
3.
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
Weitere
Informationen:
Texte der EU-Verordnungen:
▸
Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 811/2013/EU für
Heizgeräte:
deutsch/englisch
▸
Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 812/2013/EU für
Warmwasserbereiter:
deutsch/englisch
▸
Ökodesign-Verordnung 813/2013/EU für Heizgeräte:
deutsch/englisch
▸
Ökodesign-Verordnung 814/2013/EU für Warmwasserbereiter:
deutsch/englisch