Der für Teile
des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerden von
Anlegern gegen einen Musterentscheid des
Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. In dem zu
Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren sollte
im Kern festgestellt werden, dass die Porsche Automobil
Holding SE ihre Absicht, an der Volkswagen AG eine
qualifizierte Mehrheit zu erlangen, im Zeitraum vom 3.
März 2008 bis 6. Oktober 2008 in Mitteilungen und
Äußerungen fehlerhaft dementiert habe, obwohl sie durch
Optionsstrategien zielgerichtet den Markt für
Stammaktien der Volkswagen AG verengt habe.
Nachdem sich
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Porsche
Automobil Holding SE so weit verschlechtert hätten, dass
der Abschluss eines Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrags nicht mehr zu realisieren gewesen
sei und ihre eigene Insolvenz gedroht habe, habe sie mit
einer Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 ihre
tatsächlich nicht mehr umsetzbare Absicht mitgeteilt,
mit der Volkswagen AG einen Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag abzuschließen, um mit der aufgrund
dieser Mitteilung erwarteten Explosion der Aktienkurse
Gewinne zu erzielen.
Beschluss vom 21. Juli 2026 - II ZB 21/22
Sachverhalt:
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Automobil
Metamorphose - KI generiert |
Im Jahr 2005
begann die Porsche Automobil Holding SE,
Muttergesellschaft des Porsche Konzerns, Stammaktien der
Volkswagen AG zu erwerben. Mit dem Beteiligungsaufbau
gingen Überlegungen über die Höhe der Beteiligung und
mögliche Ziele einher, zu denen jedenfalls auch der
Erwerb von 75 Prozent der Stammaktien der Volkswagen AG
und der Abschluss eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags gehörten.
Zur Umsetzung
des Beteiligungsaufbaus vereinbarte die Porsche
Automobil Holding SE Optionsstrategien, die dem Erwerb
von Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG dienen
sollten. Die Optionsstrategien bestanden im Wesentlichen
aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufsoptionen,
die weit überwiegend nicht auf die Lieferung von Aktien,
sondern auf Barausgleich gerichtet waren.
Die Porsche
Automobil Holding SE gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom
3. März 2008 bekannt, dass ihr Aufsichtsrat grünes Licht
für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG
auf über 50 Prozent gegeben habe.
Presseberichten, nach denen sie nach internen Planungen
ihre Anteile auf 75 Prozent aufstocken wolle, trat sie
mit einer Pressemitteilung vom 10. März 2008 entgegen.
Am 23. Juli 2008 ermächtigte der Aufsichtsrat der
Porsche Automobil Holding SE deren Vorstand, die
Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 75 Prozent der
Stammaktien zu erhöhen und die dazu notwendigen
Maßnahmen zur Finanzierung zu ergreifen. In einer
weiteren Pressemitteilung vom 16. September 2008 gab die
Porsche Automobil Holding SE bekannt, über 35,14 Prozent
der Stimmrechte bei der Volkswagen AG zu verfügen und
weiterhin das Ziel zu haben, den Anteil auf über 50
Prozent zu erhöhen.
Der Kurs der
Stammaktie der Volkswagen AG stieg zwischen März und
September 2008 wegen der Marktverknappung durch den
Beteiligungsaufbau gegen den allgemeinen Trend in der
Finanzkrise auf etwa 200 €, am 7. Oktober 2008 erreichte
der Kurs einen Höchststand von 452 €. Nach dem 16.
Oktober 2008 sank der Kurs deutlich, bei Börsenschluss
am 24. Oktober 2008 notierten die Aktien mit 210,85 €.
Infolge dieser Kursverluste musste die Porsche Automobil
Holding SE im Rahmen der eingegangen Optionsgeschäfte
Basissicherheiten und Nachschüsse in Höhe von deutlich
mehr als 2 Mrd. € leisten.
In einer
Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 teilte die Porsche
Automobil Holding SE mit, ihre Beteiligung auf 42,6
Prozent aufgestockt zu haben und zusätzlich 31,5 Prozent
auf Barausgleich gerichtete Optionen auf Volkswagen
Stammaktien zur Kurssicherung zu halten, was in der
Summe 74,1 Prozent ergebe. Zielsetzung sei, sofern die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmten, im Jahr
2009 auf 75 Prozent aufzustocken und damit den Weg für
einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. An dem
Fahrplan, noch im November/Dezember 2008 die 50
Prozent-Hürde bei VW zu nehmen, werde unverändert
festgehalten. Der Börsenkurs der Stammaktie der
Volkswagen AG stieg am 27. Oktober 2008 auf 635 €, am
Folgetag erreichte er einen Tageshöchstkurs von 1.005,01
€.
Die klagenden
Anleger machen geltend, es seien zum einen Frühverkäufer
geschädigt, die Aktien der Volkswagen AG vor dem 26.
Oktober 2008 in der Annahme einer fehlenden Absicht der
Porsche Automobil Holding SE, die Volkswagen AG
beherrschen zu wollen, verkauft hätten. Zum anderen
seien Leerverkäufer geschädigt, die auf fallende Kurse
gesetzt hätten und infolge des durch die
Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 ausgelösten Short
Squeeze Deckungskäufe zu überhöhten Preisen hätten
vornehmen müssen. Das Oberlandesgericht hat keine
Feststellungen zu Gunsten der Anleger getroffen.
Der
Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden gegen den
Musterentscheid des Oberlandesgerichts mit verschiedenen
Maßgaben zurückgewiesen. Unter dem Gesichtspunkt einer
Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG aF kann zwar eine
Haftung wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber Anlegern begründet
sein, deren Transaktionen Finanzinstrumente anderer
Emittenten betreffen. Im Zeitraum bis Oktober 2008 hat
im Rahmen der verfolgten Feststellungsziele aber weder
eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht der Porsche
Automobil Holding SE bestanden, ihre Absichten über den
Beteiligungsaufbau gegenüber dem Kapitalmarkt
offenzulegen, und die erfolgten Mitteilungen waren aus
der Sicht eines verständigen Anlegers auch nicht grob
unrichtig.
Soweit zu
Lasten der Musterbeklagten festgestellt werden sollte,
die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 habe eine
tatsächlich nicht bestehende Marktenge und einen
Kaufzwang für Leerverkäufer suggeriert, liegt es nach
den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar nahe,
dass die Pressemitteilung insoweit irreführende Angaben
über bewertungserhebliche Umstände der Stammaktie der
Volkswagen AG enthalten hat, weil die weitere Umsetzung
des Beteiligungserwerbs, insbesondere in dem unmittelbar
auf die Veröffentlichung der Pressemitteilung folgenden
Zeitraum, ganz erheblichen Risiken ausgesetzt war. Im
Ergebnis hat das Oberlandesgericht aber zutreffend
angenommen, dass ein sittenwidriges Verhalten der
Porsche Automobil Holding SE gemäß § 826 BGB nicht
vorgelegen hat.
Die
Zurückweisung der kartellrechtliche und
wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffenden
Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht hat der
Bundesgerichtshof inhaltlich nicht geprüft, weil diese
Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren
nicht statthaft sind.