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Rechtsprechung |
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Falsche Krankschreibung:
Kein Kavaliersdelikt – Arzt und
Patient im Strafrecht * |
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– Wenn die Krankmeldung zum Staatsanwalt führt: auch ohne
die geplante Merz-Reform –*
„ Wer
auch nur ein Korn Mais zu viel isst und einen Tropfen
Wasser zu viel trinkt, der wird dafür eingesperrt für hundertundfünfundfünfzig Jahre!”
(Klaus Kinski
in
“Aguirre, der Zorn Gottes”, 1972)
„Blaumachen” ohne triftigen Grund
Nach aktuellen Befragungen bleiben jedes Jahr knapp 10
Prozent der Arbeitnehmer einmal oder mehrmals der Arbeit
wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit fern, obwohl sie
gar nicht oder nur sehr geringfügig krank waren und ohne
weiteres hätten arbeiten können. Rechnet man alle, die
trotz Krankheit noch eingeschränkt hätten arbeiten
können, sind es sogar bis zu 40 Prozent. Selbst wenn ab
dem ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits (AU)-Bescheinigung verlangt wird,
besteht das Problem unrichtiger AU-Bescheinigungen
weiter – vermutlich eine der häufigsten Straftaten, mit
sehr hoher Dunkelziffer. Wenn bisher noch eine
schädliche Bagatellisierungstendenz zu beklagen ist, die
nur selten zu Strafanzeigen führt, kann dies sofort
geändert werden.
Krankschreibung ohne ernsthafte Prüfung – was die
AU-Richtlinie verlangt
Nach § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)
liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn aufgrund von
Krankheit die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausgeführt
werden kann. Die Richtlinie schreibt ausdrücklich vor:
„Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche
Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt
haben. „Der Arzt ist verpflichtet, diese Umstände zu
ermitteln – die Diagnose allein reicht nicht. Wenn der
Arzt ohne ausreichende Prüfung aller Umstände eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, macht er sich strafbar
– und der Arbeitnehmer, der diese Bescheinigung beim
Arbeitgeber einreicht, ebenso.
Strafbarkeit des Arztes: § 278 StGB – bis zu zwei Jahre
Freiheitsstrafe
Gemäß § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) - Ausstellen
unrichtiger Gesundheitszeugnisse - droht dem Arzt eine
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine
Geldstrafe, wenn er ein Gesundheitszeugnis – also die AU-Bescheinigung – wissentlich unrichtig ausstellt oder
ausstellen lässt. Kommt Beihilfe zum Betrug des
Arbeitnehmers hinzu, kann sich der Strafrahmen auf bis
zu fünf Jahre erhöhen. Die geplante Merz-Reform –
Pflicht zur persönlichen Vorstellung beim Arzt ab dem
ersten Krankheitstag sowie Abschaffung der
Telefonkrankmeldung – dürfte diese Anforderungen weiter
verschärfen. Ärzte, die Patienten ohne hinreichende
klinische Untersuchung und ohne genauere Prüfung der
Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes
krankschreiben oder zu lange krankschreiben, riskieren
dann noch direkter eine strafrechtliche Verfolgung. Dazu
kommen berufsrechtliche Konsequenzen. Ärzte sollten
„Gefalligkeits-Krankschreibungen” ablehnen und die
Patienten auf die Konsequenzen hinweisen. Dann werden
viele noch Arbeitsfähige gar nicht erst die Praxis
aufsuchen, sondern zur Arbeit gehen.
Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers: § 263 StGB – bis
zu fünf Jahre
Wer beim Arbeitgeber eine unrichtige AU-Bescheinigung
einreicht, um Lohnfortzahlung zu erhalten, erfüllt den
Betrugstatbestand nach § 263 StGB. Der Strafrahmen
beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders
schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Hinzu kommt § 270
StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse), der
für das vorsätzliche Einreichen eines falschen Attests
bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
vorsieht. Dies gilt nicht nur, wenn der Patient den Arzt
über seinen Gesundheitszustand oder die
Arbeitsplatzanforderungen getäuscht hat, sondern auch,
wenn dem Arbeitnehmer bewusst war, dass der Arzt
relevante Umstände unzureichend geprüft hatte. Bisher
dominieren arbeitsrechtliche Konsequenzen – Abmahnung,
verhaltensbedingte Kündigung – das Bild. Die
strafrechtliche Seite wird in der Praxis kaum beachtet,
obwohl sie erheblich gravierender ist. Eine konsequente
Strafanzeigepraxis durch Arbeitgeber und
Versicherungsunternehmen sollte das Bewusstsein für
dieses Risiko nachhaltig schärfen. Damit sollten
Arbeitnehmer gar nicht erst versuchen, sich beim Arzt
eine letztlich unrichtige AU-Bescheinigung zu
erschleichen. Ärzte und Arbeitgeber sollten ihnen die
möglichen Folgen verdeutlichen, damit sie nicht zum
Betrugsversuch ansetzen.
Beamte: Entfernung aus dem Dienst und Verlust der
Pension
Beamte tragen das höchste Risiko. Da sie im
Krankheitsfall volle Dienstbezüge – statt Krankengeld –
erhalten, gilt das Vortäuschen von Dienstunfähigkeit als
unmittelbares Vermögensdelikt zulasten des Staates.
Neben den strafrechtlichen Tatbeständen (§§ 263, 267,
270, 278 StGB) drohen disziplinarische Konsequenzen: Die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei erheblichem
oder wiederholtem Betrug die Regelmaßnahme. Mit der
Entfernung erlöschen alle Pensionsansprüche; es erfolgt
lediglich eine geringere Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Wird im Strafverfahren
eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr verhängt, endet das Beamtenverhältnis kraft
Gesetzes. Beamte verlieren damit in einem Zug sowohl
ihren Status auf Lebenszeit als auch ihre
Altersversorgung.
Strafanzeige als präventives Instrument für Arbeitgeber
und Versicherer
Sowohl Arbeitgeber als auch Versicherungsunternehmen
können Strafanzeige gegen Arbeitnehmer erstatten, die
unrichtige AU-Bescheinigungen einreichen. Gleiches gilt
für Strafanzeigen gegen Ärzte, die ohne hinreichende
Prüfung aller Umstände eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigen. Eine systematischere Strafverfolgung – die
in Deutschland bislang durch falsch verstandene
Zurückhaltung der Arbeitgeber die Ausnahme ist – hätte
nach dem Vorbild anderer Länder erhebliche präventive
Wirkung: Wer weiß, dass eine falsche Krankmeldung nicht
nur zur Kündigung, sondern zu einem Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft führen kann, wird
sorgfältiger abwägen. Aufgrund Strafanzeige gegen
Arbeitnehmer oder Arzt muss der Staatsanwalt ermitteln.
Für Firmenzeitschriften, HR-Abteilungen und
Compliance-Verantwortliche ist das Thema bereits heute
hochrelevant. Die Rechtslage nach §§ 263, 270, 278 StGB
gilt bereits jetzt – unabhängig davon, ob und wann die
Merz-Reform in Kraft tritt und zu einer weiteren
Verschärfung führt.
Fazit:
Die AU-Bescheinigung ist rechtlich kein Formular, das
ein Arzt gedankenlos unterschreibt, und kein Freibrief,
den ein Arbeitnehmer bedenkenlos einreicht. Das
Strafrecht schafft hier klare Grenzen – und die geplante
Reform wird diese Grenzen noch enger ziehen. Wer Arzt,
Arbeitnehmer oder Beamter ist und die strafrechtliche
Dimension bisher ausgeblendet hat, sollte das
schleunigst ändern. Die Pflicht zur Krankschreibung ab
erstem Tag könnte sonst die Zahl der von Arbeitnehmern
erwarteten unrichtigen AU-Bescheinigungen nochmal
steigern, und außerdem die Arztpraxen überlasten. Dem
kann durch konsequent angedrohte Strafverfolgung mehr
als nur entgegengewirkt werden - als Zeichen der
Fairness gegenüber allen Ehrlichen und zum allgemeinen
Nutzen
von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA
Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter
Finanz-und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und Dipl.-Math. Peter A. Schramm
Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar
DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK
Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der
privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
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