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Lastenausgleich,
Sanierungspflichten und der
Fiskus als Gläubiger |
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Immobilien-Vermögen der
Deutschen – bei Bedarf wertlos |
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Die richtigen Fragen – und die unbequemen Antworten: Wer
sich heute mit dem Schutz von Immobilienvermögen
befasst, stellt meist bereits die richtigen Fragen. Was
fehlt, sind die vollständigen Antworten. Man informiert
selektiv, für eigene Ziele. Das dominierende Thema ist
die Angst vor staatlichem Zugriff auf
Immobilienvermögen. „Ich besitze viel, aber mir gehört
nichts“ – treffender lässt sich die Funktion des
Grundbuchs kaum zusammenfassen. Es schützt nicht das
Vermögen des Eigentümers, sondern weist aus, wem ein
Grundstück gehört und wo ein Gläubiger zugreifen kann.
„Du weißt, was ich brauche! Unsere Aufgabe ist, dass
keiner etwas behält.“
Sueton, Nero
Die Schutzstrategie aus dem Volksmund – und was sie
wirklich taugt
Mehrfach empfohlen wird, Abteilung III
des Grundbuchs präventiv mit eigenen Grundschulden zu
befüllen. Die Logik: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Gegen private Gläubiger stimmt das sogar. Gegen den
Staat nicht. Wer 1952 klug vorgesorgt hatte, schaute
trotzdem in die Röhre. Der Gesetzgeber konstruierte die
Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last (§ 111
Lastenausgleichsgesetz) – kein Grundbucheintrag, aber
gesetzlicher Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG,
Rangklasse 3, vor allen privaten Grundschulden
(Rangklasse 4). Das ist kein Naturgesetz, sondern
Gesetzgebung. Und es kann wiederholt werden.
Die
Stiftung schützt – aber nicht die Immobilie in
Deutschland
Eine Familienstiftung schützt Privatvermögen
– aber nicht das Objekt, das sie selbst hält, wenn
dieses eine Immobilie in Deutschland ist. Immobilien
sind „Vermögen auf dem silbernen Tablett“: vollerfasst
im Grundbuch, digital neu bewertet (Grundsteuererklärung
2022), mehrfach belastet. Die Belastungen kumulieren:
Grundsteuer ohne gesetzliche Obergrenze,
GEGSanierungspflichten (65 Prozent erneuerbare Energie ab
2026), EU-EPBD-Fristen bis 2050. Wer eine Stiftung
gründet und ihr die belastete Immobilie überträgt, hat
das Problem lediglich verlagert – die Abgabenlast folgt
dem Objekt, nicht dem Mantel. Wann muss ich reagieren –
wenn das Gesetz kommt? Das Bundesverfassungsgericht
schützt den Bürger nur bis zur formellen Einbringung
eines Gesetzentwurfs im Bundestag (BVerfG 2 BvL 14/02,
7.7.2010) – ab diesem Zeitpunkt gilt der
Vertrauensschutz als „in Frage gestellt“. 1952 griff der
Gesetzgeber sogar vier Jahre zurück – auf den 21. Juni
1948 – und das Bundesverfassungsgericht billigte es (BVerfGE
8, 155). Wer auf den Bundestagsbeschluss wartet, wartet
zu lang. Ein Wegzug ins Ausland bringt rein nichts – die
Immobilie bleibt zurück.
Der Staat als Gläubiger – eine
Kategorie für sich
Das Finanzamt vollstreckt auf Basis
des Steuerbescheids, ohne Urteil, ohne Gericht (§§ 249
ff. AO). Vermögensverschiebungen ficht es per
Duldungsbescheid an (§ 191 AO) – ein Verwaltungsakt,
kein Klageverfahren. Private Gläubiger müssen erst ein
vollstreckbares Urteil erwirken. Asset-Protection-Gestaltungen, die einen privaten Gläubiger
ausmanövrieren, schützen nicht vor dem Fiskus – und
nicht vor dem Insolvenzverwalter (§ 133 InsO, zehn Jahre
Rückwirkung).
Drei Bedrohungen, ein Objekt – das
Klumpenrisiko
Wer 70 bis 90 Prozent seines Vermögens in
deutschen Immobilien hält, trägt ein Klumpenrisiko:
Inflationsdruck durch Staatsschulden mindert Kaufkraft
auf Nominalwertbasis; steigende Sozialabgaben bei
sinkenden Leistungen; Energiepolitik, die Kosten
verteuert und Wirtschaftsleistung mindert. Der
sogenannte Eckrentner mit 45 Beitragsjahren darf künftig
real netto mit rund 950 Euro rechnen. Wie das Sprichwort
sagt: „Armut schändet nicht.“
Was zu tun ist – bevor
andere entscheiden
Der Staat greift dort zu, wo er die
meisten leicht erwischt: bei denen, die tun, was die
meisten tun – behördlich registriert, oft staatlich
gefördert oder empfohlen – und dabei unvorbereitet
meinen, das müsse dann schon das Richtige sein. Die
Alternative ist geopolitische Streuung: Substanzwerte
und Produktivkapital in mehreren Rechtssystemen und
Währungsräumen. Die Fragen, die sich viele
Immobilieneigentümer heute stellen, sind die richtigen.
Es bleibt der rechtzeitige Schritt zur Rechtsberatung –
bevor ein Gesetzentwurf eingebracht wird.
Von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA
Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.),
Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.),
Bankkaufmann – und Dipl.-Math. Peter A. Schramm,
Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar
DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK
Frankfurt am Main.
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