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Architektenhaftung: Wer
Prüfungen einschränkt, trägt das
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Wer beim Bauen oder Sanieren Kosten sparen möchte, indem
er beispielsweise auf eine vollständige Vermessung oder
bestimmte technische Prüfungen verzichtet, kann sich im
Nachhinein nicht ohne Weiteres auf Planungsfehler
berufen. Beschränkt ein Auftraggeber den Prüfauftrag
bewusst, trägt er das damit verbundene Risiko selbst. So
entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem
Urteil vom 17. Dezember 2024 (AZ: 10 U 38/24), wie das
Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Das Gericht
stellte klar, dass eine Abweichung von den anerkannten
Regeln der Technik vereinbart werden kann, wenn der
Bauherr über die Konsequenzen informiert ist.
In dem Verfahren ging es um die Sanierung eines
Bestandsgebäudes mit Eigentumswohnungen. Eine
Bauträgerin verlangte von ihrem Architekten
Schadensersatz wegen angeblicher Planungsfehler. Unter
anderem beanstandete sie eine zu geringe
Wohnflächenangabe, unzureichende Untersuchungen des
Gebäudes sowie einen fehlenden Sonnenschutz. Der
Architekt verlangte seinerseits die Zahlung ausstehender
Honorare.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die
Richter führten aus, dass hinsichtlich der
Wohnflächenberechnung keine Haftung bestehe, da die
Bauträgerin durch die bewusste Einschränkung des
Auftrags und die Missachtung der fachlichen Warnung das
Risiko selbst übernommen habe. Ein weiteres Problem
betraf den sommerlichen Wärmeschutz. Zwar hatte der
Architekt einen Sonnenschutz geplant, doch die
Bauträgerin wollte diesen nur als kostenpflichtiges
Extra für die Erwerber anbieten. Trotz des Hinweises des
Planers, dass die Dachwohnungen ohne diesen Schutz im
Sommer kaum nutzbar wären, blieb die Bauträgerin bei
ihrer Entscheidung.
Ein erfahrener Bauträger muss die Folgen solcher
Entscheidungen selbst tragen, wenn ihm die Risiken
bekannt sind. Hinsichtlich der mangelhaften
Grundlagenermittlung bei Decken und Fundamenten bejahte
das Gericht zwar eine Pflichtverletzung des Architekten,
verneinte jedoch einen Schadensersatzanspruch. Die
Klägerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass sie
sich bei früherer Kenntnis der Mängel tatsächlich für
einen Abriss und Neubau entschieden hätte. Da zudem kein
konkretes Neubauprojekt als Vergleichsmaßstab
präsentiert wurde, fehlte es an einer ausreichenden
Grundlage für eine gerichtliche Schadensschätzung. Somit
konnte der Architekt sein noch ausstehendes Honorar
erfolgreich geltend machen.
Meldung: Deutscher Anwaltverein, Berlin
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