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Drohnenflug, Foto (c)
Kulturexpress |
Mieter oder Eigentümer einer
Dachgeschosswohnung können einen angekündigten
Drohnenflug zur energetischen Dachsanierung nicht per
Eilverfahren untersagen lassen. Wie das Rechtsportal
anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Amtsgericht München
den Antrag eines Bewohners auf eine einstweilige
Verfügung mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (AZ: 222 C
2/26) zurückgewiesen. Das Gericht bewertete den
Drohneneinsatz als das „mildere Mittel” im Vergleich zu
einer herkömmlichen Dachbegehung.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt
hatte ein Bauunternehmen die energetische Sanierung
eines Gebäudes in München geplant. Um das notwendige
Dachaufmaß zu erstellen, sollte am 13. Januar 2026 eine
Drohne zum Einsatz kommen. Die Firma hatte die Bewohner
bereits am 4. Januar per Aushang über das Vorhaben
informiert und zugesichert, personenbezogene Daten auf
den Aufnahmen unkenntlich zu machen. Der Inhaber einer
Dachgeschosswohnung sah darin dennoch einen
rechtswidrigen Eingriff in seine Privatsphäre und wollte
dem Unternehmen die Aufnahmen gerichtlich verbieten
lassen.
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation
jedoch nicht. In den Urteilsgründen hieß es, dass eine
Interessenabwägung im Einzelfall notwendig sei.
Aufseiten des Bauunternehmens spreche das berechtigte
Interesse an einer effizienten Vermessung ohne
risikoreiche Dachbegehungen für den Drohnenflug.
Demgegenüber stehe das Schutzinteresse des Bewohners. Da
der Flug nur wenige Minuten dauere und rechtzeitig
angekündigt worden sei, könne der Bewohner zumutbare
Vorkehrungen treffen (zum Beispiel Vorhänge schließen),
um Einblicke in seine Wohnung zu verhindern. Zudem wäre
die Alternative – das Einrüsten des gesamten Hauses und
eine Begehung des Dachs durch Arbeiter – ein deutlich
zeitintensiverer und damit schwerwiegenderer Eingriff in
die Privatsphäre der Anwohner.
Meldung: Deutscher
Anwaltverein (DAV), Berlin