- Wenn
falsche Versprechen zum Vermögensverlust und zum
Strafgericht führen können ? –
Familien-Genossenschaften müssen alle
Regeln für Genossenschaften erfüllen
Es gibt
keine Sonderregelungen für Familien-Genossenschaften.
Ihre Zulassung, ihre Tätigkeit und auch ihre Löschung im
Genossenschaft-Register wird vom Genossenschafts-Verband
veranlasst bzw. überwacht. Nur im Rahmen dieser Vorgaben
kann eine Familien-Genossenschaft überhaupt auf Dauer
tätig werden und bestehen.
Die Familien-Genossenschaft schützt nicht
vor Zwangsvollstreckung und Lastenausgleich
Seit
einigen Jahren bewerben einige Rechtsbeistände und
zahlreiche Finanzdienstleister die Genossenschaft (eG)
als sicheren Hafen zum Schutz vor Lastenausgleich sowie
als Schutzschirm gegenüber Gläubigern.
Dabei wird regelmäßig
übersehen, daß Abgaben – auch Lastenausgleich – direkt
auf der Immobilie selbst lasten können; die
Eigentumsweitergabe an eine eG oder innerhalb der
Familie ändert daran rein gar nichts.
Der Schutz vor
Gläubigern erweist sich in der Praxis als defizitär.
Selbst wenn die Veräußerung und Verpfändung der
eG-Anteile durch besondere Gestaltungen ausgeschlossen
würde, können diese gleichwohl hoheitlich bzw. mit Hilfe
der Justiz auch gepfändet werden. Selbst wenn die
anschließende Verwertung erschwert wurde, gehen mit der
Pfändung das Gewinnbezugsrecht sowie das Stimmrecht in
der Gesellschafterversammlung unmittelbar auf den
Gläubiger über. Fehlt der eG dann Liquidität, könnte
dies zur Versteigerung der ganz und gar nicht
geschützten Immobilie in der eG führen. Fast wie bei
einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.
Häufig bleibt auch die Einlage des
Genossen pfändbar, aber auch ein
Einlagenerstattungsanspruch nach Rückabwicklung, etwa
aufgrund Beendigung der Mitgliedschaft durch den
Gläubiger. Neben dem eventuellen Verkauf gepfändeter
eG-Anteile käme häufig auch die Versteigerung der
Anteile in Frage. Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann
dies üblicherweise nicht verhindern.
Genossenschaft als Steuersparmodell oder
Geldwäschefalle ?
In Interviews bzw. auf Vorträgen durch vorwiegend
Initiatoren und Finanzdienstleister wird beworben, daß
man über eine eG auch private Ausgaben finanzieren
könne, welche dann die eG von der Steuer absetzt.
Erklärt wird dies damit, daß jede eG sich von einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband regelmäßig prüfen
lassen müsse, wofür man einen besonders sportlichen
Ansprechpartner habe. Die Finanzverwaltung würde gar
nicht mehr genau hinsehen, wenn ein Prüfungsverband
bereits alles angesehen und als korrekt bestätigt habe.
Indes kann sich auch dies rasch ändern, etwa wenn ein
neuer Prüfer erscheint.
Über solche Familiengenossenschaften berichtet das
Bayerische Landesamt für Finanzen (BayLfSt vom
17.02.2026, Az. S 7300.2.1-228/12 St33):
„Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in
nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise
Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung
eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind.
Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für
Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche,
Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, maßgeschneiderte
Kleidung, Haustiere (Futter, Tierarzt), Fahrschulkurse,
Sportboote, Supermarkteinkäufe, bis hin zum Bau von
Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf oder in
Grundstücken/Gebäuden der Mitglieder“. Solche
Genossenschaften meinen auch, man könne die Ausgaben
mindern, indem man sich die Mehrwertsteuer derartiger
Kosten als Vorsteuer erstatten läßt.
Steuerhinterziehung oder Geldwäsche ?
Zum Geldwäscheverdacht kommt es sobald (ggf. über die
Zeit) Abgaben von mehr als 50 TEUR dem Staat
vorenthalten wurden; womit bereits eine Vorstrafe bzw.
Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Sobald der Umfang
1.000 TEUR erreicht hat, kommt nach gefestigter
Rechtsprechung nur noch Freiheitsstrafe ohne Bewährung
für den Strafrichter in Betracht.
Aufwendungen der privaten Lebensführung der Genossen zu
begleichen führt nach üblicher Betrachtung zur
sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Leider
bezahlen dann die eG und auch der Genosse entsprechende
Steuern, wie Körperschaft- und Einkommensteuer. Diese
„Doppelbelastung“ mag man als Strafe empfinden; bietet
jedoch genügend Anlaß für einen Regress bei den
„geländegängigen“ Gestaltern, Rechtsbeiständen und
Beratern.
Nachdem es sich um Ausgaben bzw. Aufwendungen für den
Genossen und nicht für die eG handelt, kommt nach dem
Gesetzeswortlaut (§§ 15, 2 I Umsatzsteuergesetz) auch
kein Vorsteuerabzug in Frage.
Strafbare Untreue
Die Verwendung von Geldern oder Vermögen der
Genossenschaft für private Zwecke einzelner Genossen
kann den Tatbestand der Untreue erfüllen, gegenüber der
Genossenschaft. Dies mag dann, wenn der Staatsanwalt eh
schon dabei ist, strafverschärfend hinzukommen.
Selbstanzeige geboten und heikel
Betroffenen kann man daher nur zur Selbstanzeige raten,
solange die Finanzverwaltung die Tat noch nicht entdeckt
hat. Erledigt dies ein bestimmter Genosse – etwa ein
Familienangehöriger, mit dem man sich zerstritten hat -
kommt in der Praxis automatisch ein Ermittlungsverfahren
in Gang, welches später bezüglich nur dieses Genossen
nach Prüfung eingestellt wird. Die Wohltat der
Straffreiheit für mehrere Genossen erfordert ein
strategisches Vorgehen und Fingerspitzengefühl.
Mancher meint, es entstünde der Genossenschaft kein
Schaden, wenn alles „in der Familie“ bleibt. Ein teurer
Irrtum, wenn die Zuwendungen am Ende an die
Genossenschaft zurückgegeben werden müssen, um auf diese
Weise Strafmilderung zu erhoffen. Mit dem Ergebnis, dass
bei Auflösung der Genossenschaft die anzeigenden
Genossen neben völliger Straffreiheit umso mehr vom
Genossenschaftsvermögen bekommen.