Rechtsprechung

Die Immobilien-Familien-Genossenschaft:

Vermögensschutz oder Steuerhinterziehung-Deluxe*

- Wenn falsche Versprechen zum Vermögensverlust und zum Strafgericht führen können ? –

 

Familien-Genossenschaften müssen alle Regeln für Genossenschaften erfüllen

Es gibt keine Sonderregelungen für Familien-Genossenschaften. Ihre Zulassung, ihre Tätigkeit und auch ihre Löschung im Genossenschaft-Register wird vom Genossenschafts-Verband veranlasst bzw. überwacht. Nur im Rahmen dieser Vorgaben kann eine Familien-Genossenschaft überhaupt auf Dauer tätig werden und bestehen.

 

Die Familien-Genossenschaft schützt nicht vor Zwangsvollstreckung und Lastenausgleich

Seit einigen Jahren bewerben einige Rechtsbeistände und zahlreiche Finanzdienstleister die Genossenschaft (eG) als sicheren Hafen zum Schutz vor Lastenausgleich sowie als Schutzschirm gegenüber Gläubigern.

 

Dabei wird regelmäßig übersehen, daß Abgaben – auch Lastenausgleich – direkt auf der Immobilie selbst lasten können; die Eigentumsweitergabe an eine eG oder innerhalb der Familie ändert daran rein gar nichts.

 

Der Schutz vor Gläubigern erweist sich in der Praxis als defizitär. Selbst wenn die Veräußerung und Verpfändung der eG-Anteile durch besondere Gestaltungen ausgeschlossen würde, können diese gleichwohl hoheitlich bzw. mit Hilfe der Justiz auch gepfändet werden. Selbst wenn die anschließende Verwertung erschwert wurde, gehen mit der Pfändung das Gewinnbezugsrecht sowie das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung unmittelbar auf den Gläubiger über. Fehlt der eG dann Liquidität, könnte dies zur Versteigerung der ganz und gar nicht geschützten Immobilie in der eG führen. Fast wie bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft.

Häufig bleibt auch die Einlage des Genossen pfändbar, aber auch ein Einlagenerstattungsanspruch nach Rückabwicklung, etwa aufgrund Beendigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger. Neben dem eventuellen Verkauf gepfändeter eG-Anteile käme häufig auch die Versteigerung der Anteile in Frage. Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann dies üblicherweise nicht verhindern.

Genossenschaft als Steuersparmodell oder Geldwäschefalle ?

In Interviews bzw. auf Vorträgen durch vorwiegend Initiatoren und Finanzdienstleister wird beworben, daß man über eine eG auch private Ausgaben finanzieren könne, welche dann die eG von der Steuer absetzt. Erklärt wird dies damit, daß jede eG sich von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband regelmäßig prüfen lassen müsse, wofür man einen besonders sportlichen Ansprechpartner habe. Die Finanzverwaltung würde gar nicht mehr genau hinsehen, wenn ein Prüfungsverband bereits alles angesehen und als korrekt bestätigt habe. Indes kann sich auch dies rasch ändern, etwa wenn ein neuer Prüfer erscheint.

 

Über solche Familiengenossenschaften berichtet das Bayerische Landesamt für Finanzen (BayLfSt vom 17.02.2026, Az. S 7300.2.1-228/12 St33):

„Diese Genossenschaften fallen dadurch auf, dass sie in nicht unerheblichem Maße und in vielfältigster Weise Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zuzurechnen sind. Hierunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Thermenbesuche, Urlaubsreisen, Restaurantbesuche, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere (Futter, Tierarzt), Fahrschulkurse, Sportboote, Supermarkteinkäufe, bis hin zum Bau von Garagen, Saunen oder Swimming-Pools auf oder in Grundstücken/Gebäuden der Mitglieder“. Solche Genossenschaften meinen auch, man könne die Ausgaben mindern, indem man sich die Mehrwertsteuer derartiger Kosten als Vorsteuer erstatten läßt.

 

Steuerhinterziehung oder Geldwäsche ?

Zum Geldwäscheverdacht kommt es sobald (ggf. über die Zeit) Abgaben von mehr als 50 TEUR dem Staat vorenthalten wurden; womit bereits eine Vorstrafe bzw. Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Sobald der Umfang 1.000 TEUR erreicht hat, kommt nach gefestigter Rechtsprechung nur noch Freiheitsstrafe ohne Bewährung für den Strafrichter in Betracht.

 

Aufwendungen der privaten Lebensführung der Genossen zu begleichen führt nach üblicher Betrachtung zur sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung. Leider bezahlen dann die eG und auch der Genosse entsprechende Steuern, wie Körperschaft- und Einkommensteuer. Diese „Doppelbelastung“ mag man als Strafe empfinden; bietet jedoch genügend Anlaß für einen Regress bei den „geländegängigen“ Gestaltern, Rechtsbeiständen und Beratern.

 

Nachdem es sich um Ausgaben bzw. Aufwendungen für den Genossen und nicht für die eG handelt, kommt nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 15, 2 I Umsatzsteuergesetz) auch kein Vorsteuerabzug in Frage.

 

Strafbare Untreue

Die Verwendung von Geldern oder Vermögen der Genossenschaft für private Zwecke einzelner Genossen kann den Tatbestand der Untreue erfüllen, gegenüber der Genossenschaft. Dies mag dann, wenn der Staatsanwalt eh schon dabei ist, strafverschärfend hinzukommen.

 

Selbstanzeige geboten und heikel

Betroffenen kann man daher nur zur Selbstanzeige raten, solange die Finanzverwaltung die Tat noch nicht entdeckt hat. Erledigt dies ein bestimmter Genosse – etwa ein Familienangehöriger, mit dem man sich zerstritten hat - kommt in der Praxis automatisch ein Ermittlungsverfahren in Gang, welches später bezüglich nur dieses Genossen nach Prüfung eingestellt wird. Die Wohltat der Straffreiheit für mehrere Genossen erfordert ein strategisches Vorgehen und Fingerspitzengefühl.

 

Mancher meint, es entstünde der Genossenschaft kein Schaden, wenn alles „in der Familie“ bleibt. Ein teurer Irrtum, wenn die Zuwendungen am Ende an die Genossenschaft zurückgegeben werden müssen, um auf diese Weise Strafmilderung zu erhoffen. Mit dem Ergebnis, dass bei Auflösung der Genossenschaft die anzeigenden Genossen neben völliger Straffreiheit umso mehr vom Genossenschaftsvermögen bekommen.

*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz-und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de ).

 

 

   

 

 

   

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 02. April 2026