Urteile vom 23. März 2026 - VI ZR 334/23 und VI ZR
365/23
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von
Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das
Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor
Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung
gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen
der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe
zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile
damit bestätigt.
Sachverhalt:
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Foto (c) Kulturexpress |
Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen
Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige
Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR
334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke
AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die
Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen
Klimaschutzvorgaben ein.
Die Kläger sind unter Berufung auf den sog.
Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch
ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um
die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu
erreichen. Wenn die Regelungen im
Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national
zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in
die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten,
müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres
CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die
Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen
Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die
Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da
infolge dieser Aufzehrung die politischen
Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren
Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger
einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig
würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare
Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der
Fahrzeuge entstehenden Emissionen.
Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die
Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem
31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in
Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung
bestimmte Treibhausgase emittieren, bis zum 31.
Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den
Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022
durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer
Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2
(Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen
Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23)
emittieren.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die
Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger
zurückgewiesen.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten
keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten
vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.
Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise
der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche
Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend
ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden
CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer
restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden
Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche
rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe
eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten
voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich
aus dem Pariser Übereinkommen und dem
Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die
Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht
jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den
Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die
vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30)
zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale
Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des
bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.
Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass
radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im
Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit
nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich.
Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung
eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete
Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit
Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere
Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die
Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber
hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt
die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit
zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein
die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den
Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen
gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung
zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses
komplexen und in das europäische und internationale
Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs
konfligierender ökologischer, sozialer,
gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und
sonstiger politischer Kollektiv- und
Individualinteressen und damit die Aufteilung der
Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs-
und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber
auch nach Art. 20a GG ein erheblicher
Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der
offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret
quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit
korrespondierende Emissionsmengen oder
Reduktionsvorgaben abzuleiten.
Vorinstanzen:
VI ZR 334/23
Landgericht München I - Urteil vom 7. Februar 2023 - 3 O
12581/21
Oberlandesgericht München - Urteil vom. 12. Oktober 2023
- 32 U 936/23 e
und
VI ZR 365/23
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 13. September 2022 -
17 O 789/21
Oberlandesgericht Stuttgart - Beschluss vom 8. November
2023 - 12 U 170/22
Die maßgeblichen
Vorschriften lauten:
§ 1004 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und
Unterlassungs-anspruch
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut
geschützter Rechte]
(1) Wird das Eigentum in
anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung
des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von
dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(…)
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder
ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(…)
Artikel 2 Grundgesetz (GG)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(…)
Artikel 20a GG
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.
Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631,
geändert durch VO [EU] 2023/851)
(…)
(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten
Flottenziele:
a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte
neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert,
der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55
Prozent entspricht (…)
(5a) Ab dem 1. Januar 2035
gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte
neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert,
der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um
100 Prozent entspricht (…)
Meldung: Pressestelle des
Bundesgerichtshofs, Karlsruhe