Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest

Seit dem 19. Dezember gelten wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe, die im Bestand tätig sind. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über die wichtigsten Neuerungen und unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung. Mit der jetzigen Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest erweitert. Ziel ist die vollständige Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie in nationales Recht.
 

Neu: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

 

 

Stecken in diesem Stück Putz Asbestfasern?

Foto /c) CRB Analyse Service GmbH

 

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³). Eine entsprechende Zulassung war bislang nur für Arbeiten im Bereich hohen Risikos (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) erforderlich.


Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht um ein formales Genehmigungsverfahren, das Unternehmen künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen müssen, ergänzt.


Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei Tätigkeiten mit Asbest
Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der Behörde gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeignetem Personal durchgeführt werden.


Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen
Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen. Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich ist.


BG BAU unterstützt Betriebe bei der Umsetzung
Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der fachgerechten Umsetzung der neuen Vorschriften. Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU, erläutert hierzu: „Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei mit Beratung, Qualifizierungen und passgenauen Handlungshilfen zur Seite.“

• Fachinformationen zum sicheren Arbeiten mit Asbest sowie Hinweise zum Bauen im Bestand: www.bgbau.de/asbest
• Informationen zu Gefahrstoffen, inklusive Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Schutzmaßnahmen: www.bgbau.de/gefahrstoffe
• Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im Bestand“: www.bgbau.de/schutzpaket-bauen-im-bestand

Meldung BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Berlin

 

Gesundheitsrisiken durch Asbest

 

Wer in ein altes Haus investiert oder es erbt, steht oft vor umfangreichen Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen. Hier lauern unsichtbare Gefahren für die menschliche Gesundheit, denn vor 1993 errichtete Häuser enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit Asbest. Ob in Dämmstoffen, Isoliermanschetten für Rohrleitungen, Dichtungen, Leichtbauplatten, Fußbodenbelägen oder Dachplatten – viele Baustoffe der damaligen Zeit bestehen aus der faserigen Substanz. Asbest gilt als besonders tückisch, weil es sich erst während der Verarbeitung löst, beispielsweise beim Schneiden oder Aufbrechen von Materialien. Trotz des Wissens über gesundheitsschädliche Stoffe unterschätzen Bautätige die Gefahr in der Praxis häufig. Viele gesundheitliche und teilweise tödliche Folgen zeigen sich erst Jahrzehnte später, weiß das Prüflabor CRB Analyse Service.

Vom Wundermittel zur Bedrohung

Lange galt Asbest als revolutionärer Baustoff und wurde in über 3.000 Produkten eingesetzt, insbesondere im Brandschutz. Die unbrennbare Faser fand beispielsweise Anwendung in Fensterkitt, Fliesenklebern, Spachtelmassen und Dämmstoffen. „Die Herausforderung liegt in der Identifizierung dieser Altprodukte: Während jeder Wellasbest-Platten erkennt, bleiben belastete Fugenmassen oder Putze unbemerkt“, erklärt Dr. Stefan Pierdzig, Laborleiter CRB.

Ausgelöste Krankheiten

Asbest besteht aus winzigen Fasern. Sobald freigesetzt, gelangen die feinen Fasern in die Atemluft und in die Lunge. Der Körper kann Asbest weder abbauen noch ausscheiden. Eingeatmete Asbestfasern verbleiben lange im Inneren, reizen die Organe und führen zu langfristiger Narbenbildung. Das Risiko für Krankheiten wie Asthma, Kurzatmigkeit, Lungenkrebs und andere Krebserkrankungen steigt. Im geschädigten Lungengewebe, Brust- oder Bauchfell können mit einer Inkubationszeit von 20-30 Jahren nach der erstmaligen Exposition Tumore des Lungen- oder Bauchfells, sogenannte Mesotheliome, auftreten. Auch Kehlkopf- und Eierstockkrebs lassen sich auf Asbest zurückführen. In Summe zählen Asbestose und Lungenkrebs aber zu den häufigsten Leiden. Laut Erhebungen der Europäischen Union sterben in Europa jährlich rund 88.000 Menschen an den Folgen von Asbest-Kontaminierung. Obwohl Deutschland den Stoff seit 1993 verbietet, gehen noch immer 80 Prozent aller berufsbedingten Krebserkrankungen auf ihn zurück. Allein in der Bauwirtschaft verschieden in den letzten zehn Jahren über 3.000 Versicherte der Berufsgenossenschaft an asbestbedingten Erkrankungen.

Verantwortung für Asbest-Check

Der 31. Oktober 1993 gilt als Stichtag: In allen älteren Häusern müssen Bautätige mit Asbest rechnen. Anfang Dezember 2024 trat eine novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft, die die bis dahin geltende Verordnung reformiert. Um arbeitsbedingten Krebserkrankungen besser vorzubeugen, verpflichtet sie Veranlasser von Bauarbeiten zur Auskunft bezüglich Baujahr, Baubeginn oder bekannter Schadstoffbelastung. Bei unklarer Sachlage veranlassen bauausführende Unternehmen Asbest-Erkundungen. „Professionelle Asbestanalytik führen akkreditierte Labore durch“, erläutert Pierdzig. „Nur sie erfüllen alle in Norm DIN ISO/IEC 17025 festgelegten Anforderungen an die fachliche Kompetenz und das Qualitätsmanagement-System eines Labors.“

 

Meldung: CRB Analyse Service GmbH,37181 Hardegsen / Borgmeier Public Relations, Jörg Wiedebusch, Hamburg

 

 

   

 

 

   

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 21. Dezember 2025