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Neue Anforderungen für
Arbeiten mit Asbest |
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Seit dem 19.
Dezember gelten wesentliche
Änderungen der
Gefahrstoffverordnung. Die neuen
Regelungen betreffen
insbesondere Bau- und
Handwerksbetriebe, die im
Bestand tätig sind. Die
Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU)
informiert über die wichtigsten
Neuerungen und unterstützt
Unternehmen bei der Umsetzung.
Mit der jetzigen Novellierung
der Gefahrstoffverordnung werden
die Anforderungen an Tätigkeiten
mit Asbest erweitert. Ziel ist
die vollständige Umsetzung der
europäischen Asbestrichtlinie in
nationales Recht.
Neu:
Genehmigungspflicht
für
Abbrucharbeiten
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Stecken in
diesem Stück
Putz
Asbestfasern?
Foto /c) CRB
Analyse
Service GmbH
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Eine
zentrale
Neuerung ist
die
Einführung
einer
Genehmigungspflicht
für
Abbrucharbeiten
im niedrigen
(Asbest-Faserstaubbelastung
< 10.000
Fasern/m³)
und
mittleren
Risikobereich
(Asbest-Faserstaubbelastung
< 100.000
Fasern/m³).
Eine
entsprechende
Zulassung
war bislang
nur für
Arbeiten im
Bereich
hohen
Risikos
(Asbest-Faserstaubbelastung
> 100.000
Fasern/m³)
erforderlich.
Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen
Anzeige beantragt. Erfolgt innerhalb einer Frist von
vier Wochen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde,
gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Die
Genehmigung ist sechs Jahre gültig und muss danach
erneut beantragt werden. Damit wird die Anzeigepflicht
um ein formales Genehmigungsverfahren, das Unternehmen
künftig in ihre betrieblichen Abläufe einplanen müssen,
ergänzt.
Erweiterte Nachweis- und Anzeigepflichten bei
Tätigkeiten mit Asbest
Auch für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest bei der
Behörde gelten aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung
zusätzliche Anforderungen. So müssen Unternehmen jene
Beschäftigten, die an oder mit asbesthaltigen
Materialien arbeiten sollen, bei der Anzeige der
Tätigkeiten namentlich angeben und Nachweise über die
erforderlichen Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest
vorlegen. Zusätzlich ist die arbeitsmedizinische
Vorsorge der Beschäftigten nachzuweisen. Diese Vorgaben
sollen sicherstellen, dass Arbeiten mit Asbest
ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich
geeignetem Personal durchgeführt werden.
Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen
Eine angedachte Übergangsfrist für die Sachkunde der
aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest im
Rahmen der funktionalen Instandhaltung wurde nicht in
die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aufgenommen.
Das heißt, dass für aufsichtführende Personen bei der
Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen
Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.
Oktober 1993 nach wie vor ein Sachkundenachweis nach
Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
519 erforderlich ist.
BG BAU unterstützt Betriebe bei der Umsetzung
Die BG BAU unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der
fachgerechten Umsetzung der neuen Vorschriften.
Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der
Hauptabteilung Prävention der BG BAU, erläutert hierzu:
„Mit den neuen Vorgaben kommt auf viele Unternehmen ein
zusätzliches Genehmigungsverfahren zu. Wichtig ist,
dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu
integrieren, damit die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit
gewährleistet bleiben. Wir stehen den Betrieben dabei
mit Beratung, Qualifizierungen und passgenauen
Handlungshilfen zur Seite.“
•
Fachinformationen zum sicheren Arbeiten mit Asbest
sowie Hinweise zum Bauen im Bestand:
www.bgbau.de/asbest
• Informationen zu Gefahrstoffen, inklusive
Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und
Schutzmaßnahmen:
www.bgbau.de/gefahrstoffe
• Arbeitsschutzprämie „Schutzpaket für das Bauen im
Bestand“:
www.bgbau.de/schutzpaket-bauen-im-bestand
Meldung BG BAU - Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft, Berlin
Gesundheitsrisiken durch Asbest
Wer in ein altes Haus investiert oder es
erbt, steht oft vor umfangreichen Sanierungs- oder
Umbaumaßnahmen. Hier lauern unsichtbare Gefahren für die
menschliche Gesundheit, denn vor 1993 errichtete Häuser
enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit Asbest. Ob in
Dämmstoffen, Isoliermanschetten für Rohrleitungen,
Dichtungen, Leichtbauplatten, Fußbodenbelägen oder
Dachplatten – viele Baustoffe der damaligen Zeit
bestehen aus der faserigen Substanz. Asbest gilt als
besonders tückisch, weil es sich erst während der
Verarbeitung löst, beispielsweise beim Schneiden oder
Aufbrechen von Materialien. Trotz des Wissens über
gesundheitsschädliche Stoffe unterschätzen Bautätige die
Gefahr in der Praxis häufig. Viele gesundheitliche und
teilweise tödliche Folgen zeigen sich erst Jahrzehnte
später, weiß das Prüflabor CRB Analyse Service.
Vom Wundermittel
zur Bedrohung
Lange galt Asbest als revolutionärer Baustoff und wurde
in über 3.000 Produkten eingesetzt, insbesondere im
Brandschutz. Die unbrennbare Faser fand beispielsweise
Anwendung in Fensterkitt, Fliesenklebern, Spachtelmassen
und Dämmstoffen. „Die Herausforderung liegt in der
Identifizierung dieser Altprodukte: Während jeder
Wellasbest-Platten erkennt, bleiben belastete
Fugenmassen oder Putze unbemerkt“, erklärt Dr. Stefan
Pierdzig, Laborleiter CRB.
Ausgelöste Krankheiten
Asbest besteht aus winzigen Fasern. Sobald freigesetzt,
gelangen die feinen Fasern in die Atemluft und in die
Lunge. Der Körper kann Asbest weder abbauen noch
ausscheiden. Eingeatmete Asbestfasern verbleiben lange
im Inneren, reizen die Organe und führen zu
langfristiger Narbenbildung. Das Risiko für Krankheiten
wie Asthma, Kurzatmigkeit, Lungenkrebs und andere
Krebserkrankungen steigt. Im geschädigten Lungengewebe,
Brust- oder Bauchfell können mit einer Inkubationszeit
von 20-30 Jahren nach der erstmaligen Exposition Tumore
des Lungen- oder Bauchfells, sogenannte Mesotheliome,
auftreten. Auch Kehlkopf- und Eierstockkrebs lassen sich
auf Asbest zurückführen. In Summe zählen Asbestose und
Lungenkrebs aber zu den häufigsten Leiden. Laut
Erhebungen der Europäischen Union sterben in Europa
jährlich rund 88.000 Menschen an den Folgen von
Asbest-Kontaminierung. Obwohl Deutschland den Stoff seit
1993 verbietet, gehen noch immer 80 Prozent aller
berufsbedingten Krebserkrankungen auf ihn zurück. Allein
in der Bauwirtschaft verschieden in den letzten zehn
Jahren über 3.000 Versicherte der Berufsgenossenschaft
an asbestbedingten Erkrankungen.
Verantwortung für
Asbest-Check
Der 31. Oktober 1993 gilt als Stichtag: In allen älteren
Häusern müssen Bautätige mit Asbest rechnen. Anfang
Dezember 2024 trat eine novellierte
Gefahrstoffverordnung in Kraft, die die bis dahin
geltende Verordnung reformiert. Um arbeitsbedingten
Krebserkrankungen besser vorzubeugen, verpflichtet sie
Veranlasser von Bauarbeiten zur Auskunft bezüglich
Baujahr, Baubeginn oder bekannter Schadstoffbelastung.
Bei unklarer Sachlage veranlassen bauausführende
Unternehmen Asbest-Erkundungen. „Professionelle
Asbestanalytik führen akkreditierte Labore durch“,
erläutert Pierdzig. „Nur sie erfüllen alle in Norm DIN
ISO/IEC 17025 festgelegten Anforderungen an die
fachliche Kompetenz und das Qualitätsmanagement-System
eines Labors.“
Meldung: CRB Analyse Service GmbH,37181
Hardegsen / Borgmeier Public Relations, Jörg Wiedebusch,
Hamburg
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