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Stellungnahme
des BDA
Hessen zur
geplanten
Novelle des
Hessischen
Denkmalschutzgesetzes |
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Bestand
ist Zukunft – Denkmalschutzgesetz darf
nicht zum Abbruchprogramm werden |
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Die vom Land
vorgelegten
Eckpunkte
zur
Novellierung
des
Hessischen
Denkmalschutzgesetzes
werden als
Modernisierung
präsentiert:
digitaler,
schneller,
bürgerfreundlicher.
Diese
Zielsetzungen
sind
nachvollziehbar
und
grundsätzlich
begrüßenswert.
Bei näherer
Betrachtung
zeigt sich
jedoch, dass
die
geplanten
Änderungen
erhebliche
Risiken
bergen und
den
Denkmalschutz
in Hessen
strukturell
schwächen
können.
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Matthäuskirche
in Frankfurt
am Main.
Trotz des
Denkmalschutzes
bestimmter
Elemente ist
die Zukunft
des Gebäudes
nach wie vor
umstritten
bzw. Abriss
und Neubau
geplant,
Foto (c)
Kulturexpress
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Die Novelle
verschiebt
wesentliche
Entscheidungskompetenzen
von der
Landesfachbehörde
zu den
kommunalen
Unteren
Denkmalschutzbehörden
und
reduziert
die
verbindliche
Beteiligung
des
Landesamts
auf wenige
herausgehobene
Fälle. Damit
soll
Effizienz
gewonnen
werden,
tatsächlich
bedeutet
dies aber
eine
erhebliche
Reduktion
fachlicher
Qualitätssicherung
in
alltäglichen
und
konfliktträchtigen
Verfahren.
Gerade dort,
wo eine
unabhängige
Expertise
unverzichtbar
wäre und in
der
Diskussion
mit den
beteiligten
Architekten
zumindest in
der
Vergangenheit
zu
praktikablen
Lösungen
geführt hat,
entfällt
künftig der
Rückhalt
durch die
Fachbehörde.
Dies
gefährdet
insbesondere
die
baugeschichtlich
bedeutsame,
aber oft
unterschätzte
Architektur
der
Nachkriegszeit,
die in der
öffentlichen
Wahrnehmung
unterbewertet
ist und
daher
stärker dem
Druck
ökonomischer
Interessen
ausgesetzt
sein wird.
Besonders
problematisch
ist, dass
das
Eckpunktepapier
keine
Aussagen zur
personellen
und
fachlichen
Ausstattung
der Unteren
Denkmalschutzbehörden
trifft. In
vielen
Landkreisen
und Städten
sind diese
Behörden
bereits
heute nicht
ausreichend
besetzt.
Wenn das
Einvernehmen
mit der
Landesfachbehörde
entfällt,
wird die
Verantwortung
in
Strukturen
verlagert,
die die
zusätzlichen
Aufgaben
ohne
fachliche
Unterstützung
kaum
bewältigen
können.
Statt einer
Beschleunigung
besteht
damit die
Gefahr eines
Kontrollverlustes,
der den
Verlust
bauhistorisch
wertvoller
Substanz
nach sich
ziehen wird.
Hinzu kommt
die geplante
Aufwertung
der
„wirtschaftlichen
Zumutbarkeit“
zum
zentralen
Entscheidungskriterium.
Schon nach
geltendem
Recht kann
Denkmalschutz
nicht
durchgesetzt
werden, wenn
der Erhalt
einem
Eigentümer
unzumutbar
ist. Die
Novelle
verstärkt
diese
Gewichtung
und öffnet
damit
ökonomischen
Argumentationen
Tür und Tor.
Wenn
Wirtschaftlichkeit
jedoch
allein als
kurzfristige
Rendite
verstanden
wird, wird
die
Bedeutung
von
Baukultur
und
Nachhaltigkeit
systematisch
unterbewertet.
Eine
sachgerechte
Definition
von
Zumutbarkeit
muss auch
den
ökologischen
Wert des
Bestands
sowie die
kulturelle
Bedeutung
eines
Bauwerks
berücksichtigen.
Nur rund
drei Prozent
des
Gebäudebestands
in Hessen
sind
denkmalgeschützt.
Wenn der
Schutzrahmen
durch die
Novelle noch
enger
gezogen
wird,
verliert das
Land einen
wesentlichen
Teil seiner
Baugeschichte.
Baukultur
umfasst mehr
als
herausragende
Einzeldenkmäler.
Sie schließt
auch die
Alltagsarchitektur,
die
Siedlungen
der
Nachkriegsmoderne,
die
prägenden
Quartiere
und
Infrastrukturbauten
ein.
Das Ziel
einer
solchen
Reform
sollte sein,
die
Verfahren
tatsächlich
effizienter
zu
gestalten,
ohne die
Substanz der
Baukultur
preiszugeben.
Die
Integration
von
Klimaschutz,
Barrierefreiheit
und
Digitalisierung
ist
sinnvoll,
darf jedoch
nicht mit
einer
gleichzeitigen
Absenkung
fachlicher
Standards
erkauft
werden. Der
BDA Hessen
fordert
daher eine
Korrektur
der
Eckpunkte:
Der Erhalt
des Bestands
und die
Sicherung
der
Baukultur
müssen im
Mittelpunkt
stehen. Nur
so kann
Hessen
seiner
Verantwortung
gerecht
werden,
kulturelles
Erbe,
ökologische
Nachhaltigkeit
und
städtebauliche
Qualität
gleichermaßen
zu sichern.
Meldung: B D A Hessen, Frankfurt am
Main
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