Stellungnahme des BDA Hessen zur geplanten Novelle des Hessischen Denkmalschutzgesetzes

Bestand ist Zukunft – Denkmalschutzgesetz darf nicht zum Abbruchprogramm werden

Die vom Land vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes werden als Modernisierung präsentiert: digitaler, schneller, bürgerfreundlicher. Diese Zielsetzungen sind nachvollziehbar und grundsätzlich begrüßenswert. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die geplanten Änderungen erhebliche Risiken bergen und den Denkmalschutz in Hessen strukturell schwächen können.
 

 

 

Matthäuskirche in Frankfurt am Main. Trotz des Denkmalschutzes bestimmter Elemente ist die Zukunft des Gebäudes nach wie vor umstritten bzw. Abriss und Neubau geplant, Foto (c) Kulturexpress

 

Die Novelle verschiebt wesentliche Entscheidungskompetenzen von der Landesfachbehörde zu den kommunalen Unteren Denkmalschutzbehörden und reduziert die verbindliche Beteiligung des Landesamts auf wenige herausgehobene Fälle. Damit soll Effizienz gewonnen werden, tatsächlich bedeutet dies aber eine erhebliche Reduktion fachlicher Qualitätssicherung in alltäglichen und konfliktträchtigen Verfahren. Gerade dort, wo eine unabhängige Expertise unverzichtbar wäre und in der Diskussion mit den beteiligten Architekten zumindest in der Vergangenheit zu praktikablen Lösungen geführt hat, entfällt künftig der Rückhalt durch die Fachbehörde. Dies gefährdet insbesondere die baugeschichtlich bedeutsame, aber oft unterschätzte Architektur der Nachkriegszeit, die in der öffentlichen Wahrnehmung unterbewertet ist und daher stärker dem Druck ökonomischer Interessen ausgesetzt sein wird.

Besonders problematisch ist, dass das Eckpunktepapier keine Aussagen zur personellen und fachlichen Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörden trifft. In vielen Landkreisen und Städten sind diese Behörden bereits heute nicht ausreichend besetzt. Wenn das Einvernehmen mit der Landesfachbehörde entfällt, wird die Verantwortung in Strukturen verlagert, die die zusätzlichen Aufgaben ohne fachliche Unterstützung kaum bewältigen können. Statt einer Beschleunigung besteht damit die Gefahr eines Kontrollverlustes, der den Verlust bauhistorisch wertvoller Substanz nach sich ziehen wird.

Hinzu kommt die geplante Aufwertung der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ zum zentralen Entscheidungskriterium. Schon nach geltendem Recht kann Denkmalschutz nicht durchgesetzt werden, wenn der Erhalt einem Eigentümer unzumutbar ist. Die Novelle verstärkt diese Gewichtung und öffnet damit ökonomischen Argumentationen Tür und Tor. Wenn Wirtschaftlichkeit jedoch allein als kurzfristige Rendite verstanden wird, wird die Bedeutung von Baukultur und Nachhaltigkeit systematisch unterbewertet. Eine sachgerechte Definition von Zumutbarkeit muss auch den ökologischen Wert des Bestands sowie die kulturelle Bedeutung eines Bauwerks berücksichtigen.

Nur rund drei Prozent des Gebäudebestands in Hessen sind denkmalgeschützt. Wenn der Schutzrahmen durch die Novelle noch enger gezogen wird, verliert das Land einen wesentlichen Teil seiner Baugeschichte. Baukultur umfasst mehr als herausragende Einzeldenkmäler. Sie schließt auch die Alltagsarchitektur, die Siedlungen der Nachkriegsmoderne, die prägenden Quartiere und Infrastrukturbauten ein.

Das Ziel einer solchen Reform sollte sein, die Verfahren tatsächlich effizienter zu gestalten, ohne die Substanz der Baukultur preiszugeben. Die Integration von Klimaschutz, Barrierefreiheit und Digitalisierung ist sinnvoll, darf jedoch nicht mit einer gleichzeitigen Absenkung fachlicher Standards erkauft werden. Der BDA Hessen fordert daher eine Korrektur der Eckpunkte: Der Erhalt des Bestands und die Sicherung der Baukultur müssen im Mittelpunkt stehen. Nur so kann Hessen seiner Verantwortung gerecht werden, kulturelles Erbe, ökologische Nachhaltigkeit und städtebauliche Qualität gleichermaßen zu sichern.
 

Meldung: B  D  A  Hessen, Frankfurt am Main

 

 

   

 

 

   

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 22. November 2025