Sanktion der EZB gegen Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale wegen Falschmeldung des Kapitalbedarfs

• Bank verstieß vorsätzlich gegen Meldevorschriften für das Marktrisiko
• EZB verhängt Geldbuße in Höhe von 6,825 Mio. € gegen das Institut
 

 

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 6,825 Mio. € gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) verhängt. Die Bank hatte risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko gemeldet, die falsch berechnet waren.
 

Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale meldete 2020 über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Quartalen zu niedrig angesetzte risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko. Bei der Verwendung ihrer internen Modelle zur Bestimmung der risikogewichteten Aktiva für das Marktrisiko entschied sich die Bank bewusst dazu, die an den Finanzmärkten bei Ausbruch der Covid-19-Pandemie beobachtete erhöhte Volatilität nicht zu berücksichtigen. Damit nahm sie die von der EZB zu diesem Zeitpunkt gewährten vorübergehenden Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen für das Marktrisiko in einem Übermaß in Anspruch. Die Bank meldete wissentlich falsch berechnete Zahlen an die EZB, weshalb die EZB das Risikoprofil des Instituts nicht umfassend betrachten konnte.
 

Die risikogewichteten Aktiva sind eine Kennzahl für das Risiko, das die Banken in ihren Büchern halten. Sie dienen den Banken als Grundlage für die Berechnung ihres Kapitalbedarfs. Der zu geringe Ansatz der risikogewichteten Aktiva bedeutet, dass das Institut seinen Kapitalbedarf falsch berechnet und eine zu hohe Kernkapitalquote (CET1-Quote) gemeldet hat. Die CET1-Quote ist ein wichtiger Indikator für die Kapitalstärke einer Bank und ihre Fähigkeit, Verluste zu absorbieren.
 

Bei der Bestimmung der Höhe von Verwaltungssanktionen für Banken legt die EZB ihren einschlägigen Leitfaden (Guide to the method of setting administrative pecuniary penalties pursuant to Article 18(1) and (7) of Council Regulation (EU) No 1024/2013) zugrunde.

 

Die Schwere des Verstoßes wird in fünf Kategorien unterteilt: minderschwer („minor“), mittelschwer („moderately severe“), schwer („severe“), sehr schwer („very severe“) und äußerst schwer („extremely severe“). Im vorliegenden Fall stufte die EZB den Verstoß als schwer ein.

 

Weitere Informationen zu den von der EZB verhängten Verwaltungssanktionen finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht. Das Institut kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel gegen den Beschluss der EZB einlegen.

 

Anmerkung
• Die Befugnis der EZB zur Verhängung von Sanktionen beruht auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.
• Gegen den Beschluss über die Verhängung von Sanktionen können vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei sind die in Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen und Fristen einzuhalten.

 

Übersetzung: Deutsche Bundesbank, Meldung: Europäische Zentralbank Generaldirektion Kommunikation, Frankfurt am Main
 

 

 

 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 15. Februar 2023