• Bank verstieß
vorsätzlich gegen Meldevorschriften
für das Marktrisiko
• EZB verhängt Geldbuße in Höhe von
6,825 Mio. € gegen das Institut
Die Europäische
Zentralbank (EZB) hat eine
Verwaltungsgeldbuße in Höhe von
6,825 Mio. € gegen die Landesbank
Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)
verhängt. Die Bank hatte
risikogewichtete Aktiva für das
Marktrisiko gemeldet, die falsch
berechnet waren.
Die Landesbank Hessen-Thüringen
Girozentrale meldete 2020 über einen
Zeitraum von drei
aufeinanderfolgenden Quartalen zu
niedrig angesetzte risikogewichtete
Aktiva für das Marktrisiko. Bei der
Verwendung ihrer internen Modelle
zur Bestimmung der risikogewichteten
Aktiva für das Marktrisiko entschied
sich die Bank bewusst dazu, die an
den Finanzmärkten bei Ausbruch der
Covid-19-Pandemie beobachtete
erhöhte Volatilität nicht zu
berücksichtigen. Damit nahm sie die
von der EZB zu diesem Zeitpunkt
gewährten vorübergehenden
Erleichterungen bei den
Kapitalanforderungen für das
Marktrisiko in einem Übermaß in
Anspruch. Die Bank meldete
wissentlich falsch berechnete Zahlen
an die EZB, weshalb die EZB das
Risikoprofil des Instituts nicht
umfassend betrachten konnte.
Die risikogewichteten Aktiva sind
eine Kennzahl für das Risiko, das
die Banken in ihren Büchern halten.
Sie dienen den Banken als Grundlage
für die Berechnung ihres
Kapitalbedarfs. Der zu geringe
Ansatz der risikogewichteten Aktiva
bedeutet, dass das Institut seinen
Kapitalbedarf falsch berechnet und
eine zu hohe Kernkapitalquote
(CET1-Quote) gemeldet hat. Die
CET1-Quote ist ein wichtiger
Indikator für die Kapitalstärke
einer Bank und ihre Fähigkeit,
Verluste zu absorbieren.
Bei der Bestimmung der Höhe von
Verwaltungssanktionen für Banken
legt die EZB ihren einschlägigen
Leitfaden (Guide to the method of
setting administrative pecuniary
penalties pursuant to Article 18(1)
and (7) of Council Regulation (EU)
No 1024/2013) zugrunde.
Die Schwere des Verstoßes wird in
fünf Kategorien unterteilt:
minderschwer („minor“), mittelschwer
(„moderately severe“), schwer („severe“),
sehr schwer („very severe“) und
äußerst schwer („extremely severe“).
Im vorliegenden Fall stufte die EZB
den Verstoß als schwer ein.
Weitere Informationen zu den von der
EZB verhängten Verwaltungssanktionen
finden sich auf der Website der
EZB-Bankenaufsicht. Das Institut
kann vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union Rechtsmittel
gegen den Beschluss der EZB
einlegen.
Anmerkung
• Die Befugnis der
EZB zur Verhängung von Sanktionen
beruht auf Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des
Rates vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank.
• Gegen den Beschluss über die
Verhängung von Sanktionen können vor
dem Gerichtshof der Europäischen
Union Rechtsmittel eingelegt werden.
Dabei sind die in Artikel 263 des
Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union genannten
Bedingungen und Fristen einzuhalten.
Übersetzung: Deutsche
Bundesbank, Meldung: Europäische
Zentralbank Generaldirektion
Kommunikation, Frankfurt am Main