Der Bundesgerichtshof
in Karlsruhe hat am 16. Dezember
2022 entschieden, dass eine Gemeinde
nicht gegen einen Vertrag verstößt,
wenn sie sich beim Verkauf von
Bauland an einen privaten Käufer im
Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages zu einem marktgerechten
Preis ein Wiederkaufsrecht für den
Fall vorbehält, dass der Käufer das
Grundstück nicht innerhalb von acht
Jahren mit einem Wohngebäude bebaut.
Dies gilt selbst dann, wenn eine
Ausübungsfrist auf das
Wiederkaufsrecht nicht vereinbart
wurde, was somit einer Frist von 30
Jahren entspricht.
Sachverhalt
Der Beklagte kaufte von der
Klägerin, einer Marktgemeinde in
Bayern, mit notariellem Vertrag vom
21. Januar 1994 ein Grundstück zu
einem Preis von 59.472 DM. Dabei
handelte es sich um einen
marktgerechten Preis. Der Beklagte
verpflichtete sich, auf dem
Grundstück innerhalb von acht Jahren
ab dem Tag des Kaufs ein
bezugsfertiges Wohngebäude
entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu erstellen. Für den
Fall, dass das Wohngebäude nicht
fristgemäß errichtet oder das
Vertragsgrundstück ohne Zustimmung
der Klägerin in unbebautem Zustand
weiterveräußert wird, verpflichtete
sich der Beklagte, das Eigentum an
dem Grundstück der Klägerin auf
Verlangen kosten- und lastenfrei
zurück zu übertragen gegen Zahlung
des ursprünglichen Kaufpreises,
sonstiger gemäß der Vertragsurkunde
bezahlter Beträge und nachweisbarer
Kosten für die zwischenzeitlich
erfolgten Erschließungsmaßnahmen.
Zinsen sollten von der Klägerin in
diesem Fall nicht zu entrichten
sein. Der Beklagte errichtete in der
Folgezeit kein Wohngebäude. Mit
Schreiben vom 14. November 2014
teilte ihm die Klägerin mit, dass
sie von ihrem Rückübertragungsrecht
Gebrauch mache.
Urteil vom 16.
Dezember 2022 – V ZR 144/21
Meldung: Pressestelle
des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe