In
Zeiten sogenannter Energiekrisen
nebst Blackout-Gefahren, kommt der
Kaminofen wieder in Mode. Wer die
Regeln der
Bundesimmissionschutz-Verordnung (BlmSchV)
als Betreiber nicht kennt, wird
häufig durch Hersteller oder
Kaminkehrer in die Irre geführt.
Abgas-Grenzwerte gibt es bei offenen
Kaminen nicht. Offen ist ein Kamin
definitionsgemäß, wenn er sich
bauartbedingt „auch" offen betreiben
läßt.
Das Märchen vom
notwendigen Austausch des Kamins
Verbreitet wird indes von vielen
Herstellern und Kaminbauern
wahrheitswidrig, daß die bis ca.
2005 verkauften Modelle gegen solche
ausgetauscht werden müssten, die die
Stufe 2 der BlmSchV erfüllen,
gestaffelt je nach Baujahr bis 2017,
2020 oder 2024.
Auch viele
Schornsteinfeger (SSF) klären
darüber nicht auf und ordnen
vereinfacht zunächst ohne genaue
Prüfung jeden Kamin mit
verschließbaren Türen als
geschlossenen Kamin ein, was
natürlich auch bedeutet, dass sie
nicht explizit darüber belehren, wie
man einen offenen Kamin zu betreiben
hat. Auch neue offene Kamine sind
weiterhin erlaubt.
Viele
Eigenheimbesitzer ziehen es bei
Gelegenheit vor, im Kamin ein
offenes Feuer zu sehen, etwa beim
Verlassen des Raumes ohne die
Glastür des Kamins zu schließen.
Offene Kamine - ggf. inklusive Tür -
sind auch weiterhin erlaubt - offen
können sie niemals die technischen
Grenzwerte einhalten, das müssen sie
daher auch nicht leisten. Deshalb
dürfen offene Kamine nur
gelegentlich und nicht rund um die
Uhr betrieben werden. Bei
geschlossenen Türen halten, solche
von Herstellern genannte, die
Grenzwerte auch ein, was letztlich
freiwillig geschieht und nur positiv
auf die Umwelt betrachtet werden
kann. Dieser gilt dennoch als
offener Kamin, da grundsätzlich auch
offen zu betreiben.
Bereits das OVG
Koblenz (Beschluß vom 12.04.1991, Az.
7 B 10342/91) stellte fest, daß
durch den Betrieb eines Kamins
„deutlich mehr Schadstoffe entstehen
als bei Gas- oder Ölheizungen".
Hunderttausende Käufer von
Austauschkaminen wurden an der Nase
herumgeführt.
Für Hersteller
bzw. Verkäufer wird es unangenehm,
wenn bis zu einer Million Käufer von
Geräten mit oder ohne Einbau, die
Kosten ab 4.000 EUR haben - erfahren
müssen, wie zeitlich beschränkt sie
ihren Kamin, den sie manchmal offen
betreiben möchten, tatsächlich
nutzen können, so daß ihnen die
Einhaltung von Grenzwerten insoweit
gar nichts nützt, was in dieser Form
auch gar nicht gefordert werden
kann.
Denn auch bei
geschlossenen Türen und trotz der
darin eingehaltenen Grenzwerte
bleibt dies ein offener Kamin, für
welchen die gleichen
Nutzungsbeschränkungen gelten, wie
für den ausgetauschten Kamin.
Regel
der zeitlichen Begrenzung des
Betriebs von Kaminen
Schon der
Nachbar kann unter ungünstigen
Umständen den Betrieb an mehr als 8
Tagen im Monat über mehr als 5
Stunden untersagen (OVG, a.a.O.).
Grenzwerte bei den Abgasen sind
indes nicht einzuhalten. Nicht
gerichtlich entschieden ist, welche
zeitlichen Grenzen speziell nach
einem Blackout gelten — weil dann
z.B. Öl- und Gasheizungen regelmäßig
ausfallen werden. Indes hat das
Landgericht München I (Urteil vom
23.03.2022, Az. 15 0 4553/21)
entschieden: „Besteht die
Verpflichtung, einen Kachelofen
wegen überhöhter Emissionswerte
stillzulegen, ist der
Schornsteinfeger, der den Besitzer
informiert hat, nicht verpflichtet,
ihn ohne Nachfrage auf die dennoch
bestehende Erlaubnis des Betriebes
während eines Katastrophenfalls
hinzuweisen." So manche Kommune
verweist auf die „gelegentliche
Benutzung" offener Kamine nach
Bundesrecht , was jedoch ein
unbestimmter Rechtsbegriff ist.
Gelegentlich, heißt zunächst mal
nicht permanent, nicht täglich und
mit mehr oder weniger langen
Unterbrechungen.
Täuschende Kamin-Herstellerwerbung
Viele
Hersteller verkaufen neue Kamine
(bzw. Kamin-Einsätze), die auch
offen betrieben werden können,
inklusive zugehörigem
Funkenschutzgitter. Sie werben
entsprechend damit, geben aber an,
daß sie (aber nur, wenn geschlossen)
die Grenzwerte gemäß der Stufe 2 der
1. BlmSchV einhalten. Häufiger
erwecken Hersteller damit den
unzutreffenden Eindruck, daß man
einen solchen Kamin zumindest bei
geschlossener Tür unbegrenzt so oft
betreiben darf, wie man will. Die
Wahrheit ist eine andere. Auch diese
Kamine dürfen nicht, da rechtlich
als offen geltend auch geschlossen
nur gelegentlich genutzt werden, so
dass der Austausch, außer im Namen
der Umwelt und einer effizienteren
Wärmeerzeugung, eigentlich keinen
Vorteil bietet.
Niemand hat
bisher offene Kamine, auch nicht neu
eingebaute, rechtlich verboten. Man
kann hier bei offenem Betrieb
technisch betrachtet keine
wirklichen Grenzwerte einhalten.
Filter in den Kamin einbauen
verhindert den Abzug, was die Nutzer
vergiften könnte. Der
unkontrollierbare Luftstrom
verhindert jede Effizienz - 90
Prozent der Wärme und jede Menge CO2
und Feinstaub gelangen dadurch
direkt durch den Kamin und ins
Freie. Übertroffen wird dies nur
noch vom nächtlichen Lagerfeuer im
Freien, um das man herumsitzt,
darüber sinnierend, was man denn von
einem solchen Feuer erwarten soll,
außer daß es warm hält.
Der Gesetzgeber
ging in der Begründung davon aus,
daß niemand solche Kamine häufiger
nutzt und schrieb deshalb vor, daß
sie nur gelegentlich genutzt werden
dürfen. Was das heißt, darf man sich
überlegen, solange dies keine
Behörde vorschreibt, um sich damit
vor den Verwaltungsgerichten
durchzusetzen. So mancher
Schornsteinfeger erkennt den offenen
Kamin nicht als solchen an und
kreuzt bei seiner Feuerstättenschau
nicht mal im Formular den Zusatz an,
daß er nur gelegentlich genutzt
werden darf. Damit ist man erst
einmal - vielleicht für lange Zeit -
auf der Schiene, es sei kein offener
Kamin, daher müsse er — was
unzutreffend ist - Grenzwerte
einhalten oder stillgelegt werden.
Natürlich ist
das ein hübsches Konjunkturprogramm,
wenn man möglichst viele - so 10
Mio. Kamin-Betreiber - glauben läßt,
sie müssten einen neuen Kamin
anschaffen. Geworben wurde auch
schon damit, daß solche
Gußeisenkamine Generationen lang
halten. Sonderregeln gelten auch für
Holzöfen in Küche und Bad.
Der Holzofen in
der Küche - ebenso der
Badezimmerofen für das Badewasser -
haben vergleichbare
Sonderregelungen, besonders für
diejenigen, die aus sozialen Gründen
darauf angewiesen sind. Historische
Öfen verbleiben an ihrem
unveränderten Platz schon aus
Gründen des Denkmalschutzes.
Der
Kamin — ein Spielball der Politik
Nicht nur
Heizen mit Holz ist neuerdings
umstritten. Das Umweltbundesamt hat
Bedenken, weil Pelletheizungen zu
viel Feinstaub erzeugen — so wie
manches stillgelegte SUV-eAuto.
US-Umweltinitiativen wehren sich
bereits gegen das Fällen ihrer
Wälder, die dann als Pellets zur
Stromerzeugung den Atlantik
überqueren, was hierzulande je
Kilowattstunde mehr CO2
abgibt in Form von Öl oder Gas.
Wordurch auch „nachhaltiger"
Biosprit ins Visier der
Welthungerhilfe geraten ist, da das
dafür verarbeitete Getreide den
Hungernden dann fehlt — ein Verbot
der Beimischung zu Diesel scheint
naheliegend. Die EU-Kommission
möchte einer Empfehlung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
folgen, wonach künftig Kommunen
sowohl Fahrverbote für Dieselautos,
als auch Heizen mit Holz untersagen
möchte. In der Praxis scheinen
bereits jetzt die Behörden bei der
Umsetzung der seit Jahren geltenden
„Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft " (TA Luft)
sowie zum Lärmschutz (TA Lärm)
überfordert zu sein.
Meldung:
Dr. Johannes Fiala,
PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen
(Univ.), MM (Univ.), Geprüfter
Finanz-und Anlageberater (A.F.A.),
Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A.
Schramm, Sachverständiger für
Versicherungsmathematik, Aktuar DAV,
öffentlich bestellt und vereidigt
von der IHK Frankfurt am Main für
Versicherungsmathematik in der
privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).