|
 |
|
Erhaltenswertes Fachwerkhaus
|
Wann
sich Geschädigte bei
Versicherungsmaklern und Agenturen
schadlos halten können. Bis zu 99
Prozent aller Gebäude auch in
Hochwassergebieten wären
versicherbar gewesen.
Doch nur
etwa 45 Prozent der Gebäude
sind gegen Elementarschäden wie
Starkregen, Überflutung, oder auch
Erdbeben auch tatsächlich
versichert. Den
Versicherungsvermittler treffen
dabei umfassende Beratungspflichten.
Wurde keine
Elementarschadenversicherung
vermittelt, aber vielleicht anderer
üblicher Versicherungsschutz für ein
Gebäude (z.B. Haftpflicht-, Sturm-,
Brand-, Hagel, Rechtsschutz-,
Leitungswasser-Versicherung), wird
sich jeder Richter fragen, ob der
Versicherungskunde vor seiner
Entscheidung gegen eine
Elementarversicherung vom Vermittler
korrekt beraten wurde. Fragebögen
nach dem Motto „Welches Schweinderl
hätten´s denn gern?“, auch solche im
Internet, können eine qualifizierte
vollständige Beratung nicht ersetzen
(BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I
ZR 147/14). Eine Fallvariante beim
Fragebogen mit folgender
Vermittlerhaftung wäre die
Unterversicherung.
Vermittlerhaftung trotz Kundenwunsch
nicht viel Geld für
Versicherungsschutz auszugeben
Die Sparsamkeit
des Kunden ist für sich genommen
noch kein Grund, daß eine
Elementarschadenversicherung
ausscheidet. Vielmehr hat der
Vermittler nach Alternativen zu
suchen – etwa indem für alle
Gebäude-Versicherungsbausteine ein
entsprechend höherer Selbstbehalt
zur Prämienreduzierung angeboten
wird – selbst bei KFZ-Versicherung
u.a. könnte alternativ stattdessen
gespart werden. Wer eine mögliche
Elementarschadenversicherung nicht
abgeschlossen hatte, muss sogar
damit rechnen, dass staatliche
Hilfsgelder deshalb um die Hälfte
gekürzt werden – auch dies ein
geltend zu machender Schaden.
Versicherungsmakler müssen auch
Deckungskonzepte und ausländische
Versicherer anbieten
Der Betrieb
zahlreicher Versicherungsmakler sind
so klein, daß diese keine direkte
Anbindung für die Zusammenarbeit mit
allen Versicherern erhalten. Dann
weichen diese auf sprichwörtliche
Versicherungsgroßmärkte aus,
insbesondere sogenannte Pools und
Einkaufsgenossenschaften. Diese
haben dann jedoch auch nur eine
eingeschränkte Palette von
Versicherern bzw. Tarifen im
Angebot. Mancher Makler scheut sich
auch beispielsweise günstigere
Versicherer aus dem Ausland
anzubieten. Auf diese dann
eingeschränkte Beratungsgrundlage
hat der Makler von Anfang an
hinzuweisen – gem. § 60 Abs 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
unter genauer Nennung seiner
eingeschränkten Marktgrundlage.
Vielleicht hätte es ja woanders eine
passendere und/oder günstigere
Versicherungsdeckung gegeben, für
deren Fehlen daher nun der Makler
haftet. Der schlecht versicherte
Kunde hätte sich oft nach vorheriger
Aufklärung woanders beraten lassen?
Selbst bei fehlender
Versicherbarkeit kann der Vermittler
bzw. Versicherungsmakler haften
Hätte gar keine
Elementarschadenversicherung
vermittelt werden können, so führt
die Falschberatung selbst nicht zu
einem Schaden wegen der fehlenden
Versicherungsleistung, weil der
Kunde auch bei korrekter Beratung
nirgendwo das Risiko hätte absichern
können. Indes könnte der Maklerkunde
seinen Schaden auch dann daraus
herleiten, dass er - wenn der Makler
ihn auf diese wegen des zu hohen
Risikos unversicherbare Lücke
hingewiesen hätte - in seine
Immobilie nichts mehr investiert
oder sie verkauft hätte, um eine
neue auf sicherem Grundstück zu
erwerben.
Aufklärung und Beratung durch Makler
umfaßt die Frage, was wie versichert
werden sollte
Es genügt weder
der Hinweis auf Lücken im
bestehenden Vertrag, wenn beraten
wird. Noch genügt der Ratschlag alle
Risiken zu versichern. Vielmehr hat
der Versicherungsmakler das zu
versichernde Objekt selbst zu
überprüfen – das Internet und
Fragebögen können keine Begehung
ersetzen. Überhaupt darf der Makler
keine sachwidrigen Weisungen des
Kunden akzeptieren, wenn dieser ihn
vielleicht nicht richtig verstanden
hat bzw. mangels ausreichender
Beratung noch gar keine ausreichende
Entscheidungsgrundlage besitzt. Auch
für den (weitergehenden) Verzicht
auf eine (ggf. Teil-)Beratung
benötigt der durchschnittliche
Versicherungskunde eine
qualifizierte Entscheidungsgrundlage
– widrigenfalls der Makler
sachwidriges Verhalten akzeptiert;
und damit dem Grund nach ebenfalls
haftet. Einmalige Beratung genügt
nicht, denn der Versicherungsmakler
hat das Versicherungsobjekt im Auge
zu behalten, und bei Veränderungen
auf risikogerechte Anpassungen
hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5.
April 1967 – Ib ZR 56/65, VersR
1967, 686). Auch über eine später
neu hinzukommende Versicherbarkeit
ist zu beraten. Es versteht sich,
dass eine Umdeckung etwa einer
früheren
Elementarschaden-Pflichtversicherung
in eine Gebäudeversicherung ohne
solche Absicherung zur Haftung
führen wird.
Verpflichtung des
Versicherungsvermittlers zur
Rechtsberatung
Wiederholt
stellen Kunden fest, daß ihr
„Betreuer“ in Versicherungsfragen
das Kleingedruckte, also die
Versicherungsbedingungen noch nie
gründlich studiert hatten.
Rechtliche Feinheiten kommen auf,
wenn der Versicherer nach einem
Hochwasser etwa meint, nur
Starkregen sei versichert – und
ankündigt ohne vorherige Klage keine
Leistung zu erbringen. Wie soll ein
Versicherungskunde als Laie
rechtlich den Unterschied zwischen
vielleicht Starkregen, Flut und
Überschwemmung oder Rückstau bereits
begrifflich ohne Beratung erfassen?
Auch wer meint, wegen fehlender
frühzeitiger Unwetterwarnung durch
den Staat, oder etwa unterlassenem
Ablaufenlassens von Wasser in
Rückhaltebecken bzw. Talsperren sich
durch Betreiber geschädigt fühlt,
wird erfahren dass eine
Staatshaftung meist voraussetzt,
dass niemand sonst haftet.
Bis zu 85 Prozent der
Versicherungsvermittler haften bei
Versicherungslücken persönlich
Ein ehemaliger
Justizminister hat durch ein
Fachinstitut ermitteln lassen, daß
seinerzeit rund 85 Prozent der
Versicherungsvermittler (Makler und
Agenten) dem Kunden vor seiner
Entscheidung keine
Beratungsdokumentation ausgehändigt
hatten. Sinn und Zweck dieser
Pflicht nach der sogenannten
EU-Vermittler-Richtlinie (gültig
seit 21.05.2007) ist es dem Kunden
zu ermöglichen, vor dem Abschluss
der Versicherung, alle Gründe und
Empfehlungen vor seiner Entscheidung
genau zu prüfen. Daher nützt es
nichts, wenn solche Dokumente
nachträglich zugeleitet werden – es
entscheidet vielmehr der Inhalt der
Dokumentation und die rechtzeitige
Übergabe. Makler besitzen eine
entsprechende
Haftpflichtversicherung für solche
Beratungsfehler. Für Agenten haftet
regelmäßig der von ihnen vertretene
Versicherer mit, den nach VVG auch
selbst bei Erkennbarkeit eines
Beratungsbedarfs – etwa wegen Fehlen
der Elementarschadenversicherung –
eine eigene Beratungspflicht gem. §
6 VVG trifft.
Bundesgerichtshof entscheidet bis
hin zur Beweislastumkehr
Die Dokumentation
ist später der beste Beweis für die
Beratungslücke, also Fehlberatung
und Vermittlerhaftung, wenn sie z.B.
wie oft formularmäßig floskelhaft
und nichtssagend ist. Fehlt die
Dokumentation komplett, oder kann
der Vermittler die rechtzeitige
Übergabe an den Versicherungskunden
nicht beweisen, führt dies bis hin
zur Beweislastumkehr (BGH, Urteil
vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13).
Die unterlassene Dokumentation ist
dann also noch kein Beweis - sie
führt nur dazu, dass der
Versicherungsnehmer die bestimmte
Falschberatung zunächst nur konkret
behaupten muss, und dann der
Makler/Agent die Beweislast trägt,
dass er korrekt beraten hat. Wozu
weder reicht, dass er die
Elementarschadenversicherung
angeboten, noch dass er dringend zu
ihr geraten hat. Vielmehr muss er
die Folgen deren Fehlens drastisch
vor Augen geführt haben und wirklich
alle Möglichkeiten, sie irgendwie zu
ermöglichen, genau geprüft und
erläutert haben.
Foto (c)
Kulturexpress
Meldung:
Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA
Finanzdienstleistungen (Univ.), MM
(Univ.), Geprüfter Finanz- und
Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann
(www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm,
Sachverständiger für
Versicherungsmathematik, Aktuar DAV,
öffentlich bestellt und vereidigt
von der IHK Frankfurt am Main für
Versicherungsmathematik in der
privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).