Im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Wirecard AG
hat TILP dem Insolvenzverwalter Dr.
Michael Jaffé das Rechtsgutachten
der Universität Mannheim vorgelegt.
Ein Rechtsgutachter bestätigte am 16. März die
Schadensersatzforderungen von
Aktionären und Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten als
gleichrangige Insolvenzforderungen
zu den Forderungen sonstiger
Gläubiger.
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Foto (c) Wirecard AG |
Prof. Georg Bitter ist einer der führenden
Experten für kapitalmarktrechtliche
Fragestellungen im Insolvenzrecht.
Er war schon in vielen anderen
Insolvenzfällen in Deutschland
erfolgreich als Gutachter tätig (u.a.
Lehman Brothers, Mobilcom, Prokon,
Phoenix Kapitaldienst, Chips & More).
Der Rechtsgutachter bestätigt damit
die von der TILP-Kanzlei stets
geäußerte Rechtsüberzeugung und
erteilt einer kürzlich überraschend
aufgestellten gegenteiligen und
vereinzelt gebliebenen rechtlichen
These eine klare Absage. Damit
sollte der Insolvenzverwalter
offenkundig zu einem nicht zu
vertretenden Bestreiten der
Anlegerforderungen gedrängt werden.
Resultat dessen wären tausende von
Feststellungsklagen, womit eine
unnötige Belastung der
Insolvenzmasse durch ganz erhebliche
Kosten drohte, äußerte sich
Rechtsanwalt Andreas W. Tilp,
Geschäftsführer der gleichnamigen
Kanzlei.
TILP hat mittlerweile über 10.100
Forderungsanmeldungen von Aktionären
und Anlegern der Wirecard AG beim
Insolvenzverwalter angemeldet. Das
eingereichte Rechtsgutachten von
Prof. Georg Bitter war von TILP
gemeinsam mit der von der Karlsruher
Kanzlei Kathmann & Gebhard
vertretenen internationalen Kanzlei
und Litigation Funding Gesellschaft
DRRT beauftragt worden. Insgesamt
haben TILP und die DRRT-Gruppe mit
über 100 institutionellen Investoren
Insolvenzforderungen in Höhe von
über 2 Milliarden Euro angemeldet.
Am 15. April 2021 soll der
Prüfungstermin am Amtsgericht
(Insolvenzgericht) München
stattfinden. Gegenstand der Prüfung
sind Grund, Betrag und Vorrecht
(Rang) der angemeldeten Forderungen.
Von einer Gläubigerin war im Vorfeld
der ersten Gläubigerversammlung vom
November 2020 ein Parteigutachten
von Prof. Thole vorgelegt worden,
wonach Aktionäre und Anleger erst
nachrangig gegenüber anderen
Gläubigern, insbesondere
Fremdkapitalgebern, zu bedienen
seien. Forderungen seitens der
Anleger würden damit praktisch „ins
Leere“ laufen. Anhand des aktuell
vorgelegten Rechtsgutachtens kann
sich der Insolvenzverwalter Dr.
Jaffé nunmehr seine eigene
Rechtsmeinung im Sinne aller
Wirecard-Geschädigten noch
rechtzeitig vor dem Prüfungstermin
bilden.
„Die Rechtsauffassung von Thole
findet keinen Halt im Gesetz und der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes“, erläutert
Rechtsgutachter Prof. Bitter.
„Anleger, gleich ob Aktionär,
Anleihegläubiger oder Anleger in
derivativen Finanzinstrumenten auf
Wirecard-Finanzinstrumente, sind im
Insolvenzverfahren gleichrangig zu
anderen Gläubigern im Rang des § 38
InsO zu behandeln“, schließt Bitter
seine Erläuterungen.
Meldung: TILP-Kanzlei, Kirchentellinsfurt