Rechtsprechung

Aktionäre und Anleger im Wirecard Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG hat TILP dem Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé das Rechtsgutachten der Universität Mannheim vorgelegt. Ein Rechtsgutachter bestätigte am 16. März die Schadensersatzforderungen von Aktionären und Anlegern in Wirecard-Finanzinstrumenten als gleichrangige Insolvenzforderungen zu den Forderungen sonstiger Gläubiger.

 

 

 

Foto (c) Wirecard AG

Prof. Georg Bitter ist einer der führenden Experten für kapitalmarktrechtliche Fragestellungen im Insolvenzrecht. Er war schon in vielen anderen Insolvenzfällen in Deutschland erfolgreich als Gutachter tätig (u.a. Lehman Brothers, Mobilcom, Prokon, Phoenix Kapitaldienst, Chips & More).

Der Rechtsgutachter bestätigt damit die von der TILP-Kanzlei stets geäußerte Rechtsüberzeugung und erteilt einer kürzlich überraschend aufgestellten gegenteiligen und vereinzelt gebliebenen rechtlichen These eine klare Absage. Damit sollte der Insolvenzverwalter offenkundig zu einem nicht zu vertretenden Bestreiten der Anlegerforderungen gedrängt werden. Resultat dessen wären tausende von Feststellungsklagen, womit eine unnötige Belastung der Insolvenzmasse durch ganz erhebliche Kosten drohte, äußerte sich  Rechtsanwalt Andreas W. Tilp, Geschäftsführer der gleichnamigen Kanzlei.

TILP hat mittlerweile über 10.100 Forderungsanmeldungen von Aktionären und Anlegern der Wirecard AG beim Insolvenzverwalter angemeldet. Das eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Georg Bitter war von TILP gemeinsam mit der von der Karlsruher Kanzlei Kathmann & Gebhard vertretenen internationalen Kanzlei und Litigation Funding Gesellschaft DRRT beauftragt worden. Insgesamt haben TILP und die DRRT-Gruppe mit über 100 institutionellen Investoren Insolvenzforderungen in Höhe von über 2 Milliarden Euro angemeldet.

Am 15. April 2021 soll der Prüfungstermin am Amtsgericht (Insolvenzgericht) München stattfinden. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht (Rang) der angemeldeten Forderungen. Von einer Gläubigerin war im Vorfeld der ersten Gläubigerversammlung vom November 2020 ein Parteigutachten von Prof. Thole vorgelegt worden, wonach Aktionäre und Anleger erst nachrangig gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere Fremdkapitalgebern, zu bedienen seien. Forderungen seitens der Anleger würden damit praktisch „ins Leere“ laufen. Anhand des aktuell vorgelegten Rechtsgutachtens kann sich der Insolvenzverwalter Dr. Jaffé nunmehr seine eigene Rechtsmeinung im Sinne aller Wirecard-Geschädigten noch rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bilden.

„Die Rechtsauffassung von Thole findet keinen Halt im Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“, erläutert Rechtsgutachter Prof. Bitter. „Anleger, gleich ob Aktionär, Anleihegläubiger oder Anleger in derivativen Finanzinstrumenten auf Wirecard-Finanzinstrumente, sind im Insolvenzverfahren gleichrangig zu anderen Gläubigern im Rang des § 38 InsO zu behandeln“, schließt Bitter seine Erläuterungen.


Meldung: TILP-Kanzlei, Kirchentellinsfurt

 

 

   

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 19. März 2021