Dabei sind unterschiedliche
Herangehensweisen möglich. Als
Grundlage für die Berechnung des
Honorars können zum einen die
Regelungen der HOAI vertraglich
vereinbart werden. Dabei werden die
in der Verordnung enthaltenen
unverbindlichen Regelungen zu den
anrechenbaren Kosten, der
Honorarzone, den Honorartafeln und
die Honoraranteile für Teile der
beauftragten Architektenleistung
herangezogen. Das Berechnungssystem
der HOAI selbst ist nämlich
unverändert geblieben. Denkbar ist
darüber hinaus eine vertragliche
Vereinbarung, welche die Regeln der
HOAI nur für einzelne Bestandteile
zu Grunde legt. Und schließlich
können die Vertragsparteien auch
vollständig von der HOAI abweichen
und pauschal oder aufwandsbezogen
Honorare vereinbaren, die unter,
dazwischen oder über dem von der
HOAI vorher zwingend vorgegebenen
Rahmen liegen.
Neu sind die formalen Anforderungen
an eine wirksame
Honorarvereinbarung: Sie muss nicht
mehr zwingend schriftlich getroffen
und eigenhändig unterschrieben
werden. Künftig genügt die Textform
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI) etwa in
Form von E-Mails. Zum anderen muss
die Honorarvereinbarung nicht mehr
bei Auftragserteilung erfolgen. Eine
einmal geschlossene Vereinbarung
kann jederzeit einvernehmlich in
Textform abgeändert werden. Wenn
keine oder keine formwirksame
Honorarvereinbarung – also etwa nur
eine mündliche Abrede – vorliegt,
gilt der jeweilige untere
Honorarsatz, der Basishonorarsatz,
als vereinbart (§ 7 Abs. 2 Satz 1
HOAI).
Private Bauherren sind nach der
neuen HOAI künftig besonders
geschützt: Planer sind verpflichtet,
private Bauherren darauf
hinzuweisen, dass ein höheres oder
niedrigeres Honorar als die in den
Honorartafeln enthaltenen Werte
vereinbart werden kann (§ 7 Abs. 2
Satz 1 HOAI). Verletzt er diese
Hinweispflicht, so gilt wieder der
Basishonorarsatz als maßgeblich für
die Berechnung des Honorars – wenn
das ohne oder bei zu spät erteiltem
Hinweis vereinbarte Honorar darüber
liegt. Liegt es dagegen darunter,
dann bleibt es dabei. Architekten
sollen aus einer Verletzung der
Hinweispflicht keinen
wirtschaftlichen Verteil ziehen.
Ob die Abschaffung des Preisrechts
und der vermehrte Wettbewerb zu
sinkenden Baukosten führen, ist nach
Einschätzung des VPB noch nicht
absehbar. Eine hohe Auslastung der
Planungsbüros könnte Honorare über
den bislang verbindlichen
Höchstsätzen nach sich ziehen. Die
größere Freiheit bei der
Honorargestaltung sollten Bauherren
jedoch in jedem Fall nutzen, indem
sie mehrere Angebote einholen. Bei
der Vorauswahl sind Referenzen
anderer Bauherren ein wichtiges
Kriterium. Darüber hinaus können
HOAI-Experten beraten. Schließlich
werden die Vorstellungen der
Bauherren nur dann optimal
umgesetzt, wenn Bauherr und
Architekt zusammenpassen. Ein
Vergleich von Angeboten mit dem
Blick auf den Preis reicht also
nicht.
Die Neufassung der HOAI war
notwendig, weil das Preisrecht der
bisherigen Verordnung nach einem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) gegen EU-Recht verstieß. Die
Neufassung tritt am 1. Januar 2021
in Kraft und gilt für alle nach dem
31. Dezember 2020 begründeten
Vertragsverhältnisse (§ 57 Abs 2
HOAI). Unklar ist, ob für Verträge,
die zwischen dem EuGH-Urteil und dem
Inkrafttreten der angepassten HOAI
geschlossen wurden, die bisherige
HOAI weiterhin angewendet werden
kann. Die Rechtsprechung der
deutschen Gerichte ist dazu
uneinheitlich. Nun muss der
Europäische Gerichtshof entscheiden.