In der sogenannten Corona-Krise
hilft der Staat, etwa durch
Steuererleichterungen – wie
beispielsweise auf Antrag die
Herabsetzung von Vorauszahlungen und
Stundung. Dies betrifft Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer;
nicht jedoch Lohnsteuer und
Kapitalertragssteuer.
Sozialversicherung konnte ebenfalls
gestundet werden. Zahlungen für
Mieten, Strom, Gas, Wasser, Telefon
und Internet konnten unter
Bedingungen, die zumindest später
auch beweisbar sein müssen,
vorübergehend ausgesetzt werden.
Dies bedeutet eine Zunahme der
Schulden, ab jetzt und für die
Zukunft.
Banken reagieren
zurückhaltend bei Hilfskrediten
Am wirksamsten
waren staatliche Zuschüsse, ohne
Rückzahlungspflicht. Sowie bei
liquiden Arbeitgebern die Option
steuer- und sozialversicherungsfrei
einen Bonus von bis zu 1.500 € den
Arbeitnehmern zusätzlich zu gewähren
(BMF v. 09.04.2020 - IV C 5 - S 2342
20 10009 001). Gerichte urteilten,
daß Coronahilfen pfändungsfrei sind
(LG Köln, Urteil vom 23.05.2020, Az.
39 T 57/20; FG Münster, Beschluß vom
13.05.2020, Az. 1 V 1286 AO) –
Altschulden bleiben damit also auch
ungetilgt.
Die Insolvenzwelle
kommt nach dem 30.09.2020
Vom
01.03.-30.09.2020 wurde die
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt;
mit Verlängerungsoption für den
Minister bis 31.03.2021. Ein
Turboeffekt dürften die gestundeten
und dann fällig werdenden
angewachsenen Schulden besitzen;
einschließlich
Kreditrückzahlungspflichten auch ggü.
dem Staat. Hinzu kommt als Hürde,
dass das einschlägige Strafrecht
nicht suspendiert wurde. Bei
Gastwirten schätzen Insider
gegenwärtig, dass bis zu mehr als 60
Prozent sowieso aufgeben werden –
Liquidation oder Insolvenz. Das UN
World Food Programme (WFP) rechnet
mit einer Hungerpandemie, welche im
April bereits 265 Mio. Menschen
lebensbedrohlich gefährdete. Die
International Labour Organisation
(ILO) schätzte zu dieser Zeit, dass
weltweit nahezu jeder zweite
Arbeitsplatz wegfällt und die
Existenzgrundlage dann fehle.
Bis zum Totalverlust
reichen die Risiken bei privater und
betrieblicher Altersvorsorge
Dass beim
Steuerverlagerungsmodell
Riestersparen und Basisrente, zwar
die private Verpfändung durch den
Versicherungsnehmer unterbunden ist,
bedeutet keinesfalls einen
kompletten Schutz vor hoheitlicher
Pfändung und/oder Verwertung mittels
Einziehung durch den
Insolvenzverwalter. Jedoch läßt sich
dies prüfen und häufig legal
gestalten – selbst bei normalen
Lebensversicherungen. Besonders
bitter ist es für Arbeitnehmer, wenn
sie es versäumten den
Insolvenzschutz der eigenen
betrieblichen Altersversorgung zu
prüfen und sicher zu stellen, um
sich später vom Insolvenzverwalter
an den Pensionssicherungsverein
verweisen zu lassen – mit guter
Aussicht auf eine faktische
Minderung der eigenen Ansprüche. Der
Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom
18.07.2013, Az. IX ZR 219/11)
eröffnete dem Insolvenzverwalter
weitergehende Möglichkeiten, auf das
Vermögen der
Mittelstandskapitalgesellschaft zur
Rückdeckung der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) zuzugreifen;
insbesondere bei Pensionszusagen an
geschäftsführende Gesellschafter.
Anfechtbarkeit der
Verpfändung einer Rückdeckung an den
Geschäftsführer
Der BGH hat
entschieden, daß für eine Anfechtung
der Bestellung von Sicherheiten für
den Geschäftsführer (z.B.
Verpfändung oder Abtretung) durch
Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger
nach § 135 Insolvenzordnung (InsO)
es ausreichend ist, wenn der
Geschäftsführer mit 50 Prozent am
Gesellschaftskapital beteiligt ist
und zugleich deren
alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer. Nach der seit
01.11.2008 gültigen gesetzlichen
Regelung sind nämlich solche
Sicherheiten (z.B. Verpfändung einer
Lebensversicherung), die die
Gesellschaft in den letzten 10
Jahren gewährt hat, anfechtbar –
auch wenn seinerzeit damit nicht die
Absicht einer
Gläubigerbenachteiligung verbunden
war. Dies gilt nicht nur für
Sicherheiten zur Absicherung von
Darlehen des Gesellschafters,
sondern auch für Rechtsverhältnisse,
die einem Darlehen an die
Gesellschaft wirtschaftlich
entsprechen. Für die spätere Pension
hat der Geschäftsführer eine
Arbeitsleitung erbracht, sich den
Lohn jedoch teilweise nicht
ausbezahlen lassen, sondern
wirtschaftlich bei seiner
Gesellschaft dieses Geld
darlehensähnlich bis zum Erreichen
des Rentenalters stehen lassen: Dies
spricht stark für die Annahme eines
darlehensähnlichen Geschäfts. Würde
es keine Sicherheit geben, also z.B.
keine Verpfändung, dann wären
allenfalls Rechtshandlungen aus dem
letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung
anfechtbar – also etwa die Tilgung
von Gesellschafterdarlehen ohne
Kreditsicherheit.
Auch unangemessen
hohe Pensionszusage anfechtbar
Handelt es sich
um eine unangemessen hohe
Pensionszusage, wird der
Insolvenzverwalter nach § 134 InsO
von einer (gemischten bzw.
teilweisen) Schenkung ausgehen, und
anfechten (LG Bochum, Urteil vom 10.
Mai 2011, Az. 9 S 251/10). Diese
Möglichkeit besitzt auch jeder
normale Gläubiger, der ansonsten
keine Vollstreckung mehr mit Erfolg
hat durchführen können.
Selten wirksamer
Schutz durch Treuhandmodelle
Eine die
Gläubiger der Mittelstands-GmbH
stets benachteiligende
Treuhandvereinbarung gilt als in dem
Zeitpunkt vorgenommen, zu dem das
Treugut entsteht (BGH, Urteil vom
24.05.2007, Az. IX ZR 105/05).
Erfolgt der Aufbau einer Rückdeckung
(z.B. in einer Lebensversicherung
oder über ein Wertpapierdepot) durch
laufende Einzahlungen, oder erfolgt
die dingliche Übertragung von
Vermögen auf einen Treuhänder, so
ist im Zweifel erst der zeitlich
letzte Teilakt bei mehraktigen
Rechtsgeschäften maßgeblich. Würden
dem Treuhänder gegen den
Auszahlungsanspruch des
Insolvenzverwalters wirksame
Einreden zustehen, welche die
Mittelstands-GmbH nicht erheben
konnte, so ist bereits die Zahlung
an den Treuhänder
gläubigerbenachteiligend, und damit
anfechtbar.
Anfechtung nach
Werbung mit Insolvenzschutz durch
Produktgeber
Bereits das
Ziel, auch einen Vermögensschutz (Asset-Protection)
durch Verpfändung der Rückdeckung
einer Pensionszusage zu verfolgen,
selbst in wirtschaftlich guten
Zeiten der Mittelstands-GmbH,
eröffnete dem Insolvenzverwalter
bisher schon wegen bedingt
vorsätzlicher
Gläubigerbenachteiligung die
Anfechtung nach § 133 InsO (OLG
Brandenburg, Urteil vom 13.02.2002,
Az. 7 U 152/01). Neu ist nun, dass
es auf das Ziel der
Gläubigerbenachteiligung gar nicht
mehr ankommt, soweit ein als
darlehensähnlich zu beurteilendes
Geschäft zugrunde liegt.
Vertriebsmärchen der
Insolvenzsicherheit bei verpfändeten
Rückdeckungsversicherungen
Je nach
Ausgestaltung der Pensionszusage mit
Rückdeckung, einschließlich
Treuhandmodell, kann der
Insolvenzverwalter wie auch jeder
normale Gläubiger bis zu mehr als 10
Jahre rückwirkend auf die seitdem
entstandenen Rückdeckungsmittel des
geschäftsführenden Gesellschafters
ohne weiteres zugreifen, sofern
dieser mindestens zu 50 Prozent an
der Gesellschaft beteiligt und zur
Alleingeschäftsführung berechtigt
ist.
Problemlösung häufig
nicht im inländischen Rechtsraum
Zunächst einmal
gilt Insolvenzrecht und
Zivilprozeßrecht einschließlich
Vollstreckungsrecht nur im Inland.
Nur durch wirksame Rechtswahl kann
ein Vermögensschutz im Einzelfall im
Ausland erreicht werden. Hintergrund
ist die rechtspolitische
Entscheidung zwischen dem Interesse
der Gläubiger einerseits und dem
Interesse des Staates sowie der
Mitarbeiter und Geschäftsführer an
einer Sicherstellung der
Altersversorgung andererseits. Dies
zu gestalten ist
Versicherungsmaklern jedoch nicht
möglich, denn in aller Regel wird
durch die Einschaltung irgendeiner
Mittelsperson aus dem In- oder
Ausland die Wahl ausländischen
Rechts nichtig sein.
Grafik (c)
Kulturexpress
Meldung von Dr.
Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA
Finanzdienstleistungen (Univ.), MM
(Univ.), Geprüfter
Finanz- und Anlageberater (A.F.A.),
Bankkaufmann
www.fiala.de
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm,
Sachverständiger für
Versicherungsmathematik, Aktuar DAV,
öffentlich
bestellt und vereidigt von der IHK
Frankfurt am Main für
Versicherungsmathematik in der
privaten
Krankenversicherung
www.pkv-gutachter.de