Im Zusammenhang
mit an diesem Wochenende in
Berlin veranstalteten
Demonstrationen gegen staatliche
Maßnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Pandemie hat das
Bundesverfassungsgericht am 29.
August drei Entscheidungen
getroffen. Mit ihren Beschlüssen
hat die 1. Kammer des Ersten
Senats Anträge auf Erlass
einstweiliger Anordnungen als
unzulässig abgelehnt.
Der Beschwerdeführer im
Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete
für den 29. August 2020 um 10.30
Uhr eine Versammlung an, die von
der Versammlungsbehörde mit
Bescheid vom 26. August 2020
verboten wurde. Am 29. August
2020 um 1.34 Uhr stellte er
deswegen bei dem
Verwaltungsgericht Berlin einen
Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz. Gegen 10.30 Uhr
erhob er beim
Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde und
stellte einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung,
weil das Verwaltungsgericht über
den dort gestellten Eilantrag
noch nicht entschieden habe. Das
Bundesverfassungsgericht hat den
Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, weil der
Beschwerdeführer nicht dargelegt
hat, aus welchen Gründen er sich
erst so spät um
verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutz bemüht hat.
Der Beschwerdeführer im
Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet
sich gegen eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg, mit der das
Verbot einer Versammlung unter
Auflagen außer Vollzug gesetzt
wurde, die also die Durchführung
der betreffenden Versammlung
ermöglicht. Der Beschwerdeführer
sieht sich hierdurch in seinem
Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil
die Teilnehmer der Versammlung
unter anderem
infektionsschützende
Mindestabstände nicht
einhielten. Den mit der
Verfassungsbeschwerde
verbundenen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht
wegen einer nicht hinreichend
substantiierten Begründung
abgelehnt.
Mangels substantiierter
Begründung hatte schließlich
auch der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung im
Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen
Erfolg. Der Antragsteller wandte
sich im Zusammenhang mit einer
laufenden Versammlung gegen
Maßnahmen der Polizei.
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über folgende URL erreichen:
www.bundesverfassungsgericht.de
Meldung:
Bundesverfassungsgericht,
Karlsruhe