Hauptunternehmen
müssen künftig für den gesamten
Zeitraum der Vertragsdauer
nachweisen, dass ihre
Nachunternehmen rechtzeitig und
vollständig alle Mitteilungs- und
Zahlungspflichten für Unfall- und
Sozialversicherungsbeiträge
erfüllen. So wurde es in einer
Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch
festgelegt, die der Gesetzgeber am
1. Juli in Kraft setzte. "Die
Neuregelung wirkt der Möglichkeit
von Subunternehmen entgegen, sich
etwa durch vorenthaltene
Sozialversicherungsbeiträge,
Dumpinglöhne oder das Unterlaufen
von Arbeitsschutzstandards mit
unseriösen Angeboten Vorteile im
Wettbewerb zu verschaffen", sagt
Bernhard Arenz, Präventionsleiter
der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU).
In der Bauwirtschaft werden rund 30
Prozent aller Leistungen von
Subunternehmen erbracht. "Gerade
nach dieser Gesetzesnovelle sollten
Auftraggeber bei ihren
Nachunternehmen besonders prüfen, ob
die neuen gesetzlichen Anforderungen
erfüllt werden", unterstreicht
Arenz.
Zum Hintergrund: Hauptunternehmen,
die Subunternehmen einschalten,
müssen unter bestimmten
Voraussetzungen für deren nicht
gezahlte Sozialversicherungsbeiträge
haften. Jedoch kann ein Verschulden
von Hauptunternehmen ausgeschlossen
werden, wenn es Fachkunde,
Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit von
Nachunternehmen mittels einer
Präqualifikation oder
Unbedenklichkeitsbescheinigung der
BG BAU aufzeigt. Erforderliche
Nachweise können Hauptunternehmen
aber auch durch Vorlage
qualifizierter
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der
BG BAU für ihre Nachunternehmen
erbringen.
Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen
bestätigt die BG BAU, dass
Unternehmen ihren
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen
sind. Zugleich erhalten
Hauptunternehmen Auskunft darüber,
mit welchen Gewerbezweigen
Subunternehmen bei der
Berufsgenossenschaft gemeldet sind
und welche Entgelte der
Beitragsberechnung zugrunde gelegt
werden. Entsprechend können die
Auftraggeber erkennen, ob es sich um
ein zuverlässiges Unternehmen
handelt und ob ausreichend Personal
vorhanden ist.
Seit 1. Juli lückenlose Nachweise
gefordert
Seit langem wurde kontrovers
diskutiert, ob es für den
Haftungsausschluss von
Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor
Vertragsvergabe und gelegentlich
während des Bauzeitraums eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorgelegt wird. Diesen Streitpunkt
hat der Gesetzgeber mit der Änderung
des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz
1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung)
im 7. SGB IV Änderungsgesetz nun
beigelegt.
Nach dem neuen Gesetzestext sind
Hauptunternehmen verpflichtet, sich
für den gesamten Zeitraum des
Auftragsverhältnisses nahtlose
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von
ihren Subunternehmen vorlegen zu
lassen. Kommen Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht nach, müssen sie
für die Beitragsrückstände ihrer
Nachunternehmen aufkommen.
"Die Vorlage qualifizierter
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für
den gesamten Bauzeitraum ist aus
unserer Sicht sinnvoll, um
Sicherheit für den gesamten
Bauprozess zu garantieren. Denn
nicht selten wird über Jahre hinweg
gebaut, in dieser Zeit kann sich
vieles ändern", betont Arenz.
Die BG BAU gibt umfassende Hinweise
zu den Themen Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:
https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/
Meldung:
BG BAU Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft