Am 23. Juli 2020 hat
die Tübinger TILP
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP)
die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
vor dem allein zuständigen
Landgericht (LG) Frankfurt am Main
auf Schadenersatz verklagt. Der
Klagvorwurf lautet auf jahrelangen
Amtsmissbrauch der BaFin im Fall
Wirecard. Begründet wird der
Amtsmissbrauch damit, dass die BaFin
zumindest leichtfertig ihre
gesetzlichen Pflichten zum einen zur
Aufklärung, Verhinderung und Anzeige
von Marktmanipulationen der Wirecard
AG und zum anderen zur richtigen,
vollständigen und nicht
irreführenden Information der
Öffentlichkeit und des
Kapitalmarktes verletzt hat.
„Nach unserer festen Überzeugung
haftet die BaFin zumindest für alle
Erwerbe von Wirecard-Aktien und der
Wirecard-Anleihe sowie Derivaten auf
die Wirecard-Aktie, die ab dem 18.
Februar 2019 erfolgten, auf
Schadenersatz“, erklärt Rechtsanwalt
Andreas W. Tilp. „Die BaFin hat sich
unseres Erachtens jahrelang unter
grober Missachtung ihrer
gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse
eigener Ermittlungen gegenüber der
Wirecard AG wegen Marktmanipulation
verweigert und einseitig gegen
Journalisten und Leerverkäufer
agiert, obwohl sie die öffentliche
Berichterstattung über massive
Unregelmäßigkeiten der Wirecard AG
genau kannte. Hätte sie
ordnungsgemäß ermittelt, wäre der
Bilanzbetrug am Freitag, dem 15.
Februar 2019, längst öffentlich
bekannt gewesen. Stattdessen hat die
BaFin an diesem Tag erstmals die
Deutsche Prüfstelle für
Rechnungslegung, DPR, zur Prüfung
etwaiger Verstöße der Wirecard AG
gegen Bilanzrecht im
Halbjahresfinanzbericht 2018
veranlasst“, erläutert Tilp.
Das Prüfungsverlangen der BaFin an
die DPR setzt nach § 342b Absatz 2
Satz 3 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches
(HGB) voraus, dass der BaFin
konkrete Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen
Rechnungslegungsvorschriften
vorliegen.
„Obwohl der BaFin also konkrete
Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Rechnungslegungsvorschriften
durch die Wirecard AG vorgelegen
haben mussten, hat sie die
Öffentlichkeit darüber nicht
informiert“ betont TILP-Anwalt
Maximilian Weiss. Vielmehr hat die
BaFin mit Allgemeinverfügung vom 18.
Februar 2019 ein Leerverkaufsverbot
in Wirecard-Aktien angeordnet und in
deren Sachverhaltsdarstellung die
ihr bekannten Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen das Bilanzrecht
verschwiegen. „Ebenso hat die BaFin
der Öffentlichkeit verschwiegen,
dass sie schon am 14. Februar 2019
dem Bundesfinanzministerium (BMF)
mitgeteilt hatte, nicht nur die DPR
zu beauftragen, sondern wegen
Marktmanipulationen in alle
Richtungen, d.h. auch gegen die
Wirecard AG, untersucht. Damit hat
die BaFin den Markt öffentlich
einseitig, unvollständig und
irreführend informiert, was nach
unserer festen Überzeugung ebenfalls
eine Amtshaftung nach § 839 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
begründet“, resümiert Weiss.
Der BaFin kommt nach Auffassung von
TILP auch keine wie auch immer
geartete Haftungsprivilegierung
zugute. „Insbesondere greift nach
unserer Analyse § 4 Abs. 4 des
Gesetzes über die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
nicht. Denn es ist in der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt,
dass diese Norm in Fällen des
Amtsmissbrauches einer Haftung der
BaFin nicht entgegensteht“,
bekräftigt Rechtsanwalt Tilp.
TILP hat eine Plattform unter
www.wirecard-klage.de eingerichtet,
auf der sich Anleger und Investoren
kostenfrei registrieren können und
dann kostenfrei weitere
Informationen erhalten.
Meldung: TILP-Kanzlei,
Kirchentellinsfurt