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Liechtenstein Vaduz
Satellite Stadtmauer |
Unter „asset
protection“ (Vermögensschutz)
versteht man die Trennung
geschäftlicher und privater Risiken
bzw. Vermögenssphären,
einschließlich der Einbindung von
Versicherungsschutz. Gefahren für
das Privatvermögen stammen
vorwiegend aus dem betrieblichen
Bereich, z.B. Durchgriffshaftung
oder durch Finanzierungen, aber auch
wegen Trennung, Scheidung oder aus
rechtlichen Auseinandersetzungen.
Zum Schutz einer „eisernen Reserve“
vor Pfändung und Vollstreckung,
bietet sich nur für den
Privatbereich die Lebensversicherung
aus Liechtenstein an. Wenn alles gut
geht, kommen Gläubiger an dieses
Geld kaum heran. Bei der Gestaltung
gibt es jedoch zahlreiche
Fallstricke, welche das Vermögen
massiv gefährden können.
Totalverlust durch Vermittlung in
Deutschland
Das Vermögen in der
liechtensteinischen
Lebensversicherung wird durch das
Insolvenzprivileg nach
Liechtensteiner Recht geschützt.
Eine Werbung mit dem Insolvenzschutz
in Deutschland ist jedoch ebenso
wenig erwünscht, wie das
Herausstellen des
Versicherungsgeheimnisses, welches
die Behördenneugier in Schranken
verweist.
Wird diese Versicherungspolice aber
durch einen Vermittler oder ein
Kreditinstitut aus Deutschland
vermittelt, so entfällt indes nach
herrschender Ansicht dieser
Insolvenzschutz, weil dann in aller
Regel zwingend deutsches Recht gilt.
Dieser Umstand ist auch aus einem
Schriftwechsel zwischen BaFin und
FMA (liechtensteinische
Finanzmarktaufsicht) bekannt – der
Kunde wird über dieses
„Totalverlustrisiko“ zumeist nicht
aufgeklärt. Auch eine gemeinsame
Reise des Vermittlers, ob Agent oder
Makler mit dem Kunden nach
Liechtenstein ändert an diesem
rechtlichen Ergebnis nichts.
Totalverlust durch Bankenkonkurs
Der schweizer Banker ist pikiert,
wenn er auf die geringe
Einlagensicherung i.H.v. 30.000 SFR
je Kunde angesprochen wird. In
Deutschland gab es schon die eine
oder andere Bankenpleite, bei
welcher jeder Kunde mit lediglich
20.000 Euro abgesichert war. In der
liechtensteinischen
Lebensversicherung, genau gesagt im
sogenannten Versicherungsmantel,
befindet sich ein Cash-Konto sowie
ein Depot, für das der
Lebensversicherer selbst nicht
haftet. Insofern wäre die erste Wahl
für Depot und Konto ein geeignetes
Kreditinstitut, welches gesetzlich
nicht konkursfähig ist – danach ist
auf die Zugehörigkeit zu einem
ausreichenden
Einlagensicherungssystem zu achten.
Da Konto- und Depotinhaber die
Versicherungsgesellschaft ist,
gelten jedwede Grenzen für deren
gesamte Anlagen beim Kreditinstitut
– auf jeden einzelnen Kunden des
Versicherers fallen dann
entsprechend wenig.
Totalverlust durch
Vermögensverwalter
Cash-Konto und Depot werden
üblicherweise durch einen
Vermögensverwalter gemanagt. In der
Schweiz, aber auch in Deutschland,
werden sogenannte Retrozessionen (Kick-Backs)
hart bestraft: Die Bank berechnet
hohe Gebühren, und gibt einen Teil
davon „hinten herum“, ohne Wissen
des Kunden, zusätzlich an den
Vermögenverwalter weiter. Der Jurist
kann dann von Betrug bzw. Untreue
ausgehen. Die Bonität des
Vermögensverwalters sollte der Kunde
vor einer Beauftragung professionell
überprüfen lassen. Für kriminelles
Verhalten des Vermögensverwalters
steht dessen
Vermögenschadenversicherung kaum
ein.
Legal und vom Anleger unbemerkt
können Versicherer und
Vermögensverwalter solche Kick-Backs
aus den Depoteinlagen bei
Versicherungsmänteln jedoch
erhalten, weil das Depot offiziell
dem Versicherer gehört. Sie können
sich also an hohen Kosten des Depots
bereichern, ohne dass der Anleger
dies bemerkt, und diesem vorab nur
eigene geringe Kosten berechnen.
Der Vermögensverwalter kann jedoch
auch selbst Wertpapiere auflegen
(sogenannte „pre IPO´s), und diese
wirtschaftlich wertlosen Papiere für
den Kunden ins Depot kaufen. Später
sagt dann der Anwalt „Herr Mandant,
nein nein, Ihr Geld ist nicht weg –
es hat halt nur ein anderer“.
Nicht jeder Versicherer führt
zeitnah eine Schattenbuchhaltung,
mit welcher dann der
Vermögensverwalter zeitnah überwacht
werden kann. Künftige Schadensfälle
werden hier sicherlich die Anbieter
von Versicherungsmänteln motivieren,
entsprechenden Diskussionen von
vorne herein wirksam aus dem Wege zu
gehen, vor allem wenn die
persönliche Haftung des Vorstandes
berührt wird.
Totalverlust durch
Versicherungsmitarbeiter
Zum Konstrukt der Kapitalanlage bei
einer liechtensteinischen
Versicherung gehört, dass Konto- und
Depotinhaber die
Versicherungsgesellschaft ist. Nur
sie kann, etwa wenn der Kunde den
Versicherungsvertrag kündigt, das
Bankvermögen auflösen lassen, um es
an den Kunden zurück zu bezahlen. Im
Hause der Versicherer gilt das
4-Augen-Prinzip, so dass regelmäßig
zwei Unterschriften aus dem Hause
des Versicherers nötig sind, das
Geld zu überweisen.
Wenn sich jedoch zwei kriminelle
Personen - oder ein Ahnungsloser -
dort finden, dann kann es wie bei
anderen Kapitalanlageschäden zu
Veruntreuungen kommen: Ein wirksamer
Schutz wäre hiergegen die selten
eingesetzte Verpfändung. Auch dabei
sind rechtliche Besonderheiten zu
beachten, damit derartige
Pfandrechte wirksam sind. In schöner
Regelmäßigkeit werden vom Vertrieb
selbsterstellte wirkungslose
Verpfändungsformulare vorgelegt.
Hier muss dann oft erst der
Berufsjurist für die nötige
Rechtssicherheit sorgen.
Totalverlust bei Firmenvermögen und
betrieblicher Altersvorsorge (bAV)
Kreative Vermittler schaffen es, für
sich über 12 Prozent Provision zu
sichern. Man nehme eine betriebliche
GmbH-Rückdeckung und überweise diese
an eine Schweizer Bank. Die Bank
gibt dann noch mal das Doppelte an
Kredit oben drauf (Hebelgeschäft) –
das ganze wird in einen angeblich
insolvenzfesten Versicherungsmantel
investiert. Weniger bekannt dabei
ist, dass dieser Insolvenzschutz nur
im Privatvermögen greift – und es
mit der Schweiz internationale
Insolvenzabkommen „über die
wechselseitige Gleichbehandlung von
Gläubigern im Konkurs“ gibt. Es
dauert zwar erfahrungsgemäß ein paar
Jahre, bis das Geld dann aus der
Schweiz dem deutschen
Insolvenzverwalter zur Verfügung
steht – aber es kommt dort auch
garantiert an. Hat das Bankgeheimnis
hier eine Lücke?
Im betrieblichen Bereich lässt sich
das bAV-Vermögen von Unternehmen nur
über ausländisches
Gesellschaftsrecht (z.B. Stiftung,
Genossenschaft, Trust) wirksam
schützen. Die Transaktionskosten
(Einrichtung und Verwaltung p.a.)
einer liechtensteinischen
Lebensversicherung liegen bei etwa
0,5 Prozent - ein Trust dürfte
doppelt so teuer sein. Während der
Versicherungsmantel ab 50.000 Euro
Einlage zu haben ist, kommt ein
Trust wegen seiner Fixkosten erst ab
sechsstelligen Beträgen in Frage.
Sogenannte CTA- bzw. Treuhandmodelle
nach deutschem Recht, ein deutscher
Verein als „Pension Trust“ wären
denkbare Lösungen, „so löchrig wie
Schweizer Käse“.
bAV außerhalb des
Betriebsrentengesetzes
Wenn Unternehmen
Betriebsrentensysteme neu einführen
wollen, können sie indes jeder
eigenen Haftung entgehen, ohne einen
der üblichen Durchführungswege
einzuschlagen. Dazu ist die Zusage
durch eine Stiftung zu erteilen, die
eine ausreichende Berührung mit dem
Arbeitgeber hat. Geeignete Modelle
werden beispielweise von der Carta
Mensch Stiftung entwickelt und
angeboten.
Der Arbeitgeber leistet an die
Stiftung nur Zuwendungen, erteilt
aber selbst keine eigene Zusage. Für
mittelständische Betriebe bis etwa
100 Mitarbeiter stehen hier
Stiftungen bzw. Unterstiftungen von
der Stange preiswert zur Verfügung –
für größere ist eine fallweise
Konzeption erforderlich. Da es sich
hierbei um eine Betriebsrente
außerhalb des Betriebsrentengesetzes
handelt, bestehen wesentlich mehr
Freiheiten in der Gestaltung z.B.
auch der Verfallbarkeitsregelungen.
Jedwede Bilanzberührung beim
Arbeitgeber – bis auf die
geleisteten Stiftungszuwendungen –
entfällt. Damit ist auch das
Insolvenzrisiko kein Thema mehr.
Nebenbei sind auch keine Beiträge an
den Pensionssicherungsverein
abzuführen.
Foto (c)
tochimi1/pixabay,
Meldung: Dr. Johannes Fiala, RA (München) und Dipl.-Math.
Peter A. Schramm (Diethardt)