Wurzeln aus dem Nachbargarten |
Meldung: R+V Versicherung |
Bäume
halten sich nicht an Grundstücksgrenzen. Wenn sich das
Wurzelgeflecht beim Nachbarn ausbreitet und sich dadurch seine
Terrasse wölbt oder Risse im Carport auftreten, haftet der
Baumbesitzer unter Umständen für die Schäden, warnt das
Infocenter der R+V Versicherung.
Ein Fall für die Haftpflichtversicherung
Wenn Baumwurzeln über eine Grundstücksgrenze hinauswachsen,
brauchen die Besitzer nicht sofort zu handeln. Anders verhält es
sich jedoch bei Schäden. "Es kommt vor, dass auf dem
Nachbargrundstück Pflastersteine angehoben werden und sich Risse
im Mauerwerk bilden", sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte
bei der R+V Versicherung: "Zudem können die Wurzeln in
Leitungen, Teichfolien und Nutzgartenflächen hineinwachsen." In
solchen Fällen muss der Besitzer des Baumes für Schäden
aufkommen und die Wurzeln beseitigen.
Tut er dies nicht, darf der Nachbar nach einer angemessenen
Frist selbst handeln und die Wurzeln kappen. Zudem kann er dem
Baumbesitzer die Kosten für Reparaturen in Rechnung stellen.
"Die Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass die Wurzeln
tatsächlich für Schäden oder eine andere wesentliche
Beeinträchtigung verantwortlich sind", sagt R+V-Experte Földhazi.
Wohnt der Baumbesitzer auf dem Grundstück, kommt meist die
Privathaftpflichtversicherung für Schäden durch Baumwurzeln auf
dem Nachbargrundstück auf. Andernfalls bietet eine separate
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Schutz.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Der Geschädigte kann nur verlangen, dass die betroffenen
Wurzeln entfernt werden müssen, nicht aber der komplette Baum.
- Wer die Wurzeln kappt, muss immer auf die Standsicherheit des
Baumes achten.
- Um Schäden durch Baumwurzeln zu vermeiden, können
Grundstückseigentümer eine Wurzelsperre einsetzen. Das ist auch
nachträglich möglich.
- Wenn Gartenbesitzer neue Bäume pflanzen, sollten sie
ausreichend Abstand zum Nachbargrundstück halten. Bei vielen
Bäumen erreicht das Wurzelgeflecht einen Umfang, der etwa der
ausgewachsenen Krone des Baumes entspricht. Baumschulen können
hier Rat geben.
Siehe auch:
Nachbarrecht im Bauwesen (1. Aufl. 2017) von Cornelius Pfisterer
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