Am 31.
August 2024
tritt das
KapMuG in
seiner
derzeit
geltenden
Fassung
außer Kraft.
In der
Vergangenheit
wurde das
Gesetz
bereits
mehrfach
verlängert.
Bekanntlich
hatte das
Bundesministerium
der Justiz
vor dem
Jahreswechsel
2023/2024
einen
Referentenentwurf
für eine
Novellierung
des KapMuG
veröffentlicht.
Zu diesem
Entwurf
nahm TILP
am 30.
Januar 2024
ausführlich
Stellung.
Der Anspruch
an eine
Reform des KapMuG
sollte
versuchen
ein
Rechtsschutzinstrument
zu
entwickeln,
das
Rechtssuchende
in die Lage
versetzt,
auch
(inhaltlich)
komplexe
Großverfahren
wie in
Sachen
Volkswagen
und Wirecard
effizient
und
möglichst
zügig zu
führen.
Der
vorgelegte
Regierungsentwurf
wird diesem
Ziel nicht
gerecht. Er
stellt
vielmehr
eine
Verschlechterung
bereits
bestehender
Möglichkeiten
dar, wirft
den
kollektiven
Rechtsschutz
im
kapitalmarktrechtlichen
Bereich um
Jahre zurück
und ist
geeignet,
den
Wirtschafts-
und
Finanzplatz
Deutschland
empfindlich
und
nachhaltig
zu
schwächen.
Es ist
grundsätzlich
zu begrüßen,
dass der
Gesetzgeber
das
KapMuG
als
besondere
Verfahrensordnung
zu einem
sowohl für
die Justiz
als auch den
Individualrechtsschutz
effektiven
Instrument
bei der
Bewältigung
von
Massenverfahren
mit
kapitalmarktrechtlichem
Bezug
fortentwickeln
und als
solches
dauerhaft
etablieren
will.
Trotz des
Umstandes,
dass die
Bundesregierung
die am
Referentenentwurf
geübte
Kritik
teilweise
angenommen
hat, bleibt
zu bemerken,
dass auch
der
Regierungsentwurf
die bislang
bestehenden
Möglichkeiten
deutlich
verschlechtert
und aus
Sicht von
TILP im
Ergebnis zu
einer
Schwächung
des
kollektiven
Rechtsschutzes
in
kapitalmarktrechtlichen
Angelegenheiten
führen
dürfte.
Insbesondere
das
ausdrücklich
verfolgte
Ziel einer
erheblichen
Reduzierung
der Zahl der
Verfahrensbeteiligten
dürfte in
der Praxis
zu
empfindlichen
Konsequenzen
für
geschädigte
Kapitalanleger
führen. Der
Regierungsentwurf
geht
insoweit
unzutreffend
davon aus,
dass die
Anzahl der
Beteiligten
wesentlichen
Einfluss auf
die Dauer
und
Effizienz
des
Musterverfahrens
hat. Die
Erfahrung
zeigt, dass
sich der
Großteil der
Beigeladenen
nicht am
Musterverfahren
beteiligt,
sondern
schlicht
dessen
Ergebnis
abwartet.
Eine
Straffung
des
Verfahrens
lässt sich
stattdessen
durch eine
erhebliche
Herabsenkung
der
Aussetzungsvoraussetzungen
erreichen.
Die
hierdurch zu
erreichende
Bündelung
gleichgerichteter
Ansprüche
würde eine
echte
Entlastung
für Gerichte
und Parteien
bedeuten und
dazu
beitragen,
dass sich
alle
Beteiligten
auf das
Wesentliche,
nämliche die
inhaltliche
Führung des
Musterverfahrens
konzentrieren
können.
Der
Regierungsentwurf
läuft in
seiner
jetzigen
Fassung
zahlreichen
Zielen
zuwider, die
einst zum
Erlass des
KapMuG
geführt
haben. Durch
die
Abschaffung
der
Zwangswirkung
des KapMuG
steht
insbesondere
zu
befürchten,
dass die
ohnehin
schon
überlastete
Justiz an
den Rand der
Leistungsfähigkeit
gebracht
wird. Die
nach dem
Regierungsentwurf
zu
erwartende
große Anzahl
parallel
geführter
Einzelverfahren
dürfte den
durch die
reduzierte
Anzahl
Beigeladener
erstrebten
Effizienzgewinn
im
Musterverfahren
konterkarieren,
eine
einheitliche
Klärung von
Tatsachen-
und
Rechtsfragen
verhindern
und die
Gefahr
divergierender
Entscheidungen
exorbitant
erhöhen.
Foto (c)
Kulturexpress
Meldung:
TILP
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, 72138
Kirchentellinsfurt
Siehe
auch:
www.tilp.de/stellungnahmen
Die
Bundesregierung
hatte am 13.
März 2024
einen
Entwurf
eines
„Zweiten
Gesetzes zur
Reform des
KapMuG“
vorgelegt.
Den
Regierungsentwurf
finden Sie
unter:
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0101/pdf
|