Das
Bezugsrecht
ohne
Schenkungsvertrag
ist
wirtschaftlich
meist
wertlos. Das
regelmäßig
widerrufliche
Bezugsrecht
einer
Lebensversicherung
ist für sich
nicht
ausreichend
dafür, dass
der
Begünstigte
die spätere
Leistung des
Versicherungsunternehmens
(VU)
behalten
darf: Der
Begünstigte
wäre aus der
Sicht der
Erben
rechtsgrundlos
bereichert –
sie müssen
nur die
Begünstigung
vor Vollzug
widerrufen.
Es bedarf
daher
zusätzlich
eines
Schenkungsvertrags
zwischen
Versicherungsnehmer
(VN) und
Begünstigtem.
Häufig kennt
der
Begünstigte
sein Glück
gar nicht;
es besteht
noch kein
wirksamer
Schenkungsvertrag.
Kennt er die
Begünstigung,
besteht das
Risiko, dass
er nicht
solange
warten kann
- vor allem,
wenn nur im
Todesfall
Geld fließt.
Der
Schenkungsvertrag
kann wirksam
oder
schwebend
sein
Die Ausnahme
in der
Praxis ist
der
zusätzliche
notarielle
Schenkungsvertrag
mit dem
Begünstigten
der
Lebensversicherung,
§ 518 I BGB.
Kaum ein
Versicherungsvermittler
schickt
seine Kunden
auch noch
zum Notar.
Ohne
notarielle
Form würde
das
Schenkungsversprechen
des VN erst
mit
“Bewirkung”
der
Leistung,
also durch
die
Auszahlung
wirksam, §
518 II BGB.
Viele
Versicherungsnehmer
wollen dies
so, um wie
Eumolpos in
Kroton
allabendlich
Begünstigungen
ändern zu
können.
Diskretion
durch
notarielle
Schenkung
ohne
Mitwirkung
des
Begünstigen
?
Eine
Variante zum
angeblichen
“Erbenschutz”
ist der
notarielle
Schenkungsvertrag,
wobei der
Schenker den
Begünstigten
als
“Vertreter
ohne
Vertretungsmacht”
mit
vertritt.
Der Schenker
möchte auch
dann alles
bis zum Tode
in der Hand
behalten, so
dass der
Schenkungsvertrag
zu Lebzeiten
ohne
Genehmigung
des
Begünstigten
in der
Schwebe
bleibt. Der
Schenker
bzw.
Erblasser
kann auch
das
widerrufliche
Bezugsrecht
zurückziehen
oder die
Lebensversicherung
noch
auflösen.
Indes wird
allein das
Vernichten
der
Schenkungsurkunde
die
Schenkung
nicht
beseitigen –
somit wäre
zu regeln
welche
Vorbehalte
gelten, wie
etwa bei
Unmöglichkeit
durch
Versicherungsablauf
zu
Lebzeiten.
Bis zur
Genehmigung
durch den
Begünstigten
ist die
Schenkung
nicht
wirksam, §§
177 I, 184 I
BGB. Die (Nach-)Genehmigung,
insbesondere
nach dem
Tode des
Schenkers
würde dann
voraussetzen,
dass (a) der
Begünstigte
von seinem
Glück
erfährt –
und (b)
zudem auch
noch die
Annahme der
Schenkung
gegenüber
dem Erben
als
Rechtsnachfolger
des
Erblassers
erklärt, §
1922 BGB.
Eine vor
Aufforderung
durch den
Erben vorab
erklärte
Genehmigung
wird
unwirksam, §
177 I 1 BGB;
was den
Beschenkten
verwirrenn
kann: Nach
Aufforderung
hat der
Begünstigte
zwei Wochen
zur
Genehmigung
– danach
wäre die
Schenkung
unwirksam, §
177 II 2
BGB. Sitzt
der Erbe im
Ausland kann
die
Postlaufzeit
bis zu mehr
als zwei
Wochen
betragen. Im
Einzelfall
können
Monate oder
Jahre
vergehen,
bis
gerichtlich
überhaupt
geklärt ist,
wer Erbe
wurde. Das
Anheften der
Genehmigung
an der
großen Eiche
im
Büsingpark
ist
gesetzlich
nicht
vorgesehen.
Es kann auch
vorkommen,
dass ein
Nichterbe
oder nur ein
Miterbe ohne
Vollmacht
weiterer
Miterben zur
Genehmigung
auffordert –
woraus sich
weitere
Fallstricke
für
Begünstigte
ergeben.
Käme es zum
Streit
zwischen
Erben und
Begünstigtem,
kann der
Versicherer
sich aus der
Schusslinie
nehmen, und
meist beim
Amtsgericht
das Guthaben
nach der
Hinterlegungsordnung
abliefern.
Das
verlorene
Versicherungsguthaben
in der
Praxis
Der
Versicherer
wird keine
Begünstigten
suchen; es
kommt vor,
dass er sie
nicht mal
kennt. Auch
eine Meldung
über
Vermögen und
Begünstigung
an
Nachlassgerichte
kommt kaum
vor.
Jahrzehnte
später kann
der
Versicherer
das Vermögen
als
sogenannten
ausserordentlichen
Ertrag für
sich
verbuchen.
Oder ein
findiger
Bereichsleiter
verschickt
Spam-Emails
an
Zufallsadressen,
man möge
sich doch
bei ihm
melden, um
sich als
Begünstigten
auszugeben.
Findet ein
Erbe den
notariellen
Schenkungsvertrag
bei den
Nachlassunterlagen,
kann es sich
an folgenden
Spruch
erinnern:
„Hättest zu
geschwiegen,
wärst Du
Philosoph
geblieben“.
Der
Rechtsanspruch
des
unwissenden
Begünstigten
könnte dann
in aller
Ruhe
verjähren.
Tatortreiniger
sind da
gewissenhafter
– und
schildern
schon mal,
wie sie
vermutete
wichtige
Papiere aus
der
Toilettenschüssel
fischen.
Will der
Erblasser
bzw.
Schenker auf
Nummer
sicher
gehen,
müsste er
die
Begünstigung
zusätzlich
im Testament
als
Vermächtnis
aufnehmen.
Besteht der
Versicherungsvertrag
am Todestag
jedoch nicht
mehr, so
fällt auch
regelmässig
das
testamentarische
Vermächtnis
fort. Dabei
kann es auf
die
Formulierung
ankommen –
und später
auf das
Risiko
anderer
Auslegung
durch
Gerichte.
Schliesslich
könnten
Schenkungen
und
Testamente
durch Erben
auch
anfechtbar
sein.
Die
Beseitigung
der
Lebensversicherung
noch Jahre
nach dem
Tode durch
die Erben
In der
Praxis kam
es bereits
vor, dass
der VN
zunächst
seine zwei
Kinder auf
den
Todesfall
als
Bezugsberechtigte
eingesetzt
hatte. Als
versicherte
Personen
(VP) hätten
die Kinder
zustimmen
müssen,
damit der
Versicherungsvertrag
wirksam
wird, § 150
II VVG bzw.
§ 159 II VVG
a.F. Später
hat der VN
das
Bezugsrecht
geändert (im
Zweifel
lediglich
eine
Vertragsanpassung;
BGH, Urteil
vom 26.
Oktober
2010, Az. XI
ZR 367/07),
und ist dann
gestorben.
Die Erben
werden sich
darauf
berufen,
dass der
Versicherungsvertrag
und mit ihm
alle
Bezugsrechte
unwirksam
waren und
der
Versicherer
die Beiträge
an die Erben
auszahlen
muss. Nicht
selten
können Erben
den
Versicherungsvertrag
noch eine
Ewigkeit
lang
widerrufen,
was die
(dann
fehlerhafte)
versicherungsvertragliche
Gestaltung
häufiger
zulässt.
Auch eine
Änderung der
Bezugsberechtigung
kann zur
Möglichkeit
der
Rückabwicklung
für die
Erben
führen, denn
auch da muss
die
versicherte
Person
zustimmen –
was schon
mal
übersehen
wurde; BGH,
Urteil vom
25.09.2019,
Az. IV ZR
99/18.
Besondere
Gestaltungen
über
Lebensversicherung
Erblasser
begünstigen
bisweilen
Familienfremde
in
Lebensversicherungen
– dies im
Einzelfall
bis hin zur
Überschuldung
des
Nachlasses,
oder
„lediglich“
zur Umgehung
von
Pflichtteilsansprüchen.
Korrigiert
wird dies
freilich
durch
beispielsweise
die
Insolvenzordnung
und das
Anfechtungsgesetz.
Diskretion
über den Tod
hinaus, auch
zur späteren
Streitvermeidung,
erfordert
besonders
umsichtige
Gestaltung
und
Fingerspitzengefühl
beim
zeitlichen
Vorlauf.
Auch spätere
Schenkungsteuer,
einschliesslich
solcher auf
Vorschenkungen
aus bis zu
30 Jahren,
wäre zu
betrachten.
Eventuelle
Treuhänder
oder etwa
Testamentsvollstrecker
haften für
anfallende
Abgaben auf
Auszahlungen,
§§ 33 ff.,
69 ff. AO.
Der
Erblasser
hingegen,
sagt sich
vielleicht
eher „Nach
mir die
Sintflut“.
Foto (c)
Kulturexpress,
Meldung: Dr.
Johannes
Fiala, PhD,
RA, MBA
Finanzdienstleistungen
(Univ.), MM
(Univ.),
Geprüfter
Finanz-und
Anlageberater
(A.F.A.),
Bankkaufmann
(www.fiala.de)
und
Dipl.-Math.
Peter A.
Schramm,
Sachverständiger
für
Versicherungsmathematik,
Aktuar DAV,
öffentlich
bestellt und
vereidigt
von der IHK
Frankfurt am
Main für
Versicherungsmathematik
in der
privaten
Krankenversicherung
(www.pkv-gutachter.de
).