Die 5. Zivilkammer hat der Klage der Stadt Köln
gegen einen Grundstückseigentümer auf der Richard-Wagner-Straße
auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 710.000,- € vollumfänglich
stattgegeben. (Urteil vom 17.04.2018, Az. 5 O 281/17).
Der Beklagte hatte das Grundstück mit der Verpflichtung
erworben, dieses bis zum 31.12.2009 zu bebauen. Sollte er bis
dahin sein Bauvorhaben nicht fertigstellen, sollte er eine
monatliche Vertragsstrafe von 10.000,- € zahlen. Bereits in den
Jahren 2010 und 2015 wurde er vom Landgericht Köln zur Zahlung
einer Vertragsstrafe für die Monate Januar 2010 bis Januar 2011
in Höhe von 130.000,- € verurteilt (Az. 5 O 102/10 und 5 O
124/14). Die Stadt Köln forderte nun weitere 710.000,- € für die
Monate Februar 2011 bis Dezember 2016.
Das Landgericht sah die Einwände des Beklagten nicht als gegeben
an. Weder sei die Vertragsstrafenregelung im
Grundstückskaufvertrag sittenwidrig, noch habe die Stadt Köln
ihren Anspruch deswegen verwirkt, weil sie bis Dezember 2016
zugewartet hat, bis sie weitere Ansprüche ab Februar 2011
geltend gemacht hat. Die Klägerin habe während der bis Ende 2015
laufenden Gerichtsprozesse in der Sache hinreichend deutlich
gemacht, dass sie weiterhin auf ihren Anspruch bestehe. Die
Vertragsstrafe sei angesichts des damit verfolgten
Sanktionscharakters auch nicht unangemessen hoch.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte konnte hiergegen
innerhalb eines Monats ab der förmlichen Zustellung des Urteils
Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einlegen.