Vertragsstrafe von 710.000 Euro wegen Baulücke in Kölner Innenstadt

Meldung: Landgericht Köln

Die 5. Zivilkammer hat der Klage der Stadt Köln gegen einen Grundstückseigentümer auf der Richard-Wagner-Straße auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 710.000,- € vollumfänglich stattgegeben. (Urteil vom 17.04.2018, Az. 5 O 281/17).

Der Beklagte hatte das Grundstück mit der Verpflichtung erworben, dieses bis zum 31.12.2009 zu bebauen. Sollte er bis dahin sein Bauvorhaben nicht fertigstellen, sollte er eine monatliche Vertragsstrafe von 10.000,- € zahlen. Bereits in den Jahren 2010 und 2015 wurde er vom Landgericht Köln zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Monate Januar 2010 bis Januar 2011 in Höhe von 130.000,- € verurteilt (Az. 5 O 102/10 und 5 O 124/14). Die Stadt Köln forderte nun weitere 710.000,- € für die Monate Februar 2011 bis Dezember 2016.

Das Landgericht sah die Einwände des Beklagten nicht als gegeben an. Weder sei die Vertragsstrafenregelung im Grundstückskaufvertrag sittenwidrig, noch habe die Stadt Köln ihren Anspruch deswegen verwirkt, weil sie bis Dezember 2016 zugewartet hat, bis sie weitere Ansprüche ab Februar 2011 geltend gemacht hat. Die Klägerin habe während der bis Ende 2015 laufenden Gerichtsprozesse in der Sache hinreichend deutlich gemacht, dass sie weiterhin auf ihren Anspruch bestehe. Die Vertragsstrafe sei angesichts des damit verfolgten Sanktionscharakters auch nicht unangemessen hoch.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte konnte hiergegen innerhalb eines Monats ab der förmlichen Zustellung des Urteils Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einlegen.

 

 

 

 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 12. Oktober 2018