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Rechtssicherheit beim Bau einer neuen Immobilie verspricht ab
dem 1. Januar 2018 das neue Bauvertragsrecht. Es räumt Bauherren
mehr Rechte ein, was etwa Baubeschreibung, Zeitpunkt der
Fertigstellung oder Widerruf betrifft. Der Gesetzgeber hat dafür
mit dem "Verbraucher-Bauvertrag" einen eigenen Vertragstypus
geschaffen. Der Verbraucher-Bauvertrag gilt für alle privaten
Bauherren, die mit einem Bauunternehmen als Vertragspartner ein
Gebäude neu errichten lassen oder einen umfangreichen Umbau
vornehmen lassen. Darauf weist die LBS West in Münster hin.
LBS-Rechtsexpertin Agnes Freise nennt die wesentlichen
Neuerungen für private Bauherren im Bauvertragsrecht:
Private Bauherren haben vor Vertragsabschluss Anspruch auf eine
aussagekräftige Baubeschreibung: Baubeschreibungen waren bisher
teilweise unvollständig und ließen den Bauherrn im Unklaren,
welche Leistungen im Einzelnen erbracht werden sollen und welche
Materialien genau verbaut werden. Eventuelle Zusatzkosten waren
damit nur unzureichend abzuschätzen.
Neu ab 2018: Bauunternehmen müssen die wesentlichen
Eigenschaften des Objekts eindeutig beschreiben: z.B.
Baukonstruktion, Schallschutz, Innenausbau und Gebäudetechnik.
Auch Pläne mit genauen Raum- und Flächenangaben sind Pflicht.
Die Baubeschreibung ist dem Bauherrn rechtzeitig vor
Vertragsabschluss in Textform (z.B. per E-Mail) zu übermitteln.
Auch der Abschluss des Bauvertrages und seine Änderung bedürfen
künftig der Textform.
Verbindliche Aussage zum Fertigstellungstermin: Soweit sich
Bauunternehmen in der Vergangenheit auf Zusagen für die
Fertigstellung nur ungerne schriftlich eingelassen haben, ging
dies zu Lasten der Bauherren, die ihren Umzug nur vage planen
konnten. Neu ab 2018: "Bauunternehmen müssen künftig
grundsätzlich eine verbindliche Zusage zum Fertigstellungstermin
machen", sagt Agnes Freise. "Wenn der Fertigstellungstermin
nicht verbindlich angegeben werden kann, muss der Bauvertrag
verbindliche Angaben zur Dauer der Bauausführung enthalten". Bei
Verzögerungen können Schadenersatzansprüche so leichter geltend
gemacht werden.
Bauherr muss Planungsunterlagen vorab erhalten: Viele
Bauherren bekamen Planungsunterlagen in der Vergangenheit nicht
ohne Weiteres ausgehändigt.
Neu ab 2018: Wichtige Unterlagen und Nachweise, die ein
Bauherr z.B. zur Vorlage bei einer Behörde, seiner Bank oder
Bausparkasse braucht, muss der Bauunternehmer zukünftig vor
Baubeginn aushändigen. "Damit müssen Bauunternehmen künftig
geeignete Nachweise beispielsweise für die Beantragung von
KfW-Darlehen erstellen und dem Bauherrn zuleiten", so die
Rechtsexpertin der LBS West.
Mehr Sicherheit beim Bezahlen: Höhe und Zeitpunkt der
Abschlagszahlungen, die während der Bauphase je nach
Baufortschritt bezahlt werden mussten, blieben für Bauherren bis
dato oft im Unklaren.
Neu ab 2018: Die Höhe der Abschlagzahlungen ist begrenzt. Der
Unternehmer kann insgesamt nur noch Abschlagszahlungen in Höhe
von 90 Prozent der Gesamtvergütung verlangen.
Neues Widerrufsrecht sorgt für mehr Bedenkzeit: Ab 2018
können private Bauherren einen Verbraucher-Bauvertrag mit einer
Frist von 14 Tagen widerrufen. Dies verschafft dem Verbraucher
zusätzliche Bedenkzeit. Der Widerruf muss nicht begründet werden
und darf für den Bauherrn keine Kosten verursachen. Die
14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst mit ordnungsgemäßer
Belehrung. Wenn der Bauunternehmer den Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat, kann der
Bauherr spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss
des Bauvertrages den Widerruf erklären. "Insgesamt sind
Bauherren ab 2018 sehr viel besser geschützt", resümiert Agnes
Freise.