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Bund der Steuerzahler unterstützt Klage von
Grundstücksbesitzern.
Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den
Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler
(BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und
unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus
Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die
Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen,
als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung
abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen
Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.
Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land
Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die
Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des
Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro
für den Ausbau der Straße zahlen. In den
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar
die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die
Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer
abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde
jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die
Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt
erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das
BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der
öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen
den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage
beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).
Den Fall prüfen lassen
Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die
Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt
haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem
früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein
Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss
sei das Führen eines Haushalts möglich (Az.: 11 K 11018/15). Das
Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten
für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ
eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az.:
7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine
Schätzung der Arbeitskosten (Az.: VI R 56/12), entschied aber
nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu
Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Empfehlung an betroffene Grundstückseigentümer
Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der Bund
der Steuerzahler, die Kosten für die Erschließung der Straße
auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der
Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das
Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen
Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens
beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des
Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des
Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16)
hingewiesen werden.
Service-Hotline für interessierte Bürger: 0800 883 83 88