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Mit dem am 28. Juni veröffentlichten Beschluss
hat das Bundesverfassungsgericht die Stadt Hamburg aufgefordert,
über die Duldung des geplanten Protestcamps im Stadtpark
versammlungsrechtlich zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Anmelder und vorgesehener Leiter einer
geplanten Veranstaltung, die vom 30. Juni bis 9. Juli 2017 in
der Form eines politischen Protestcamps auf der großen Festwiese
des Hamburger Stadtparks stattfinden soll. Es werden etwa 10.000
Personen aus aller Welt erwartet, die in 3.000 Zelten wohnen und
übernachten sollen. Während seiner Dauer soll das Camp einen
durchgängig bei Tag und bei Nacht wahrnehmbaren Ort des
Protestes gegen das am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg
stattfindende Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs
der Gruppe der 20 größten Industrie- und Schwellenländer
(G20-Gipfel) darstellen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ordnete das geplante
Protestcamp nicht als Versammlung ein und untersagte die
Veranstaltung unter Verweis auf ein grünanlagenrechtliches
Verbot, auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu zelten.
Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht verpflichtete die
Stadt dazu, den Aufbau des Protestcamps bis zur Bekanntgabe
eines versammlungsrechtlichen Bescheids zu dulden.
Auf die Beschwerde der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht den
Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, dass das
Protestcamp nicht den Charakter einer von Art. 8 Abs. 1 GG
geschützten Versammlung habe.
Mit seinem beim Bundesverfassungsgericht gestellten Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller
weiter, die Stadt Hamburg zu verpflichten, die Vorbereitung, den
Aufbau und die Durchführung des Protestcamps zu dulden.
www.bundesverfassungsgericht.de