Foto (c) Kulturexpress, Meldung: Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe |
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Die
durch den ersten Staatsvertrag zur Glücksspieländerung und
landesrechtliche Vorschriften vorgenommenen Verschärfungen um
den Betrieb von Spielhallen sind verfassungsgemäß. Dies hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 07.
März 2017 entschieden.
Die
Verfassungsbeschwerden aus
Berlin, Bayern und dem Saarland wurden somit zurückgewiesen. Die
vier Betreiber von Spielhallen wenden sich gegen
landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des
Spielhallensektors. Sie rügen im Wesentlichen die Verletzung
ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Gleichheitssatzes
(Art. 3 GG).
Sachverhalt:
Die Befugnis zum Erlass
von Gesetzen zum Recht der Spielhallen steht seit der
Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zu. Der von den
Ländern im Jahre 2008 geschlossene Glücksspielstaatsvertrag
enthielt zunächst keine spezifischen Regelungen für
Spielhallen, weshalb die vom Bund erlassenen Vorschriften zur Anwendung kamen. Nachdem die Umsätze bei
Spielautomaten außerhalb von Spielbanken deutlich anstiegen,
wodurch erhebliche Gefahren entstanden, verschärften die Länder
im Jahr 2012 mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
die Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von
Spielhallen.
Zur Regulierung des
Spielhallensektors wurde insbesondere ein Verbundverbot
eingeführt, nach dem eine Spielhalle mit weiteren Spielhallen
nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex
untergebracht sein darf. Zudem ist zwischen Spielhallen ein
Mindestabstand einzuhalten (Abstandsgebot). Spielhallen, denen
vor Erlass der neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags
und der spielhallenbezogenen Landesgesetze bereits eine
gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, müssen, um
weiter betrieben werden zu können, die verschärften
Anforderungen innerhalb bestimmter Übergangsfristen erfüllen.
Bereits im Jahre 2011
hatte das Land Berlin ein Spielhallengesetz erlassen, das
ähnliche Regelungen wie der Erste
Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält; daneben ist dort auch
ein Abstandsgebot gegenüber Kinder- und Jugendeinrichtungen
vorgesehen. Die zulässige Gerätehöchstzahl in Spielhallen wurde
auf acht Geräte reduziert; weiterhin besteht eine Pflicht zur
dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Nicht hinreichende
Begründung wurde den Klägern vorgeworfen. Teilweise würden die
Verfassungsbeschwerden dem Subsidiaritätsgrundsatz und
gesetzlichen Anforderungen bei der Formulierung von Begründungen
nicht gerecht.
Die
ausschließliche Zuständigkeit für das Recht der Spielhallen
besitzen die Länder, welche die Befugnis zur Regelung der
gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die
Zulassung von Spielhallen umfasst. Der Gesetzgebung des Bundes
kommt aus dessen Zuständigkeit für das Bodenrecht und das Recht
der öffentlichen Fürsorge keine Sperrwirkung zu.
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