Meldung:
Bundesgeschäftsstelle
Landesbausparkassen LBS |
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Bei größeren Bauprojekten sind nicht selten
mehrere Architekten tätig, wenn auch mit unterschiedlichen
Aufgabenstellungen. Am Bauherrn liegt es aber nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS, allen Beteiligten die
für ihre Arbeit erforderlichen, fehlerfreien Pläne zu
überreichen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 193/14)
Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der
Objektplanung beauftragt und einen weiteren (Landschafts-)Architekten
mit der Planung der Außenanlagen. Weil letztgenannte Firma
fehlerhafte Unterlagen erhalten hatte, gab es Probleme im
Anschlussbereich. Es kam zu einem Feuchteeintrag und innerhalb
des Gebäudes bildete sich Schimmel. Das Gebäude (eine Schule)
konnte zeitweilig nicht genutzt werden und musste aufwändig
saniert werden.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte
klar, dass in der vorliegenden Fallkonstellation der
Landschaftsarchitekt erstens die Unterlagen des anderen
Architekten und zweitens fehlerfreies Material hätte erhalten
müssen. Das sei nicht in vollem Umfang der Fall gewesen,
deswegen treffe den Auftraggeber ein Mitverschulden.
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