Meldung: Bausparkasse Schwäbisch
Hall AG |
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Ein Architekt haftet auch dann für eine
fehlerhafte Planung oder mangelhafte Ausführung, wenn der
Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden war. Warum das
Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 23 U 32/13) für private Bauherren
eine gute Nachricht ist, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte
Stefan Bernhardt.
Das
OLG Düsseldorf hat mit Billigung des BGH in seinem Beschluss
klargestellt, dass ein Architekt zu einer Planung verpflichtet
ist, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und
zweckgerechtes Bauwerk ohne Mängel errichtet werden kann. Kommt
es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, kann er sich
nicht darauf berufen, er habe lediglich die Wünsche des
Auftraggebers ausgeführt – in diesem Fall die Vorgabe, bei den
Balkonen auf Fugen zu verzichten. „Es kommt immer wieder vor,
dass Bauherren, meist aus Kostengründen, Forderungen an den
Architekten stellen, die für einen mängelfreien Hausbau
kontraproduktiv sind“, weiß Bernhardt. Das OLG Düsseldorf habe
nun eindeutig klargemacht, dass ein Architekt gegenüber seinem
Auftraggeber auch eine Beratungspflicht hat. Dazu gehöre, den
Bauherrn auf entsprechende Risiken hinzuweisen und nötigenfalls
seinen Sachverstand durchzusetzen. Erstellt er dennoch wider
besseres Wissen eine Planung oder toleriert eine Ausführung, bei
der Baupfusch vorprogrammiert ist, ist er dem Auftraggeber zu
Schadenersatz verpflichtet. Bernhardt: „Das Urteil schützt im
Grunde den Bauherrn als Laien vor sich selbst. Der Architekt
bleibt als Experte in der Haftung und kann sich nicht darauf
berufen, er habe nur die Anweisungen des Bauherrn auftragsgemäß
abgearbeitet.“
www.schwaebisch-hall.de
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