Baurecht

Architektenhaftung: Experte kann sich nicht auf Laien berufen

Meldung: Bausparkasse Schwäbisch Hall AG

 

Ein Architekt haftet auch dann für eine fehlerhafte Planung oder mangelhafte Ausführung, wenn der Auftraggeber damit ausdrücklich einverstanden war. Warum das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 23 U 32/13) für private Bauherren eine gute Nachricht ist, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt.

 

Das OLG Düsseldorf hat mit Billigung des BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Architekt zu einer Planung verpflichtet ist, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckgerechtes Bauwerk ohne Mängel errichtet werden kann. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, kann er sich nicht darauf berufen, er habe lediglich die Wünsche des Auftraggebers ausgeführt – in diesem Fall die Vorgabe, bei den Balkonen auf Fugen zu verzichten. „Es kommt immer wieder vor, dass Bauherren, meist aus Kostengründen, Forderungen an den Architekten stellen, die für einen mängelfreien Hausbau kontraproduktiv sind“, weiß Bernhardt. Das OLG Düsseldorf habe nun eindeutig klargemacht, dass ein Architekt gegenüber seinem Auftraggeber auch eine Beratungspflicht hat. Dazu gehöre, den Bauherrn auf entsprechende Risiken hinzuweisen und nötigenfalls seinen Sachverstand durchzusetzen. Erstellt er dennoch wider besseres Wissen eine Planung oder toleriert eine Ausführung, bei der Baupfusch vorprogrammiert ist, ist er dem Auftraggeber zu Schadenersatz verpflichtet. Bernhardt: „Das Urteil schützt im Grunde den Bauherrn als Laien vor sich selbst. Der Architekt bleibt als Experte in der Haftung und kann sich nicht darauf berufen, er habe nur die Anweisungen des Bauherrn auftragsgemäß abgearbeitet.“

 

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Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 26. Februar 2017