Letzte
Schritte zu den gesetzlich geforderten Niedrigstenergiegebäuden
sind in der Bearbeitung. Die Europäische Kommission kündigte im
September einen Vorschlag für eine überarbeitete
EU-Gebäuderichtlinie an. Dieser soll Teil eines
Energieeffizienzpakets sein, das voraussichtlich noch 2016
veröffentlicht wird. Hier ist mit verschärften Anforderungen für
Neu- und Altbauten zu rechnen.
Denn Ziel der Europäischen Union
ist, ab 2021 ausschließlich Niedrigstenergiegebäude zu
errichten. Sie zeichnen sich grundsätzlich durch eine sehr gute
Gesamtenergieeffizienz aus. Ihren geringen Energiebedarf decken
sie zum wesentlichen Teil aus erneuerbaren Quellen. Der Bestand
soll schrittweise daran angepasst werden. Für öffentliche Bauten
gelten die Kriterien für die europaweit avisierten
Niedrigstenergiegebäude bereits ab 2019.
Die Umsetzung
der europäischen Gebäuderichtlinie in deutsches Recht erfolgt
über das Energieeinspar-ungsgesetz (EnEG). Es sieht im
Paragraphen 2a vor, dass Deutschland bis Ende des Jahres die
EU-Vor-gaben zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden für
öffentliche Nichtwohngebäude und bis Ende 2018 für alle anderen
Immobilien umsetzt. Im Zuge dessen sollte auch die
Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert werden und ab 2017 in
Kraft treten.
Dabei sollten EnEG und EnEV
sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
aufeinander abgestimmt und in eine gesetzliche Regelung
zusammengeführt werden. Allerdings wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWi) die energieeinsparrechtlichen
Anforderungen für Gebäude nicht – wie ursprünglich vorgesehen –
noch in dieser Legislaturperiode umfassend neu regeln. Dies
teilte ein Vertreter des BMWi auf einer Veranstaltung des
Zentralen Immobilienausschusses mit. Stattdessen sollen jetzt
rein die Anforderungen für den Niedrigstenergiegebäude-Standard
für öffentliche Gebäude definiert werden, um den EnEG- und damit
den EU-Anforderungen zu genügen.
Notwendige Änderungen der EnEV
Die kommende
Novelle der EnEV muss dem aktuellen Stand der Technik
entsprechen. Dazu gilt es unter anderem, die Bilanzierungen
anzupassen: Die derzeitige Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) stammt vom Dezember 2011. Das führt
dazu, dass insbesondere der Katalog für die Anlagenkennwerte für
bestehende Nichtwohngebäude überarbeitet werden muss. Dies
trifft auch für die energetischen (Default-) Annahmen für
Außenbauteile bestimmter Jahrgänge zu. Außerdem brachte die EnEV
2014 zahlreiche Reformen mit sich, die auch in den neuen
Bekanntmachungen entsprechend berücksichtigt werden müssen.
http://www.energieberater-ausbildung.de
http://energieberater.moodle-kurse.de
|