Neue Regeln für Gebäude

Meldung: Smart Skript

 

Letzte Schritte zu den gesetzlich geforderten Niedrigstenergiegebäuden sind in der Bearbeitung. Die Europäische Kommission kündigte im September einen Vorschlag für eine überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie an. Dieser soll Teil eines Energieeffizienzpakets sein, das voraussichtlich noch 2016 veröffentlicht wird. Hier ist mit verschärften Anforderungen für Neu- und Altbauten zu rechnen.

 

Denn Ziel der Europäischen Union ist, ab 2021 ausschließlich Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Sie zeichnen sich grundsätzlich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus. Ihren geringen Energiebedarf decken sie zum wesentlichen Teil aus erneuerbaren Quellen. Der Bestand soll schrittweise daran angepasst werden. Für öffentliche Bauten gelten die Kriterien für die europaweit avisierten Niedrigstenergiegebäude bereits ab 2019.

Die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie in deutsches Recht erfolgt über das Energieeinspar-ungsgesetz (EnEG). Es sieht im Paragraphen 2a vor, dass Deutschland bis Ende des Jahres die EU-Vor-gaben zur Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden für öffentliche Nichtwohngebäude und bis Ende 2018 für alle anderen Immobilien umsetzt. Im Zuge dessen sollte auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert werden und ab 2017 in Kraft treten.

Dabei sollten EnEG und EnEV sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) aufeinander abgestimmt und in eine gesetzliche Regelung zusammengeführt werden. Allerdings wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die energieeinsparrechtlichen Anforderungen für Gebäude nicht – wie ursprünglich vorgesehen – noch in dieser Legislaturperiode umfassend neu regeln. Dies teilte ein Vertreter des BMWi auf einer Veranstaltung des Zentralen Immobilienausschusses mit. Stattdessen sollen jetzt rein die Anforderungen für den Niedrigstenergiegebäude-Standard für öffentliche Gebäude definiert werden, um den EnEG- und damit den EU-Anforderungen zu genügen.

Notwendige Änderungen der EnEV

Die kommende Novelle der EnEV muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dazu gilt es unter anderem, die Bilanzierungen anzupassen: Die derzeitige Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) stammt vom Dezember 2011. Das führt dazu, dass insbesondere der Katalog für die Anlagenkennwerte für bestehende Nichtwohngebäude überarbeitet werden muss. Dies trifft auch für die energetischen (Default-) Annahmen für Außenbauteile bestimmter Jahrgänge zu. Außerdem brachte die EnEV 2014 zahlreiche Reformen mit sich, die auch in den neuen Bekanntmachungen entsprechend berücksichtigt werden müssen.

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Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 07. November 2016