Meldung:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB,
Hamburg |
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat
mit Urteil vom 20. Oktober 2016 - 5 U 50/16 - die Sparkasse
Südholstein verurteilt, drei Immobiliendarlehensverträge über
insgesamt 178.000,00 Euro rückabzuwickeln.
Die Kläger, ein Ehepaar aus der Region Rendsburg-Eckernförde in
Schleswig-Holstein, hatten die Darlehensverträge zur
Immobilienfinanzierung mit der Sparkasse Südholstein am 24.
April 2006 bzw. 21. November 2007 geschlossen. Wegen
Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hatten die Kläger die
Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge am 14.
Januar 2015 widerrufen. Das klagende Ehepaar wurden von HAHN
Rechtsanwälte vertreten.
Das OLG Schleswig
stellt fest, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung
der Darlehensverträge und einen Nutzungsersatz von 2,5
Prozentpunkten über Basiszins auf die erbrachten Leistungsraten
haben. Die mit dem jeweiligen Darlehensvertrag verbundene
Widerrufsbelehrung genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot. Denn der
Beginn des Laufes der Widerrufsfrist sei nach der jeweils
vorliegenden Belehrung unklar. Sie enthalte den Hinweis, dass
die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung" beginne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
eine solche Belehrung zuzureichend. Eine solche Belehrung ist
unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den
Beginn der Widerrufsfrist aufkläre. Die Verwendung des Wortes
"frühestens" ermögliche es dem Verbraucher nicht, den
Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermöge der
Formulierung lediglich zu entnehmen, dass der Widerrufsfrist
"jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also
gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll.
Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche
etwaigen weiteren Umstände dies sind.
Hinsichtlich der
Widerrufsbelehrung selbst und ihres Inhaltes könne sich die
beklagte Sparkasse nicht auf die Schutzwirkung des Paragraph 14
Absatz 1 und 3 BGB-InfoV a.F. in der hier maßgeblichen Fassung
und des Muster der Anlage 2 hierzu berufen. Die Beklagte habe
kein Muster verwandt, das dem Muster in der damaligen Fassung in
jeder Hinsicht entspreche. Unterziehe der Verwender den Text der
Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so könne
er sich nicht mehr auf deren Schutzwirkung berufen. Die Beklagte
habe zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die
Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie habe unter der Überschrift
"Widerrufsrecht" den Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text
übernommen und unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den
Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig übernommen. Die Beklagte
könne sich auch nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen.
Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch
ein Umstandsmoment voraus. Daran fehle es vorliegend. Es liege
auch keine unzulässige Rechtsausübung wegen fehlenden
schutzwürdigen Eigeninteresses vor.
"Das aktuelle
Urteil des OLG Schleswig markiert nach dem BGH-Urteil vom 12.
Juli 2016 eine erfreuliche und deutliche Trendwende", stellt der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. "Die
bankenfreundliche Rechtsprechung im Bereich des Widerrufs von
Darlehen einiger Instanzgerichte aus dem hohen Norden findet
damit hoffentlich auf Dauer ein Ende", so Anwalt Hahn weiter.
"Das Urteil sollte alle Betroffenen veranlassen, ihre Rechte mit
anwaltlicher Hilfe nunmehr durchzusetzen." Hahn Rechtsanwälte
empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf
bisher nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit anwaltlich beraten zu lassen.
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