Am 21. Juli 2016 auf dem Prüfstand

SOKA-Bau: Ausbildungsabgabe für Unternehmen im Baugewerbe

Meldung: ETL European Tax & Law e. V., Berlin

 

Seit April 2015 haben Unternehmen in der Baubranche eine Berufsausbildungabgabe in Höhe von 2,1 Prozent der monatlichen Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer, mindestens aber von 75 Euro im Monat an die Sozialkasse des Baugewerbes (kurz SOKA-BAU) zu zahlen.

 

Dabei erfasst die neu eingeführte Regelung auch Unternehmen, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Abgabe ist nicht unumstritten. Am 21. Juli 2016 wird vor der Kammer des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Berlin darüber verhandelt, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages in Bezug auf die Einbeziehung von Solo-Selbständigen rechtmäßig ist.

Die Richter des Arbeitsgerichtes Siegburg bezweifeln dies. Die Arbeitsrichter hatten über die Rechtmäßigkeit der Mindestausbildungsabgabe im Schornsteinfegerhandwerk zu entscheiden. Sie erklärten den Tarifvertrag insoweit für nichtig, als er sogenannte Solo-Selbstständige zur Zahlung einer Ausbildungsabgabe verpflichten soll. In ihrer Argumentation führten die Richter aus, dass Solo-Selbständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, keine Arbeitgeber sind und deshalb nicht durch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags verpflichtet werden können. Denn ein Solo-Selbständiger tritt kaum einem Arbeitgeberverband bei, wenn er nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Tarifverträge beziehen sich immer auf Arbeits-, Ausbildungs- und andere Rechtsverhältnisse rund um die Begründung, Abwicklung und Nachwirkung von Arbeitsverhältnissen. Durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen werden zwar auch alle Unternehmen in den Geltungsbereich einbezogen, die keiner Tarifvertragspartei angehören, Voraussetzung ist jedoch, dass sie Arbeitgeber sind. Damit unterliegt der Solo-Selbständige nicht einem solchen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, denn er ist typischerweise gerade allein tätig und beschäftigt auch nicht vorübergehend Arbeitnehmer oder Auszubildende.

Im konkreten Fall musste das klagende Schornsteinfeger-Unternehmen dennoch die Mindestausbildungsabgabe zahlen. Es beschäftigte zwar keinen Schornsteinfeger, jedoch eine andere Arbeitskraft und war daher Arbeitgeber.

Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, inwieweit das LAG Berlin ebenfalls zu einer Teilnichtigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags des Baugewerbes kommen wird. Jeder Solo-Selbständige der von der Berufsbildungsbeitragspflicht betroffen ist, kann sich an dem aktuellen Verfahren beteiligen.

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 23. Juli 2016