OLG Hamm: Kündigung von Bausparverträgen zulässig

  Meldung: LBS, Münster, 22. 06. 2016

    

Die LBS West begrüßt die am 22. Juni verkündeten Urteile, in denen das OLG Hamm die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife bestätigt.

 

Die Richter gehen weiterhin davon aus, das Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse anwendbar sei. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase eines Bausparvertrages als Darlehensnehmerin einzuordnen sei. Das Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse bereits nach Ablauf von 10 Jahren ab erstmaliger Zuteilungsreife zu. Das ergebe sich aus dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck des Bausparvertrages.

 

Auf dem Foto LBS-Chef Jörg Münning sagt: „Eine überlange Ansparung des Bausparvertrages entspricht nicht dem Zweck des Bausparens, ein zinssicheres Bauspardarlehen zu erhalten. Ziel ist immer die Finanzierung von Wohneigentum und Modernisierungsmaßnahmen.“

 

www.lbs.de

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 26. Juni 2016