EEG-Rechtsgutachten der Humboldt-Uni Berlin nennt das Erneuerbare-Energien-Gesetz europa- und verfassungswidrig

Meldung: VCI, Frankfurt am Main und Care-Energy Holding, Hamburg

Hans-Peter Schintowski, Professor am Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht der kommunalen Wirtschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin, hat am 17.  Februar sein Rechtsgutachten „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist europa- und verfassungswidrig“ vorgestellt.

VCI-Hauptgeschäftsführer Dr. Utz Tillmann sagt hierzu: „Das Gutachten zeigt die Rechtsunsicherheit, der alle Akteure im Hinblick auf die Finanzierung der Energiewende ausgesetzt sind. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der EEG-Umlage als Preisaufschlag oder als Steuer ist eine grundlegende Reform des EEG überfällig. Gerade in der Chemie fehlt unseren Firmen Planungssicherheit, weil künftige Belastungen aus dem EEG nicht absehbar sind. Dies gilt sowohl für den Status der Eigenstromerzeugung ab 2018 als auch für die Belastung des Mittelstandes, der vielfach die volle EEG-Umlage zahlt.“

 

Sowohl für die Position der Care-Energy Holding als auch die des Verbandes der Chemischen Industrie scheint das Rechtsgutachten der Humboldt-Universität nur die Bestätigung für lang gehegte Vermutungen zu sein.

"Das Ergebnis sollte zumindest auf dem Energiemarkt niemanden überraschen" kommentierte Martin Kristek, Inhaber und CEO der Care-Energy Gruppe, das seitens Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski vorgestellte Rechtsgutachten zu den Europa- und Verfassungsrechtsverstößen des EEG. "Seit Jahren warnen wir die Bundesregierung, Abgeordnete und Verbände vor diesen Mängeln und möglichen Konsequenzen. Vor allem die Politik hat sich diesen Argumenten bisher komplett verweigert und versucht, das kaputte System EEG durch Detailkorrekturen zu retten. Die Analyse von Prof. Schwintowski zeigt, dass dieses Vorhaben zum Scheitern verurteilt ist. Je mehr sich diese Erkenntnis verbreitet, desto größer wird die Verunsicherung der Wirtschaft und der Kunden werden. Ausbleibende Investitionen, teure Gerichtsverfahren und ein negatives Image für die Energiewende werden die Konsequenzen einer Politik sein, die sich Erkenntnissen und Lösungen zu lang verweigert hat."

Grundsätzlich spräche nichts dagegen Ökostrom zu fördern, so der Hamburger Unternehmer weiter. Dies müsse nur rechtskonform geschehen, was aktuell nicht gegeben sei. Dabei seien die Gefahren für dieses Missstands für die Energiebranche und die gesamte Volkswirtschaft nicht zu unterschätzen: "Aus den Mängeln des EEG ergeben sich formal ein Klageanspruch jedes Stromkunden gegen die Zahlung und ein Rückzahlungsanspruch aus der Vergangenheit. Die Ansprüche würden sich zunächst gegen die Netzbetreiber und dann gegen die Produzenten richten. lnsolvenzen in diesen Bereichen können aus Sicht der Volkswirtschaft wie der Energiewende nicht gewollt sein. Am Ende würden also entweder die Stromkunden ihre Rückerstattung nicht erhalten oder als Steuerzahler über die öffentliche Hand selber bezahlen. ln jedem Fall sind private und gewerbliche Stromkunden die Leidtragenden der im Bereich EEG völlig verfehlten Energiepolitik. Das EEG ist der fortgesetzte Beleg, dass richtig gemeint noch lange nichts mit richtig gemacht zu tun hat."

Die Forderungen an die Politik, so Kristek weiter, seien klar zu umreißen, aber ergebnisoffen. "Schaffen Sie ein Fördersystem für Ökoenergie mit einem Fokus auf dezentrale Eigenverbrauchslösungen. Schaffen Sie das bestehende, nicht zu reformierende System ab und ersetzen Sie die zahlreichen komplexen Einzelmaßnahmen mit Ausnahmetatbeständen durch eine einheitliche, in der Summe niedrigere Ökoenergiesteuer. Entlassen Sie die Netzbetreiber aus einer ungewollten Verantwortung, mit der diese überfordert sind."

 

pdf-Dokumente zum Download auf: http://www.presseportal.de/pm/80959/3254032

 

Siehe auch: Rechtswissenschaftliche Analyse zum Fördersystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf dem Prüfstand des Verfassungs- und Europarechts

 

Siehe auch: Mängel des Erneuerbare-Energien-Gesetz in Bezug auf Verfassungs- und Europarecht
 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 17. Februar 2016