Betriebsvorrichtung vs Gebäudebestandteil

Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kann nach rechtlicher Auffassung ein Gebäudebestandteil sein

Meldung: ETL Hannes & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH

Änderung der Verwaltungsauffassung mit weitreichenden Folgen


Blockheizkraftwerke (BHKW) dienen der Gewinnung von elektrischer Energie und Wärme, die in der Regel vor Ort auch verbraucht werden. Aus diesem Grund werden mit Blick auf energieeffiziente Heizungsanlagen gern Blockheizkraftwerke angeschafft. Bisher wurde die Anschaffung eines BHKW als selbständig nutzbare Betriebsvorrichtung behandelt und in der Regel über zehn Jahre abgeschrieben.

Bereits in 2014 kamen die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz zu einer anderen Auffassung. Die Finanzrichter stützten sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach ist eine eingebaute Heizungsanlage (egal, ob Ölheizung, Heiztherme oder Lufterhitzer) dem Gebäude zuzurechnen und besitzt keine eigene Nutzbarkeit. Dies trifft nunmehr auch auf ein BHKW zu, wenn es als Heizung dient.

In dem konkreten Urteil hatten die Eheleute die alte Gebäudeheizung im Vermietungsobjekt durch ein modernes BHKW ersetzt und begehrten den sofortigen Ausgabenabzug als Erhaltungsaufwand, da es sich um eine Ersatzbeschaffung handelte. Während das Finanzamt das BHKW nicht als Gebäudebestandteil beurteilte, sondern als selbständig bewertbare Betriebsvorrichtung, gaben die Finanzrichter der Klage der Eheleute statt.

Ab 2016 sind Blockheizkraftwerke unselbständige Gebäudebestandteile


Im Juli 2015 beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dieser Rechtsauffassung zu folgen und werden Blockheizkraftwerke in allen offenen Fällen, wie Gebäudebestandteile behandeln.

Die geänderte Auffassung hat Vor- und Nachteile in der Besteuerung. Bei Gebäudeneubauten oder im Rahmen anschaffungsnaher Aufwendungen kommt es zur Verlängerung des Abschreibungszeitraums von vorher 10 Jahren auf 33,33 Jahre (Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. auf 50 Jahre (Vermietungsgebäude). Erfolgt die Anschaffung eine BHKW im Falle der Ersatzbeschaffung, so sind diese Aufwendungen jedoch steuerlich sofort abzugsfähige Ausgaben. Ein steuermindernder Investitionsabzugsbetrag für ein Blockheizkraftwerk kann, mangels selbständiger Nutzbarkeit, nicht in Anspruch genommen werden.

Wahlrecht bis 31. Dezember 2015 eingeräumt


Jedoch besteht Vertrauensschutz für alle Blockheizkraftwerke, die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden. Für diese BHKW kann die alte Verwaltungsauffassung weiterhin gewählt werden, so dass ein Investitionsabzugsbetrag in 2015 noch möglich ist, wenn mindestens die verbindliche Bestellung des BHKW in 2015 vorgenommen wird. Die Ausübung des Wahlrechts ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für die Veranlagung 2015 gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.

Hinweis:

Blockheizkraftwerke, die in direkter Form dem Gewerbebetrieb (Strom- oder /und Wärmegewinnung) dienen, sind auch weiterhin Betriebsvorrichtungen und von der Änderung nicht betroffen.
 

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 07. Dezember 2015