Ein
Blockheizkraftwerk (BHKW) kann nach rechtlicher Auffassung ein
Gebäudebestandteil sein
Meldung: ETL Hannes & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH |
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Änderung der Verwaltungsauffassung mit
weitreichenden Folgen
Blockheizkraftwerke (BHKW) dienen der Gewinnung von elektrischer
Energie und Wärme, die in der Regel vor Ort auch verbraucht
werden. Aus diesem Grund werden mit Blick auf energieeffiziente
Heizungsanlagen gern Blockheizkraftwerke angeschafft. Bisher
wurde die Anschaffung eines BHKW als selbständig nutzbare
Betriebsvorrichtung behandelt und in der Regel über zehn Jahre
abgeschrieben.
Bereits in 2014 kamen die Richter des Finanzgerichtes
Rheinland-Pfalz zu einer anderen Auffassung. Die Finanzrichter
stützten sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Danach ist eine eingebaute Heizungsanlage (egal, ob Ölheizung,
Heiztherme oder Lufterhitzer) dem Gebäude zuzurechnen und
besitzt keine eigene Nutzbarkeit. Dies trifft nunmehr auch auf
ein BHKW zu, wenn es als Heizung dient.
In dem konkreten Urteil hatten die Eheleute die alte
Gebäudeheizung im Vermietungsobjekt durch ein modernes BHKW
ersetzt und begehrten den sofortigen Ausgabenabzug als
Erhaltungsaufwand, da es sich um eine Ersatzbeschaffung
handelte. Während das Finanzamt das BHKW nicht als
Gebäudebestandteil beurteilte, sondern als selbständig
bewertbare Betriebsvorrichtung, gaben die Finanzrichter der
Klage der Eheleute statt.
Ab 2016 sind Blockheizkraftwerke unselbständige
Gebäudebestandteile
Im Juli 2015 beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder, dieser Rechtsauffassung zu folgen und werden
Blockheizkraftwerke in allen offenen Fällen, wie
Gebäudebestandteile behandeln.
Die geänderte Auffassung hat Vor- und Nachteile in der
Besteuerung. Bei Gebäudeneubauten oder im Rahmen
anschaffungsnaher Aufwendungen kommt es zur Verlängerung des
Abschreibungszeitraums von vorher 10 Jahren auf 33,33 Jahre
(Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. auf 50 Jahre
(Vermietungsgebäude). Erfolgt die Anschaffung eine BHKW im Falle
der Ersatzbeschaffung, so sind diese Aufwendungen jedoch
steuerlich sofort abzugsfähige Ausgaben. Ein steuermindernder
Investitionsabzugsbetrag für ein Blockheizkraftwerk kann,
mangels selbständiger Nutzbarkeit, nicht in Anspruch genommen
werden.
Wahlrecht bis 31. Dezember 2015 eingeräumt
Jedoch besteht Vertrauensschutz für alle Blockheizkraftwerke,
die bis zum 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder
verbindlich bestellt werden. Für diese BHKW kann die alte
Verwaltungsauffassung weiterhin gewählt werden, so dass ein
Investitionsabzugsbetrag in 2015 noch möglich ist, wenn
mindestens die verbindliche Bestellung des BHKW in 2015
vorgenommen wird. Die Ausübung des Wahlrechts ist im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für
die Veranlagung 2015 gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären.
Hinweis:
Blockheizkraftwerke, die in direkter Form dem Gewerbebetrieb
(Strom- oder /und Wärmegewinnung) dienen, sind auch weiterhin
Betriebsvorrichtungen und von der Änderung nicht betroffen.
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