Einstweilige Anordnung im „Suhrkamp-Insolvenzverfahren“ wurde abgelehnt

Meldung: Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, den 19. 12. 2014

Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag des Miteigentümers der Suhrkamp Verlag, Hans Barlach auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

 

Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die Nachteile, die der Schuldnerin mit Ursula Unseld Berkewicz und ihren Arbeitnehmern, ihren Gläubigern und ihren Anteilseignern bei Erlass der einstweiligen Anordnung drohen, überwiegen erheblich.

Sachverhalt und Verfahrensgang: 

Die Beschwerdeführer sind eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts und ihr alleiniger Aktionär. Die Aktiengesellschaft ist mit 39 Prozent an der insolventen Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt.

Ein von der Gläubigerversammlung angenommener Insolvenzplan sieht vor, die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestätigung des Insolvenzplans.

Im Wesentlichen machen sie einen Verlust ihrer Minderheitsrechte durch die Umwandlung geltend. Ein mit der Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter anderem darauf gerichtet, die Eintragung der neuen Rechtsform der Schuldnerin in das Handelsregister zu verhindern. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 hatte die Kammer hierzu eine befristete Anordnung getroffen.

Siehe auch: Befristete Anordnung im „Suhrkamp-Insolvenzverfahren“ 

Die Schuldnerin hat durch eine Liquiditätsplanung für das Jahr 2015 dargelegt und durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie bei einer weiteren Verzögerung spätestens ab dem Monat Juni 2015 nicht mehr in der Lage sein wird, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

 www.bundesverfassungsgericht.de

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 19. Dezember 2014