Meldung: Bundesverfassungsgericht,
in Karlsruhe, den 25. 10. 2014 |
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Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche
Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dies hat die 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem
Beschluss entschieden. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen
Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell
nicht genießt. Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die
Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den
verfolgten Vereinszweck - das gemeinsame Rauchen - genutzt werden
sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz
(GSG) ein striktes Rauchverbot. Die Beschwerdeführerin ist
Gründungsmitglied des G.-Vereins und Geschäftsführerin einer GmbH, die
die G.-Bar in an den Verein verpachteten Räumlichkeiten betreibt.
Vereinszweck ist die Förderung der arabischen und asiatischen
Gastronomiekultur; er wird durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten - das
heißt der G.-Bar - und dortiges geselliges Beisammensein verwirklicht.
Einlass in die G.-Bar wird nur Mitgliedern des Vereins gewährt. Wer die
G.-Bar besuchen möchte, muss Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft
kann vor Ort beantragt werden; Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20
Jahren und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 1 €. Jedes Mitglied bekommt
einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen kann, erhält auf Antrag
einen neuen Ausweis. Alle Beschäftigten der G.-Bar sind
Vereinsmitglieder. Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle
festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen
das gesetzliche Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von 750 €. Bei dem
Verein mit ca. 37.000 Mitgliedern handele es sich um einen „Raucherclub“
in Gestalt eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des
Rauchverbots in der Gastronomie. Die Rechtsbeschwerde verwarf das
Oberlandesgericht als unbegründet.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das
Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu
Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz
umfasst die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren
ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf
Entstehen und Bestehen. Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam
verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem
individuell verfolgten Interesse. Die angegriffenen Regelungen und
Entscheidungen verbieten weder die Gründung, das Bestehen oder den
Fortbestand des Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der
Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten
berührt die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder
nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Im Übrigen privilegiert Art. 9 Abs. 1 GG nicht die kollektive gegenüber
der individuellen Zweckverfolgung. Das Grundrecht schützt keinen
individuell untersagten, nun gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein
spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt.
www.bundesverfassungsgericht.de
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