Meldung, Umweltbundesamt, UBA, in
Dessau-Roßlau, den 31.08.2014 |
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Alte Holzöfen und -heizkessel verursachen einen erheblichen Ausstoß an
Feinstaub und zahlreichen anderen gesundheitsgefährdenden Schadstoffen.
Deshalb gelten ab 1. Januar 2015 neue Grenzwerte für die Staub- und
Kohlenmonoxidemissionen von alten Holzheizkesseln und -öfen.
Zu diesem
Zeitpunkt laufen Übergangsregelungen der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) aus. Kessel und Öfen, die
die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten noch vor der Heizperiode
gegen neue Geräte ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet
werden. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), Maria Krautzberger:
„Die neue Regelung trägt dazu bei, dass die gesundheitsgefährdende
Feinstaubbelastung abnimmt. Die hierfür geltenden Luftgrenzwerte werden
immer noch nicht überall eingehalten, die darüber hinaus gehenden
Empfehlu ngen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nahezu überall
überschritten.“
Alte Holzöfen und -kamine verschlechtern die Luftqualität, insbesondere
in der direkten Nachbarschaft ihrer Standorte. Die Emissionen aus diesen
Anlagen tragen vor allem in den Wintermonaten zu hohen
Feinstaubkonzentrationen in der Umgebungsluft bei. Diese sind
gesundheitsschädlich und können zu Atemwegserkrankungen führen bzw. das
Herzinfarktrisiko erhöhen.
Für mit festen Brennstoffen, wie Holz, betriebene Heizkessel, die vor
dem 1. Januar 1995 errichtet wurden, müssen ab Januar 2015 die
Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung
eingehalten werden. Dabei handelt es sich meist um Anlagen, die ein
ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Außerdem müssen
Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und vor dem
1. Januar 1975 errichtet wurden, ebenfalls ab dem Januar 2015
anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte einhalten. Die Feststellung zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Heizkessel und
Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt über das Schornsteinfegerhandwerk.
Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010
errichtet wurden sowie für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1995
und dem 21. März 2010 errichtet wurden, laufen die Übergangsfristen je
nach Baujahr zwischen 2017 und 2025 aus. Öfen und Kessel, die ab dem 22.
März 2010 eingebaut wurden, darf man unbegrenzt weiterbetreiben.
Um die Übergangsregelung sozialverträglich zu gestalten, gibt es in der
1. BImSchV mehrere Ausnahmen: Öfen und Kamine, die die einzige
Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der
Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde,
Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.
Auch für neue Heizkessel und Öfen treten ab 2015 veränderte
Anforderungen in Kraft: Wer ab 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft,
muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImschV beachten.
Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei
Kesseln ebenfalls eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk
erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme,
danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei
Einzelraumfeuerungsanlagen ist eine Bescheinigung des Herstellers über
die Einhaltung der geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand
ausreichend.
Datenbank mit Heizungsmodellen und
Grenzwerten
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