Die Erhebung wiederkehrender Beiträge zum Straßenausbau sind verfassungsrechtlich zulässig

Meldung: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, den 23. 07. 2014

 

  

Die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss aufgrund des zurechenbaren Vorteils des gerade vorliegenden Falles vorgenommen werden. Mit einem zusätzlichen Beitrag soll die Nutzungsmöglichkeit dann abgegolten werden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem am 23. Juli 2014 veröffentlichtem Beschluss entschieden.

Die benannte Vorschrift des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Beitragssatzungen den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden, werden die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.  

Sachverhalt und Verfahrensgang:  
Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10 ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36 €. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).  

Wesentliche Erwägungen des Senats:  
1. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG, Straßenausbaubeitragsrecht).

2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.

www.bundesverfassungsgericht.de

 

Kulturexpress ISSN 1862-1996

vom 25. Juli 2014