Meldung: Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe, den 23. 07. 2014 |
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Die Differenzierung zwischen
Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss aufgrund des
zurechenbaren Vorteils des gerade vorliegenden Falles vorgenommen
werden. Mit einem zusätzlichen Beitrag soll die Nutzungsmöglichkeit dann
abgegolten werden. Dies hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit dem am 23. Juli 2014 veröffentlichtem
Beschluss entschieden.
Die benannte Vorschrift des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem
Grundgesetz vereinbar. Zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen
Beitragssatzungen den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen
Anforderungen gerecht werden, werden die Verfahren an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerinnen wurden auf der Grundlage kommunaler Satzungen
zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen. Dem
Verfahren 1 BvR 668/10 liegt ein Bescheid der Stadt Saarburg für das
Jahr 2007 in Höhe von 146,30 € zu Grunde, dem Verfahren 1 BvR 2104/10
ein Bescheid der Stadt Schifferstadt für das Jahr 2006 in Höhe von 27,36
€. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Verwaltungsgerichten
im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich
mittelbar auch gegen die Rechtsgrundlage der Beitragssatzungen in § 10a
des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG RP).
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der wiederkehrende Beitrag beruht auf einer gesetzlichen Grundlage,
die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Wiederkehrende
Beiträge nach § 10a KAG RP sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche
Abgaben, für die den Ländern nach den allgemeinen Regeln die
erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG,
Straßenausbaubeitragsrecht).
2. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, soweit sie sich
grundsätzlich gegen die Möglichkeit wenden, wiederkehrende Beiträge für
Verkehrsanlagen nach § 10a KAG RP aufzuerlegen.
www.bundesverfassungsgericht.de
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