Was folgte, war eine Serie von Hiobsbotschaften: Am 10. Februar
2026 kündigte Gerresheimer an, die Veröffentlichung des Jahres-
und des Konzernabschlusses 2025 zu verschieben. Bezüglich der
Verantwortlichkeiten für die im Raum stehenden Verstöße gegen
Rechnungslegungsvorschriften teilte Gerresheimer mit, nach
bisherigen Erkenntnissen der von Gerresheimer eingeleiteten
Untersuchungen hätten einzelne Mitarbeitende gegen interne
Richtlinien und IFRS-Regelungen verstoßen. Am 25. Februar 2026
informierte Gerresheimer darüber, dass die BaFin mitgeteilt
habe, die im September 2025 eingeleitete Anlassprüfung, um den
veröffentlichten verkürzten Konzernzwischenabschluss und den
zugehörigen Konzernzwischenlagebericht für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 erweitern zu wollen. Am 10.
März 2026 gab Gerresheimer schließlich bekannt, man sei nach
Abstimmung mit dem Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass
der testierte Jahres- und der Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2025 nicht bis zum 31. März 2026, sondern erst
später veröffentlicht werde.
Für Anleger hatten diese Meldungen spürbare Konsequenzen: Die
jeweiligen Nachrichten führten zu erheblichen Einbrüchen des
Kurses der Gerresheimer-Aktie. Insgesamt nahm der Kapitalmarkt
in Kenntnis der erheblichen Bilanzierungsfehler und -probleme
bei Gerresheimer im Zeitraum vom 23. September 2025 bis zum 10.
März 2026 eine Korrektur des Preises der Gerresheimer-Aktie von
knapp 60 Prozent vor.
In ihrem am 29. Juni 2026 veröffentlichten Jahres- und der
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 räumte Gerresheimer
schließlich ein, dass in den Geschäftsjahren 2023 bis 2025 in
verschiedenen Konzerngesellschaften weltweit über mehrere Jahre
hinweg gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen wurde. Im
Hinblick auf das interne Kontrollsystem sowie das
Risikomanagementsystem teilte Gerresheimer mit, man sei zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Systeme in ihrer grundsätzlichen
Konzeption geeignet sind, die genannten Ziele zu erfüllen; die
identifizierten Schwächen würden allerdings verdeutlichen, dass
deren tatsächliche Umsetzung und Überwachung in einzelnen
Bereichen nicht in allen Fällen ausreichend wirksam war.
„Gerresheimer hat die tatsächliche finanzielle Lage des Konzerns
nach unserer festen Rechtsüberzeugung über mehrere
Geschäftsjahre hinweg unrichtig dargestellt. Anleger dürften
beim Erwerb der Gerresheimer-Aktie daher von falschen Tatsachen
ausgegangen sein“, erläutert TILP-Anwalt Christian Herrmann.
„Bei den zahlreichen Verstößen gegen geltende
Rechnungslegungsvorschriften handelte es sich nach unserer
Auffassung um Insiderinformationen im Sinne der europäischen
Marktmissbrauchsverordnung. Diese hätte Gerresheimer
unverzüglich im Wege einer Ad hoc-Mitteilung bekannt machen
müssen. Da diese Mitteilungen unterlassen wurden, hat sich
Gerresheimer nach unserem Dafürhalten gegenüber Anlegern
schadensersatzpflichtig gemacht“, erklärt Christian Herrmann
weiter.
„Dasselbe gilt für den Umstand, dass Gerresheimer nach eigenem
Bekunden offenbar kein internes Kontroll- und
Risikomanagementsystem unterhalten hat, welches in ausreichendem
Umfang wirksam war, um sicherzustellen, dass Fehler und Verstöße
gegen Rechnungslegungsvorschriften frühzeitig erkannt werden“,
ergänzt TILP-Anwalt Axel Wegner.
Anlegern, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 10. März
2026 (jeweils einschließlich) Aktien der Gerresheimer AG (ISIN
DE000A0LD6E6) erworben haben, stehen daher nach der festen
Rechtsüberzeugung von TILP Schadensersatzansprüche gegen
Gerresheimer zu. Je nach Erwerbs- und Veräußerungszeitpunkt
könnte der Schaden dabei bis zu 58 Prozent des Erwerbspreises
betragen.