Rechtsprechung

Im Fall Wirecard Teil-Musterentscheid erlassen  –  Ernst & Young bleibt Einzelbeklagte

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 28. Februar 2025 im Wege einer Teil-Musterentscheidung bezüglich des Vorlageschlusses des LG München I vom 14.03.2022, Az. 3 OH 2767/22 entschieden, dass die Fragen zur Haftung der EY GmbH & Co. KG (vormals Ernst & Young GmbH, „EY“) gegenüber geschädigten Anlegern nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fielen und deshalb in Einzelverfahren geklärt werden müssten.

 

 

 

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Über die wichtige Frage, ob EY gegenüber Investoren der Wirecard AG Pflichten verletzt hat, wurde hingegen noch nicht entschieden. „Der Teil-Musterentscheid stellt keine Endentscheidung dar, ist jedoch isoliert mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar“, so RA Martin Kühler. Diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts steht im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG München und OLG Stuttgart, die beide den Anwendungsbereich des KapMuG bejaht haben.


„Unsere Kanzlei sieht daher aktuell sehr gute Ansatzpunkte für die Rechtsbeschwerde und hat zu diesem Zweck bereits Kontakt zu dem renommierten Rechtsanwalt beim BGH, Prof. Dr. Matthias Siegmann aufgenommen, der für die rechtliche Prüfung und Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren für von TILP vertretene Mandanten zur Verfügung steht.“, so RA Peter Gundermann.


Für die geschädigten Anleger, die gegen EY geklagt oder ihre Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet haben, besteht aktuell kein Grund aktiv zu werden. Zunächst ist der Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten.

 

Meldung: TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht | 72138 Kirchentellinsfurt

 

Siehe auch:  Kanzlei TILP zum Regierungsentwurf KapMuG
Siehe auch:  Zum Wirecard-Compliance-Skandal
Siehe auch:  Klage gegen die BaFin wegen jahrelangem Amtsmissbrauch im Fall Wirecard
Siehe auch:  Aktionäre und Anleger im Wirecard Insolvenzverfahren

 

 

   

 

 

   

Kulturexpress ISSN 1862-1996

 vom 01. März 2025