Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) plant eine Novelle des so genannten
DigiNetz-Gesetzes, um Überbau/ Doppelausbau von
Glasfaserleitungen künftig zu verhindern. Nach dem Gesetz
besteht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten
die Pflicht, Telekommunikations-Unternehmen die Verlegung von
Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu
ermöglichen.
Die ursprüngliche Idee des Gesetzes: Wenn Straßen überhaupt
geöffnet werden – etwa im Zuge von Sanierungsarbeiten, im Falle
von Neubauten oder bei Verlegung anderer Infrastrukturen wie
Strom-, Wasser- oder Gasleitungen –, sollen Synergien genutzt
und Glasfaserleitungen gleich mitverlegt werden können.
Das Problem in der Praxis: Das Gesetz wird in seiner aktuellen
Form vielfach dazu missbraucht, (zusätzliche) Glasfaserleitungen
kostengünstig mitzuverlegen und damit Überbau / Doppelausbau zu
erzeugen, wenn Gebiete erstmalig mit Glasfaser erschlossen (und
aus diesem Grunde die Straße geöffnet wird) und hierfür
öffentliche Mittel genutzt werden.
Das BMVI hat diese Problematik, auf die der Breko immer wieder
nachdrücklich hingewiesen hat, erkannt – und bestätigt die
Analyse des führenden deutschen Glasfaserverbands.
In dem Medien vorliegenden Gesetzesentwurf und der Begründung
dazu heißt es:
„Inzwischen wird aber vielfach ein Anspruch auf Mitverlegung
von Breitbandinfrastrukturen geltend gemacht, wenn die
Ausgangs-Tiefbauarbeiten ihrerseits dazu dienen,
Telekommunikationsinfrastrukturen auszurollen. Somit kann
die Situation entstehen, dass ein
Telekommunikationsnetzbetreiber gezwungen ist, dem eigenen
Wettbewerber die kostengünstige Mitverlegung im gleichen
Graben zu gestatten. Ein solcher Überbau kann dazu führen,
dass sich das Geschäftsmodell des Erstverlegenden nicht mehr
rechnet. (…) Das Ergebnis ist ein Hemmnis für den weiteren
investitionsintensiven Glasfaserausbau insgesamt, gerade
auch im Bereich der Förderprojekte.“
Aus diesem Grund will das BMVI nun eine
„Unzumutbarkeitsregelung“ in das Gesetz integrieren, die einen
„Überbauschutz“ für erstmals Glasfaserausbauende Anbieter
schafft. Diese Regelung soll dann zum Tragen kommen, wenn „die
Koordinierung der [ganz oder teilweise öffentlich finanzierten]
Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes
Glasfasernetz mit eigenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu
überbauen“ und der ausbauende Netzbetreiber nachfragenden
Dritten einen offenen Netzzugang zu diskriminierungsfreien
Bedingungen (Open Access) anbietet.
Konkret soll Paragraph 77i des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
durch folgenden Satz ergänzt werden:
„Anträge sind insbesondere dann unzumutbar, soweit durch die
zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz,
das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur
Verfügung stellt, überbaut würde.“
Der BREKO begrüßt diese Änderung grundsätzlich, hält aber eine
weitere Klarstellung in dem Gesetzesentwurf für unverzichtbar:
Der Gesetzgeber muss klar definieren, was unter „öffentlich (teil-)finanzierten
Bauarbeiten“ zu verstehen ist. Öffentlich (teil-)finanzierte
Bauarbeiten liegen ausschließlich dann vor, wenn diese
unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.
Unternehmen mit einer direkten oder auch nur indirekten
kommunalen Beteiligung wie etwa Stadtwerke, die wichtige Träger
des Glasfaserausbaus in Deutschland sind, dürfen aus diesem
Grund von dieser Definition nicht erfasst werden – was die
Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen aktueller Entscheidungen
jedoch bejaht hat. Wenn das Kriterium des Baus aus öffentlichen
Mitteln derart weit ausgelegt wird, müssen kommunale Unternehmen
damit rechnen, dass künftig jede ihrer Investitionen in
Glasfaserprojekte durch Mitverlegung von einem oder mehreren
Wettbewerbern belastet wird und ihre Geschäftspläne damit
unrentabel werden.
Foto (c) Kulturexpress